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FinVerwRZV SL Landesnorm Saarland Verordnung über die Errichtung eines Rechenzentrums der Landesfinanzverwaltung vom 12. Juni 2001 Textnachweis ab: 01

Obsah (4)§ 1§ 2§ 3§ 4

Verordnung über die Errichtung eines Rechenzentrums der Landesfinanzverwaltung Vom 12. Juni 2001 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Verordnung über die Errichtung eines Rechenzentrums der Landesfinanzverwaltung vom

  1. Juni 2001 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über die Errichtung eines Rechenzentrums der Landesfinanzverwaltung vom
  2. Juni 2001 01.01.2002 Eingangsformel 01.01.2002 § 1 01.01.2002 § 2 01.01.2002 § 3 04.02.2006 § 4 01.01.2002 Auf Grund des § 2 Abs. 2 und des § 17 Abs. 3 Satz 1 und 3 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 4 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  3. August 1971 (BGBl. I S. 1426), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom
  4. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1850) [1] , verordnet die Landesregierung: Fußnoten [1]) Gesetz zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom
  5. März 2002 (BGBl. I S. 1130).

Eingangsformel § 1 Die beim Landesamt für Finanzen bestehende Zentrale Datenverarbeitungsstelle für das Saarland (ZDV-Saar) ist Rechenzentrum im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes.

§ 1

§ 2 Dem Rechenzentrum der Landesfinanzverwaltung (ZDV-Saar) werden folgende Steuerverwaltungstätigkeiten übertragen:

  1. die Berechnung von Steuern, Steuererstattungen, Steuervergütungen, steuerlichen Nebenleistungen und Zulagen sowie die Fertigung und Bekanntgabe der entsprechenden Verwaltungsakte einschließlich deren elektronischer Übermittlung,
  2. die Berechnung von gesondert festzustellenden Besteuerungsgrundlagen, von Steuermessbeträgen und Zerlegungsanteilen sowie die Fertigung und Bekanntgabe der entsprechenden Verwaltungsakte einschließlich deren elektronischer Übermittlung,
  3. die Berechnung sonstiger Besteuerungsgrundlagen sowie die Fertigung und Bekanntgabe sonstiger Verwaltungsakte des Besteuerungsverfahrens einschließlich deren elektronischer Übermittlung,
  4. die Aufforderung zur Abgabe von Steuererklärungen und Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen durch Zusendung von Steuererklärungsvordrucken oder Erinnerungsschreiben,
  5. die Buchführung über die von den Finanzkassen anzunehmenden oder auszuzahlenden Beträge einschließlich deren Verrechnung sowie der Fertigung von Unterlagen für Ein- und Auszahlungen,
  6. die Bearbeitung des elektronischen Zahlungsverkehrs für die Finanzämter,
  7. die Fertigung sowie der Versand von Mahnungen, Zahlungshinweisen und Mitteilungen sonstiger Art (z.B. zu Verrechnungen, Lastschriften, Grundinformationen),
  8. die Entgegennahme von Daten zur Steuerberechnung, von Steueranmeldungen und Steuererklärungen, soweit diese beleglos auf Datenträgern oder im Wege der Datenfernübertragung übermittelt werden,
  9. die Übermittlung und Entgegennahme von Daten im Besteuerungsverfahren, insbesondere an und von Behörden und Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts,
  10. die Speicherung der steuerlichen Daten, insbesondere auch bei aktenersetzender Datenhaltung und deren turnusgemäße Verdichtung oder Löschung,
  11. die Bestandsauswertung zur Steuerung der Sachbearbeitung (z.B. Fallauswahl, Außenprüfung) nebst maschineller Überwachung der Steuerfestsetzung. Das Landesamt für Finanzen - Zentrale Datenverarbeitungsstelle für das Saarland - handelt insoweit für das jeweils zuständige Finanzamt. Das Finanzamt bleibt berechtigt, derartige Maßnahmen selbst zu treffen.

§ 2

§ 3 Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Steuerverwaltungsaufgaben dem beim Landesamt für Finanzen eingerichteten Rechenzentrum der Landesfinanzverwaltung (Zentrale Datenverarbeitungsstelle für das Saarland) zu übertragen.

§ 3

§ 4 Diese Rechtsverordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

§ 4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.