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§ 3 JDgDNachdiplV SL Landesnorm Saarland - Staatliche Bezeichnung Verordnung über die Nachdiplomierung der Beamten des gehobenen Justizdienstes und de

Obsah (5)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5

Verordnung über die Nachdiplomierung der Beamten des gehobenen Justizdienstes und des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes an Justizvollzugsanstalten Vom 18. Juni 1985 Zum 13.08.2026 aktuellste

Verordnung über die Nachdiplomierung der Beamten des gehobenen Justizdienstes und des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes an Justizvollzugsanstalten vom

  1. Juni 1985 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über die Nachdiplomierung der Beamten des gehobenen Justizdienstes und des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes an Justizvollzugsanstalten vom
  2. Juni 1985 01.01.2002 Eingangsformel 01.01.2002 § 1 - Geltungsbereich 01.01.2002 § 2 - Voraussetzungen 01.01.2002 § 3 - Staatliche Bezeichnung 01.01.2002 § 4 - Antrag und Gebühr 04.02.2006 § 5 - In-Kraft-Treten 01.01.2002 Anlage 04.02.2006 Auf Grund des Artikels 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom
  3. November 1984 (Amtsbl. S. 1329) verordnet der Minister der Justiz im Einvernehmen mit dem Minister für Inneres und Sport:

Eingangsformel § 1 Geltungsbereich Die Verordnung gilt für die Nachdiplomierung der Beamten, Ruhestandsbeamten und früheren Beamten, die eine Ausbildung für

  1. die Laufbahn des gehobenen Justizdienstes (Rechtspflegerausbildung)
  2. die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes an Justizvollzugsanstalten oder für deren Vorgängerlaufbahnen erfolgreich durchlaufen haben.

§ 1

§ 2 Voraussetzungen Die Nachdiplomierung hat zur Voraussetzung, dass der Antragsteller

  1. a)die Ausbildung nach § 1 vor Errichtung der entsprechenden Fachhochschule beendet oder begonnen und
  2. b)die Befähigung für die Laufbahn nach im Saarland geltendem Recht durch eine Prüfung erworben hat.

§ 2§ 3 Staatliche Bezeichnung

(1)Die Nachdiplomierung besteht in der Verleihung der staatlichen Bezeichnung
  1. a)„Diplom-Rechtspfleger“ für die Beamten der Laufbahn des gehobenen Justizdienstes
  2. b)„Diplom-Verwaltungswirt“ für die Beamten der Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes an Justizvollzugsanstalten.
(2)Die staatliche Bezeichnung wird durch Aushändigung (Zustellung) einer Urkunde nach dem Muster der Anlage [1] verliehen. Die Urkunde ist zu siegeln.
(3)Frauen können die nach Absatz 1 verliehene staatliche Bezeichnung in der weiblichen Form führen. Fußnoten [1]) Hier nicht abgedruckt.

§ 3§ 4 Antrag und Gebühr

(1)Die Nachdiplomierung setzt einen Antrag voraus, dem das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung für den gehobenen Dienst in Urschrift oder beglaubigter Abschrift beizufügen ist.
(2)Der Antrag ist an das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales zu richten.
(3)Für die Nachdiplomierung ist die im Allgemeinen Gebührenverzeichnis zum Gesetz über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland vom 24. Juni 1964 (Amtsbl. S. 629) [2] in der jeweils geltenden Fassung vorgesehene Gebühr zu erheben. Fußnoten [2]) Vgl. Nr. 255 (3.) des GebVerz - BS- Nr. 2013- 1- 1.

§ 4

§ 5 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

§ 5

Anlage SAARLAND geboren am................................................................................................................................ hat am.............................................. in .................................................... die Laufbahnprüfung ......................................................... für erfolgreich abgelegt. Auf Grund des Artikels 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom

  1. November 1984 (Amtsbl. S. 1329) in Verbindung mit § 3 der Verordnung über die Nachdiplomierung der Beamten des gehobenen Justizdienstes und des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes an Justizvollzugsanstalten vom
  2. Juni 1985 (Amtsbl. S. 681) wird ihm/ihr der Diplomgrad als staatliche Bezeichnung verliehen. Saarbrücken, den (Siegel)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.