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§ 3 UnfKV SL Landesnorm Saarland - Rechtsübergang Verordnung über die Errichtung einer Unfallkasse Saarland vom 27. Mai 1997 Textnachweis ab: 01.01.20

Obsah (7)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7

Verordnung über die Errichtung einer Unfallkasse Saarland Vom 27. Mai 1997 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Verordnung über die Errichtung einer Unfallkasse Saarland vom

  1. Mai 1997 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über die Errichtung einer Unfallkasse Saarland vom
  2. Mai 1997 01.01.2002 Eingangsformel 01.01.2002 § 1 - Errichtung 01.01.2002 § 2 - Aufsicht, oberste Landesbehörde 04.02.2006 § 3 - Rechtsübergang 01.01.2002 § 4 - Aufbringung der Mittel, Finanzierung 01.01.2002 § 5 - Übernahme von Unternehmen 01.01.2002 § 6 - (aufgehoben) 04.02.2006 § 7 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten 01.01.2002 Auf Grund des § 116 Abs. 1 und 3, des § 128 Abs. 2, des § 185 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2, des § 218 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch vom
  3. August 1996 (BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  4. April 1997 (BGBl. I S. 968) , und des § 5 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  5. März 1997 (Amtsbl. S. 410), verordnet die Landesregierung zur Ausführung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch:

Eingangsformel § 1 Errichtung

(1)Für das Saarland wird als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für die in den §§ 128 und 129 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch genannten Unternehmen und Versicherten eine gemeinsame Unfallkasse für den Landes- und den kommunalen Bereich errichtet. Sie führt den Namen „Unfallkasse Saarland“ und hat ihren Sitz in Saarbrücken.
(2)Die Unfallkasse Saarland ist eine landesunmittelbare rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (§ 29 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch). [2] Sie ist zur Führung des kleinen Landessiegels berechtigt. Fußnoten [2]) Vgl. Satzung vom 12. Januar 1998 (Amtsbl. S. 120), zuletzt geändert durch Beschluss vom 8. Oktober 2001 (Amtsbl. S. 2238).

§ 1

§ 2 Aufsicht, oberste Landesbehörde Aufsichtsbehörde und, soweit nichts anderes bestimmt ist, zuständige oberste Landesbehörde zur Ausführung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ist das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales.

§ 2§ 3 Rechtsübergang

(1)Mit Wirkung vom 1. Januar 1998 werden der Gemeindeunfallversicherungsverband für das Saarland in die Unfallkasse Saarland eingegliedert und die Landesausführungsbehörde für Unfallversicherung des Saarlandes in die Unfallkasse Saarland überführt. Die Rechte und Pflichten des Gemeindeunfallversicherungsverbandes für das Saarland und der Landesausführungsbehörde für Unfallversicherung des Saarlandes auf dem Gebiet der Unfallversicherung gehen von diesem Zeitpunkt an auf die Unfallkasse Saarland über.
(2)Die zum Zeitpunkt der Errichtung der Unfallkasse Saarland beim Gemeindeunfallversicherungsverband für das Saarland tätigen Angestellten und Arbeiter einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung dort Beschäftigten sind ab diesem Zeitpunkt Beschäftigte der Unfallkasse Saarland.

§ 3§ 4 Aufbringung der Mittel, Finanzierung

(1)Die Mittel für die Ausgaben der Unfallkasse Saarland werden durch Beiträge der Unternehmer, für deren Unternehmen die Unfallkasse Saarland nach § 1 zuständig ist, und sonstige Einnahmen aufgebracht. Die Aufwendungen für Versicherte nach § 128 Abs. 1 Nr. 6, 7 und 9 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch tragen die Gemeinden und Gemeindeverbände nach Maßgabe der Satzung der Unfallkasse Saarland.
(2)Nach Maßgabe der in den §§ 128 und 129 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch festgelegten Zuständigkeiten sind getrennte Umlagegruppen für den Landesbereich und den kommunalen Bereich zu bilden.
(3)Die von den an der Umbildung beteiligten Unfallversicherungsträgern eingebrachten Betriebsmittel und Rücklagen werden den entsprechenden Umlagegruppen zugeordnet. Das Nähere regelt die Satzung der Unfallkasse Saarland.

§ 4§ 5 Übernahme von Unternehmen Zuständige Stelle im Sinne von § 128 Abs.

4 Satz 4 und § 129 Abs. 3 Satz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ist das Ministerium, zu dessen Geschäftsbereich das Unternehmen gehört, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales. Soweit das Unternehmen der Umlagegruppe für den Landesbereich zuzuordnen ist, ist darüber hinaus das Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten herzustellen.

§ 5

§ 6 (aufgehoben)

§ 6

§ 7 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Mit Ablauf des

  1. Dezember 1997 treten außer Kraft:
  2. die Verordnung über die Gewährung von Mehrleistungen zu den Geldleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung im Bereich der Landesausführungsbehörde für Unfallversicherung des Saarlandes vom
  3. September 1980 (Amtsbl. S. 910), zuletzt geändert durch Verordnung vom
  4. Februar 1994 (Amtsbl. S. 607) in Verbindung mit der Anlage zum Gesetz vom
  5. Februar 1994 (Amtsbl. S. 509),
  6. die Verordnung über die Höchstgrenze des Jahresarbeitsverdienstes im Bereich der Landesausführungsbehörde für Unfallversicherung des Saarlandes vom
  7. Juni 1972 (Amtsbl. S. 422), zuletzt geändert durch Verordnung vom
  8. Dezember 1995 (Amtsbl. S. 1246),
  9. die Verordnung zur Bestimmung des Versicherungsträgers für Unfälle im Dienste der Allgemeinheit vom
  10. November 1978 (Amtsbl. S. 975).

§ 7

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.