Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom
Eingangsformel § 1 Zuständige Behörde im Sinne des § 7 Abs. 2 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit ist das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit. Im Bereich der Bergaufsicht tritt an Stelle des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit das Oberbergamt für das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz * . Fußnoten *) Das Oberbergamt ist seit dem 1. Januar 2008 nur noch für das Saarland zuständig.
1, 2, 3 und 4, des § 13 sowie des § 18 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz. Im Bereich der Bergaufsicht tritt an die Stelle des Landesamtes das Bergamt. Die Entscheidungen der zuständigen Behörde im Sinne des § 12 Abs. 1 und des § 18 erfolgen, soweit sie die Betriebsärzte betreffen, unter Beteiligung des Staatlichen Gewerbearztes.
§ 3 Zuständige Behörde im Sinne des § 24 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuchs ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz. Im Bereich der Bergaufsicht tritt an die Stelle des Landesamtes das Bergamt.
§ 4 Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 20 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz. Im Bereich der Bergaufsicht tritt an die Stelle des Landesamtes das Bergamt.
Dezember 1974 in Kraft.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.