Obsah (4)
§ 1§ 2§ 3§ 4Verordnung über die Errichtung eines Rechenzentrums der Landesfinanzverwaltung Vom 12. Juni 2001 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Verordnung über die Errichtung eines Rechenzentrums der Landesfinanzverwaltung vom
- Juni 2001 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über die Errichtung eines Rechenzentrums der Landesfinanzverwaltung vom
- Juni 2001 01.01.2002 Eingangsformel 01.01.2002 § 1 01.01.2002 § 2 01.01.2002 § 3 04.02.2006 § 4 01.01.2002 Auf Grund des § 2 Abs. 2 und des § 17 Abs. 3 Satz 1 und 3 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 4 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- August 1971 (BGBl. I S. 1426), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom
- Dezember 2000 (BGBl. I S. 1850) [1] , verordnet die Landesregierung: Fußnoten [1]) Gesetz zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom
- März 2002 (BGBl. I S. 1130).
Eingangsformel § 1 Die beim Landesamt für Finanzen bestehende Zentrale Datenverarbeitungsstelle für das Saarland (ZDV-Saar) ist Rechenzentrum im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes.
§ 1
§ 2 Dem Rechenzentrum der Landesfinanzverwaltung (ZDV-Saar) werden folgende Steuerverwaltungstätigkeiten übertragen:
- die Berechnung von Steuern, Steuererstattungen, Steuervergütungen, steuerlichen Nebenleistungen und Zulagen sowie die Fertigung und Bekanntgabe der entsprechenden Verwaltungsakte einschließlich deren elektronischer Übermittlung,
- die Berechnung von gesondert festzustellenden Besteuerungsgrundlagen, von Steuermessbeträgen und Zerlegungsanteilen sowie die Fertigung und Bekanntgabe der entsprechenden Verwaltungsakte einschließlich deren elektronischer Übermittlung,
- die Berechnung sonstiger Besteuerungsgrundlagen sowie die Fertigung und Bekanntgabe sonstiger Verwaltungsakte des Besteuerungsverfahrens einschließlich deren elektronischer Übermittlung,
- die Aufforderung zur Abgabe von Steuererklärungen und Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen durch Zusendung von Steuererklärungsvordrucken oder Erinnerungsschreiben,
- die Buchführung über die von den Finanzkassen anzunehmenden oder auszuzahlenden Beträge einschließlich deren Verrechnung sowie der Fertigung von Unterlagen für Ein- und Auszahlungen,
- die Bearbeitung des elektronischen Zahlungsverkehrs für die Finanzämter,
- die Fertigung sowie der Versand von Mahnungen, Zahlungshinweisen und Mitteilungen sonstiger Art (z.B. zu Verrechnungen, Lastschriften, Grundinformationen),
- die Entgegennahme von Daten zur Steuerberechnung, von Steueranmeldungen und Steuererklärungen, soweit diese beleglos auf Datenträgern oder im Wege der Datenfernübertragung übermittelt werden,
- die Übermittlung und Entgegennahme von Daten im Besteuerungsverfahren, insbesondere an und von Behörden und Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts,
- die Speicherung der steuerlichen Daten, insbesondere auch bei aktenersetzender Datenhaltung und deren turnusgemäße Verdichtung oder Löschung,
- die Bestandsauswertung zur Steuerung der Sachbearbeitung (z.B. Fallauswahl, Außenprüfung) nebst maschineller Überwachung der Steuerfestsetzung. Das Landesamt für Finanzen - Zentrale Datenverarbeitungsstelle für das Saarland - handelt insoweit für das jeweils zuständige Finanzamt. Das Finanzamt bleibt berechtigt, derartige Maßnahmen selbst zu treffen.
§ 2
§ 3 Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Steuerverwaltungsaufgaben dem beim Landesamt für Finanzen eingerichteten Rechenzentrum der Landesfinanzverwaltung (Zentrale Datenverarbeitungsstelle für das Saarland) zu übertragen.
§ 3
§ 4 Diese Rechtsverordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
§ 4