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§ 9 NatGNeuhV SL Landesnorm Saarland - Beseitigung von Beeinträchtigungen Verordnung über das Naturschutzgebiet „Neuhäuseler Arm“ vom 5. November 1990

Obsah (12)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8§ 9§ 10§ 11§ 12

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Neuhäuseler Arm“ Vom 5. November 1990 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Neuhäuseler Arm“ vom

  1. November 1990 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über das Naturschutzgebiet „Neuhäuseler Arm“ vom
  2. November 1990 01.01.2002 Eingangsformel 01.01.2002 § 1 - Bestimmung 01.01.2002 § 2 - Schutzgegenstand 01.01.2002 § 3 - Schutzzweck 01.01.2002 § 4 - Verbote 01.01.2002 § 5 - Anzeigepflicht 01.01.2002 § 6 - Zulässige Handlungen 01.01.2002 § 7 - Schutz- und Pflegemaßnahmen 01.01.2002 § 8 - Befreiung 01.01.2002 § 9 - Beseitigung von Beeinträchtigungen 01.01.2002 § 10 - Duldungspflicht 01.01.2002 § 11 - Ordnungswidrigkeiten 01.01.2002 § 12 - In-Kraft-Treten 01.01.2002 Anlage 01.01.2002 Auf Grund des § 19 des Gesetzes über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft (Saarländisches Naturschutzgesetz - SNG) vom
  3. Januar 1979 (Amtsbl. Seite 147), geändert durch Gesetz vom
  4. April 1987 (Amtsbl. Seite 569) [1] , verordnet das Ministerium für Umwelt - Oberste Naturschutzbehörde : Fußnoten [1]) SNG vgl. BS-Nr. 791-
  5. Gemäß § 53 Abs. 3 SNG gelten Verweisungen auf das bisherige Gesetz als Verweisungen auf die entsprechenden Vorschriften des Ablösungsgesetzes fort.

Eingangsformel § 1 Bestimmung Das in § 2 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Es trägt die Bezeichnung „Naturschutzgebiet Neuhäuseler Arm“.

§ 1§ 2 Schutzgegenstand

(1)Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 11 ha. Es umfasst nach dem Stand vom November 1990 in der Gemeinde Kirkel, Gemarkung Kirkel-Neuhäusel, die Flurstücke Nr. 1375/4, 1376, 1379, 1379/2, 1379/3, 1378, 1380, 1381, 1382/2, 1382 bis 1385, 1389, 1390, 1450, 1451, 1448, 1447, 1446/2, 1446, 1445/3, 1445/2, 1445, 1444/5 bis 1444/2, 1444, 1443/3, 1443/2, 1443, 1442/4, 1442/3, 1442/2, 1442, 1440 sowie Teile der Flurstücke Nr. 1375, 1375/2, 1375/3, 1378/2, 1379/4, 1386 bis 1388, 1391, 1391/2, 1391/3, 1391/5, 1391/6, 1391/4, 1449/3, 1449/2, 1449, 1448/2, 1478, 2299/8, 2301, 2305, 2304, 2302.
(2)Das Naturschutzgebiet ist in dem anliegenden [2] Kartenausschnitt gekennzeichnet sowie in der Katasterkarte Maßstab 1:1.000 mit roter Randsignatur dargestellt. Die Katasterkarte wird im Ministerium für Umwelt - Oberste Naturschutzbehörde -, Hardenbergstraße 1, 66119 Saarbrücken, archivmäßig verwahrt. Eine weitere Ausfertigung befindet sich bei der unteren Naturschutzbehörde beim Landkreis in Homburg. Die Karte kann bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.
(3)Das Naturschutzgebiet wird an den Hauptzugängen und, soweit zum Erkennen des Grenzverlaufs im Gelände erforderlich, entlang dem Grenzverlauf durch Aufstellung des amtlichen Schildes „Naturschutzgebiet“ gekennzeichnet. Fußnoten [2]) Kartenausschnitt vgl. in der Anlage zu dieser Datei

§ 2

§ 3 Schutzzweck Schutzzweck ist die Erhaltung, Förderung und Entwicklung oligotropher Lebensgemeinschaften auf dem Standort Niedermoor - z.B. Nasswiese, Seggenried und Gewässerverlandungszonen - von Unterwasserrasen, Schwimmblattgesellschaften und naturnaher standörtlicher Laubwälder, d.h. Hainsimsen-Buchenwald mit Übergängen zu Erlen-Bruchwald. Diese eng miteinander verzahnten hochwertigen Standorte sollen einer Vielzahl von Pflanzen- und Tierarten, darunter zahlreichen seltenen und gefährdeten, einen geeigneten Lebensraum bieten.

