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ZVKm/gDAPV SL Landesnorm Saarland Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes in der Verwaltung de

Obsah (4)§ 1§ 2§ 3§ 4

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes in der Verwaltung der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes Vom 11. September 1981 Zum

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes in der Verwaltung der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes vom

  1. September 1981 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes in der Verwaltung der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes vom
  2. September 1981 01.01.2002 Eingangsformel 01.01.2002 § 1 - Mittlerer Dienst 01.01.2002 § 2 - Gehobener Dienst 10.06.2005 § 3 - Besondere Vorschriften 10.06.2005 § 4 01.01.2002 Auf Grund des § 20 Abs. 2 des Saarländischen Beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  3. Juni 1979 (Amtsbl. S. 570), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  4. Dezember 1980 (Amtsbl. S. 1081) , des § 14 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Saarland in der Fassung der Bekanntmachung vom
  5. Februar 1978 (Amtsbl. S. 233), zuletzt geändert durch Verordnung vom
  6. Mai 1980 (Amtsbl. S. 613) , des § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Saarländische Verwaltungsschule vom
  7. Juli 1962 (Amtsbl. S. 561), geändert durch Gesetz vom
  8. Februar 1980 (Amtsbl. S. 449), und des § 9 Abs. 2 des Gesetzes über die Fachhochschule für Verwaltung vom
  9. Februar 1980 (Amtsbl. S. 449) verordnet der Minister für Inneres und Sport:

Eingangsformel § 1 Mittlerer Dienst

(1)Auf die Ausbildung und Prüfung der Beamten des mittleren Dienstes in der Verwaltung der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes finden die für die Anwärter der Gemeinden und Gemeindeverbände geltenden Vorschriften der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten des mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände (APO m.D.) vom 30. April 1963 (Amtsbl. S. 287), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. März 1978 (Amtsbl. S. 274) , in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
(2)Die theoretische Ausbildung der Anwärter des mittleren Dienstes in der Verwaltung der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes wird der Saarländischen Verwaltungsschule übertragen.

§ 1§ 2 Gehobener Dienst

(1)Auf die Ausbildung und Prüfung der Beamten des gehobenen Dienstes in der Verwaltung der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes finden die Vorschriften der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten und Beamtinnen des gehobenen Dienstes in der allgemeinen Verwaltung des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände (APOgD) vom 13. April 2004 (Amtsbl. S. 988) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
(2)Die fachwissenschaftliche Ausbildung der Beamten des gehobenen Dienstes in der Verwaltung der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes wird dem Fachbereich Allgemeiner Verwaltungsdienst der Fachhochschule für Verwaltung übertragen.

§ 2

§ 3 Besondere Vorschriften Ausbildungsbehörde für die Anwärter der Laufbahnen des mittleren und gehobenen Dienstes in der Verwaltung der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes ist der Direktor der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes.

§ 3§ 4 Diese Verordnung tritt am 1.

Oktober 1981 in Kraft.

§ 4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.