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§ 2 GrabSchKasbrV SL Landesnorm Saarland - Schutzzweck Verordnung über die Festsetzung eines Grabungsschutzgebietes "Kasbruch" in der Kreisstadt Neunk

Obsah (5)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5

Verordnung über die Festsetzung eines Grabungsschutzgebietes "Kasbruch" in der Kreisstadt Neunkirchen (Stadtteile Neunkirchen und Wellesweiler) Vom 27. August 2003 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare

Verordnung über die Festsetzung eines Grabungsschutzgebietes "Kasbruch" in der Kreisstadt Neunkirchen (Stadtteile Neunkirchen und Wellesweiler) vom

  1. August 2003 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über die Festsetzung eines Grabungsschutzgebietes "Kasbruch" in der Kreisstadt Neunkirchen (Stadtteile Neunkirchen und Wellesweiler) vom
  2. August 2003 12.09.2003 Eingangsformel 12.09.2003 § 1 - Schutzgebiet 01.08.2018 § 2 - Schutzzweck 01.08.2018 § 3 - Zulässige Handlungen 01.08.2018 § 4 - Duldungspflicht 12.09.2003 § 5 - In-Kraft-Treten 12.09.2003 Anlage - Grabungsschutzgebiet Kasbruch 12.09.2003 Auf Grund des § 21 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmäler im Saarland (Saarländisches Denkmalschutzgesetz - SDschG) [1] vom
  3. Oktober 1977 (Amtsbl. S. 993), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom
  4. Juni 2002 (Amtsbl. S. 1506), verordnet das Ministerium für Umwelt als oberste Denkmalschutzbehörde [3] : Fußnoten [1]) Jetzt § 18 Abs. 5 SDschG vom
  5. Mai 2004 (Amtsbl. S. 1498); vgl. BS-Nr. 224-
  6. [3]) Jetzt: Landesdenkmalbehörde.

Eingangsformel § 1 Schutzgebiet

(1)Das in Absatz 2 näher bezeichnete, in der Kreisstadt Neunkirchen (Stadtteile Neunkirchen und Wellesweiler), gelegene und in der als Anlage zu dieser Verordnung beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird auf unbefristete Zeit zum Grabungsschutzgebiet erklärt.
(2)Das Grabungsschutzgebiet umfasst folgende Flurstücke: Gemarkung Neunkirchen: Flur 26: Flurstück Nr.: 5/3; 5/4; 44/12; 12/4; 39/13; 17; 18/935; 19 Gemarkung Wellesweiler: Flur 17: Flurstück Nr.: 31/156; 236/113 Flur 18: Flurstück Nr.: 4/1; 5; 6; 8/7; 9/7 Flur 19: Flurstück Nr.: 100/1; 1/1; 1/2; 1/3; 14/1; 33/1; 34; 35/2; 84/43; 118/43
(3)Die Grenzen des Grabungsschutzgebiets sind in einer Katasterkarte im Maßstab 1:1000 in Rot eingetragen, die beim Landesdenkmalamt hinterlegt ist. Eine weitere Ausfertigung der Karte ist bei der Kreisstadt Neunkirchen hinterlegt.

§ 1

§ 2 Schutzzweck In dem Grabungsschutzgebiet bedürfen sämtliche Arbeiten, bei denen Bodendenkmäler zutage gefördert oder gefährdet werden können, der Genehmigung nach § 9 des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes. Die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung bleibt im bisherigen Ausmaß erlaubt. Verbote und Beschränkungen nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften bleiben von dieser Verordnung unberührt.

§ 2

§ 3 Zulässige Handlungen Die Nutzung zur Wasser- und Stromversorgung ist im bisherigen Umfang erlaubt. Arbeiten zur Unterhaltung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender Anlagen, Wege, Leitungen (einschließlich Leitungstrassen) und Einrichtungen sind dem Landesdenkmalamt rechtzeitig vor Beginn anzuzeigen.

§ 3

§ 4 Duldungspflicht Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Grabungsschutzgebiet sind darüber hinaus verpflichtet, den Hinweis "Grabungsschutzgebiet" im Liegenschaftskataster zu dulden.

§ 4

§ 5 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

§ 5

Anlage Grabungsschutzgebiet Kasbruch

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.