§ 3§ 4 Verbote

(1)In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebiets oder seiner Bestandteile, oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.
(2)Im Bereich des Naturschutzgebiets ist insbesondere verboten:
  1. bauliche Anlagen zu errichten, auch solche, die keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;
  2. Straßen, Wege oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;
  3. Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen;
  4. Veränderungen an den bestehenden Gewässern vorzunehmen;
  5. das Ein- oder Ableiten von Oberflächen- oder Grundwasser einschließlich Dränagen;
  6. Brach- und Grünlandflächen umzubrechen;
  7. das Weiden von Vieh;
  8. die Verwendung von Düngemitteln (einschließlich organischer), Herbiziden, Insektiziden, Fungiziden oder anderen chemischen Mitteln sowie das Einbringen von Klärschlamm;
  9. Erstaufforstungen oder Anpflanzungen vorzunehmen;
  10. Wald flächenhaft zu nutzen;
  11. Pflanzen oder Tiere einzubringen;
  12. Pflanzen zu entfernen oder auf andere Weise zu schädigen;
  13. das Abbrennen;
  14. nicht jagdbare wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen, zu fangen oder zu töten sowie Entwicklungsstadien, Nester oder Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen;
  15. zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, zu lagern, zu lärmen, Feuer anzumachen, Wagen und Krafträder zu parken, Abfälle wegzuwerfen oder das Schutzgebiet auf andere Weise zu beeinträchtigen;
  16. zu baden oder die Wasserfläche mit Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren;
  17. Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebiets hinweisen;
  18. das Betreten außerhalb der befestigten Wege und des Dammweges sowie das Laufen lassen von Hunden.

§ 4

§ 5 Anzeigepflicht Änderungen der Eigentums-, Besitz- und Nutzungsverhältnisse sind der obersten Naturschutzbehörde anzuzeigen.

§ 5§ 6 Zulässige Handlungen Entgegen § 4 Abs.

2 bleiben zulässig:

  1. die Wiesennutzung auf bisher bewirtschafteten Flächen mit den Maßgaben, dass - das Ein- oder Ableiten von Oberflächen- oder Grundwasser einschließlich Drainage, - die Verwendung von Düngemitteln (einschließlich organischer), Herbiziden, Insektiziden, Fungiziden oder sonstigen chemischen Mitteln sowie das Einbringen von Klärschlamm, - eine Nachsaat, - eine Mahd oder sonstige Bodenbearbeitung vor dem
  2. Juli jeden Jahres, - eine Beweidung unterbleiben;
  3. die forstliche Nutzung mit den Maßgaben, dass - das Ein- oder Ableiten von Oberflächen- oder Grundwasser einschließlich Drainage, - die Verwendung von Düngemitteln (einschließlich organischer), Herbiziden, Insektiziden, Fungiziden oder sonstigen chemischen Mitteln, - Erstaufforstungen, - eine Nutzung von Laubgehölzen in den vermoorten Bereichen oder auf ähnlichen Feuchtstandorten unterbleiben sowie dass - standortgerechte, heimische Gehölze nur zum Umbau von nicht standortgerechten Beständen eingebracht werden und - lediglich eine einzelbaumweise Nutzung von Laubgehölzen unter Belassung eines Totholzanteils von mindestens 10 Bäumen pro ha erfolgt:
  4. die sonstige, bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Gewässer und Wege (einschließlich der Jagd) sowie der rechtmäßig bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang, soweit dies dem Schutzzweck nicht zuwiderläuft. Dies gilt auch für erforderliche Unterhaltung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender Einrichtungen, baulicher Anlagen und Gewässer; erforderliche Arbeiten sollen mit Rücksicht auf die Brut- und Laichzeit nicht ohne zwingenden Grund in der Zeit vom
  5. Februar bis
  6. September durchgeführt werden.
  7. die bisher rechtmäßig ausgeübte Wassergewinnung in einem Maß, wie es das natürliche Dargebot ohne Gefährdung des Schutzzwecks erlaubt;
  8. Pflegemaßnahmen, die von der obersten Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle angeordnet werden.

§ 6§ 7 Schutz- und Pflegemaßnahmen

(1)Die oberste Naturschutzbehörde kann im Einzelfall in § 6 aufgeführte zulässige Handlungen für unzulässig erklären, wenn deren Ausübung den Schutzzweck gefährdet.
(2)Die oberste Naturschutzbehörde kann Schutz- und Pflegemaßnahmen anordnen, wenn die Wahrung des Schutzzwecks dies erfordert.

§ 7

§ 8 Befreiung Von den Vorschriften dieser Verordnung kann von der obersten Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung erteilt werden, wenn die in § 34 Abs. 2 des Saarländischen Naturschutzgesetzes genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

§ 8

§ 9 Beseitigung von Beeinträchtigungen Bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung vorhandene Beeinträchtigungen des Schutzzwecks sind auf Anordnung der obersten Naturschutzbehörde zu beseitigen, sofern die Beseitigung zumutbar ist.

§ 9

§ 10 Duldungspflicht Die Eigentümer von Flurstücken innerhalb des Naturschutzgebiets haben zu dulden, dass in das Liegenschaftskataster der Hinweis „Naturschutzgebiet“ aufgenommen wird.

§ 10§ 11 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 38 Abs.

1 Nr. 9 Saarländisches Naturschutzgesetz handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig eine der in § 4 dieser Verordnung verbotenen Handlungen vornimmt.

§ 11

§ 12 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft.

§ 12

Anlage

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.