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§ 3 SaarlFischGewV Landesnorm Saarland - Qualitätsanforderungen; Anforderungen an Gewässerbenutzungen Verordnung über die Qualität von schutz- oder ve

Obsah (6)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6

Verordnung über die Qualität von schutz- oder verbesserungsbedürftigem Süßwasser zur Erhaltung des Lebens der Fische (Saarländische Fischgewässerqualitätsverordnung - SaarlFischGewV) Vom 15. Oktober 1

Verordnung über die Qualität von schutz- oder verbesserungsbedürftigem Süßwasser zur Erhaltung des Lebens der Fische (Saarländische Fischgewässerqualitätsverordnung - SaarlFischGewV) vom

  1. Oktober 1997 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über die Qualität von schutz- oder verbesserungsbedürftigem Süßwasser zur Erhaltung des Lebens der Fische (Saarländische Fischgewässerqualitätsverordnung - SaarlFischGewV) vom
  2. Oktober 1997 01.01.2002 Eingangsformel 01.01.2002 § 1 - Zweck der Verordnung 01.01.2002 § 2 - Anwendungsbereich, Begriffsbestimmung 01.01.2002 § 3 - Qualitätsanforderungen; Anforderungen an Gewässerbenutzungen 01.01.2002 § 4 - Ausnahmen 01.01.2002 § 5 - Probenahme- und Analyseverfahren 04.02.2006 § 6 - In-Kraft-Treten 01.01.2002 Anlage 1 - Verzeichnis der eingestuften Fischgewässer 01.01.2002 Anlage 2 01.01.2002 Aufgrund der §§ 12a, 103 Abs. 4 [1] des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
  3. Dezember 1989 (Amtsbl. S. 1641, ber. 1993 S. 558), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  4. März 1997 (Amtsbl. S. 330) , verordnet das Ministerium für Umwelt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport: Fußnoten [1]) Jetzt: Absatz 3.

Eingangsformel § 1 Zweck der Verordnung Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 78/659/EWG des Rates vom

  1. Juli 1978 über die Qualität von Süßwasser, das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten (ABl. EG Nr. L 222 S. 1), geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom
  2. Dezember 1991 (ABl. EG Nr. L 377 S.48). [3] Fußnoten [3]) Die Richtlinie wurde zuletzt geändert durch Verordnung Nr. 807/2003 vom
  3. April 2003 (ABl. Nr. L 122 S. 36) und aufgehoben zum
  4. November 2013 durch Art. 22 Abs. 2 der Richtlinie Nr. 60/2000 vom
  5. Oktober 2000 (ABl. Nr. L 327 S. 1)

§ 1§ 2 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmung

(1)Diese Verordnung gilt für die Cypriniden- und Salmonidengewässer, soweit sie in der Anlage 1 bezeichnet sind. Sie gilt nicht für Gewässer in natürlichen oder künstlichen Becken, die für intensive Fischzucht genutzt werden.
(2)Cyprinidengewässer sind Gewässer, in denen das Leben von Fischarten wie Cypriniden (Cyprinidae) oder anderen Arten wie Hechten (Esox lucius), Barschen (Perca fluviatilis) und Aalen (Anguilla anguilla) erhalten wird oder erhalten werden könnte.
(3)Salmonidengewässer sind Gewässer, in denen das Leben der Fische solcher Art wie Lachse (Salmo salar), Forellen (Salmo trutta), Äschen (Thymallus thymallus) und Renken (Coregonus) erhalten wird oder erhalten werden könnte.
(4)Andere Rechtsvorschriften über die Qualität der in Absatz 1 Satz 1 genannten Gewässer bleiben unberührt.

§ 2§ 3 Qualitätsanforderungen; Anforderungen an Gewässerbenutzungen

(1)Die in der Anlage 1 bezeichneten Gewässer müssen mindestens den Qualitätsanforderungen der Anlage 2 entsprechen.
(2)Eine Erlaubnis oder Bewilligung zur Benutzung der in der Anlage 1 bezeichneten Gewässer darf nur erteilt werden, wenn die Grenzwerte für die in der Anlage 2 aufgeführten chemischen und physikalischen Parameter im Gewässer eingehalten werden oder nachteilige Auswirkungen nicht zu erwarten sind.
(3)Andere Rechtsvorschriften über die Benutzung der Gewässer bleiben unberührt.

§ 3§ 4 Ausnahmen Abweichungen von den Anforderungen des § 3 Abs.

1 sind nur zulässig,

  1. bei den Parametern, die in Anlage 2 mit „(O)“ gekennzeichnet sind, wenn außergewöhnliche meteorologische oder besondere geographische Verhältnisse vorliegen;
  2. wenn die in der Anlage 2 festgelegten Grenzwerte aufgrund natürlicher Anreicherungen überschritten werden.

§ 4§ 5 Probenahme- und Analyseverfahren

(1)Die Einhaltung der Qualitätsanforderungen gemäß der Anlage 2 ist nach den Vorschriften der Artikel 6 und 7 der Richtlinie 78/659/EWG zu ermitteln. Die Analyse- oder Kontrollverfahren und die Regelhäufigkeit der Probenahmen und Messungen der Parameter sind in der Anlage 2 festgelegt.
(2)Die Überwachung obliegt dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz. Die Möglichkeiten zur Reduzierung der Untersuchungshäufigkeit nach Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 78/659/EWG sollen ausgenutzt werden.

§ 5

§ 6 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

§ 6

Anlage 1 Verzeichnis der eingestuften Fischgewässer Erläuterung: Cyp = Cyprinidengewässer Fließgewässer: Name des Gewässers Gewässerstrecke Bemerkung von bis Blies Quelle Mündung in die Saar Cyp Saar Staatsgrenze Frankreich Landesgrenze Rheinland-Pfalz Cyp Schwarzbach Landesgrenze Rheinland-Pfalz Mündung in die Blies Cyp Nied Staatsgrenze Frankreich Mündung in die Saar Cyp Nahe Quelle Landesgrenze Rheinland-Pfalz Cyp Prims Einmündung Forstelbach Mündung in die Saar Cyp

Anlage 2

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.