← Deutschland

§ 1 ASiGZustV SL Landesnorm Saarland Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere

Obsah (5)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5

Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit Vom 11. Juni 1974 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare

Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom

  1. Juni 1974 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom
  2. Juni 1974 01.01.2002 Eingangsformel 01.01.2002 § 1 04.02.2006 § 2 04.02.2006 § 3 04.02.2006 § 4 04.02.2006 § 5 01.01.2002 Auf Grund des § 5 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes (LOG) vom
  3. Juli 1969 (Amtsbl. S. 445), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
  4. Juni 1973 (Amtsbl. S. 549) , und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom
  5. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 481), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  6. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 157) , verordnet die Landesregierung zur Ausführung des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom
  7. Dezember 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1885):

Eingangsformel § 1 Zuständige Behörde im Sinne des § 7 Abs. 2 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit ist das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit. Im Bereich der Bergaufsicht tritt an Stelle des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit das Oberbergamt für das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz * . Fußnoten *) Das Oberbergamt ist seit dem 1. Januar 2008 nur noch für das Saarland zuständig.

§ 1§ 2 Zuständige Behörde im Sinne des § 12 Abs.

1, 2, 3 und 4, des § 13 sowie des § 18 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz. Im Bereich der Bergaufsicht tritt an die Stelle des Landesamtes das Bergamt. Die Entscheidungen der zuständigen Behörde im Sinne des § 12 Abs. 1 und des § 18 erfolgen, soweit sie die Betriebsärzte betreffen, unter Beteiligung des Staatlichen Gewerbearztes.

§ 2

§ 3 Zuständige Behörde im Sinne des § 24 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuchs ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz. Im Bereich der Bergaufsicht tritt an die Stelle des Landesamtes das Bergamt.

§ 3

§ 4 Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 20 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz. Im Bereich der Bergaufsicht tritt an die Stelle des Landesamtes das Bergamt.

§ 4§ 5 Diese Verordnung tritt am 1.

Dezember 1974 in Kraft.

§ 5

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.