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TrinkwEV SL Landesnorm Saarland Verordnung über die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern zum Zweck der Trinkwasserversorgung vom 2. April 1

Obsah (5)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5

Verordnung über die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern zum Zweck der Trinkwasserversorgung Vom 2. April 1997 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Verordnung über die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern zum Zweck der Trinkwasserversorgung vom

  1. April 1997 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern zum Zweck der Trinkwasserversorgung vom
  2. April 1997 01.01.2002 Eingangsformel 01.01.2002 § 1 - Zweck der Verordnung 01.01.2002 § 2 - Anwendungsbereich 01.01.2002 § 3 - Zulässigkeit von Wasserentnahmen 04.02.2006 § 4 - Ausnahmen 01.01.2002 § 5 - In-Kraft-Treten 01.01.2002 Anlage 1 - Verzeichnis der eingestuften Gewässer oder Gewässerteile 01.01.2002 Anlage 2 01.01.2002 Aufgrund der §§ 12a, 103 Abs. 4 [1] des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
  3. Dezember 1989 (Amtsbl. S. 1641, ber. Amtsbl. 1993 S. 558), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  4. März 1997 (Amtsbl. S. 330) , verordnet das Ministerium für Umwelt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport: Fußnoten [1]) Jetzt: Absatz 3.

Eingangsformel § 1 Zweck der Verordnung Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 75/440/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom

  1. Juni 1975 über die Qualitätsanforderungen an Oberflächenwasser für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 194 S. 34), zuletzt geändert durch Richtlinie 91/692/EWG vom
  2. Dezember 1991 (ABl. Nr. L 377 S. 48) [3] , und der Richtlinie 79/869/EWG des Rates vom
  3. Oktober 1979 über die Messmethoden sowie über die Häufigkeit der Probenahmen und der Analysen des Oberflächenwassers für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 271 S. 44), zuletzt geändert durch Richtlinie 91/692/EWG vom
  4. Dezember 1991 (ABl. Nr. L 377 S. 48). [4] Fußnoten [3]) Richtlinie aufgehoben zum
  5. Dezember 2007 durch Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie Nr. 2000/60 vom
  6. Oktober 2000 (ABl. Nr. L 327 S. 1). [4]) Richtlinie zuletzt geändert durch Verordnung Nr. 807/2003 vom
  7. April 2003 (ABl. Nr. L 122 S. 36); aufgehoben zum
  8. Dezember 2007 durch Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie Nr. 2000/60 vom
  9. Oktober 2000 (ABl. Nr. L 327 S. 1).

§ 1§ 2 Anwendungsbereich

(1)Diese Verordnung gilt für oberirdische Gewässer und Gewässerteile, die für die Entnahme von Wasser für die öffentliche Trinkwasserversorgung genutzt werden. Sie gilt nicht für die Wasserentnahme zum Zweck der künstlichen Grundwasseranreicherung.
(2)Andere Rechtsvorschriften über die Entnahme von Wasser aus Gewässern bleiben unberührt.

§ 2§ 3 Zulässigkeit von Wasserentnahmen

(1)Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung für die Entnahme von Wasser aus Gewässern im Sinne des § 2 Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn die Gewässer oder Gewässerteile
  1. in der Anlage 1 zu dieser Verordnung unter einer der drei Kategorien A 1, A 2 oder A 3 aufgeführt sind und
  2. den für die jeweilige Kategorie maßgebenden Qualitätsanforderungen gemäß der Anlage 2 zu dieser Verordnung entsprechen.
(2)Die Einhaltung der Qualitätsanforderungen gemäß der Anlage 2 zu dieser Verordnung ist nach den Vorschriften des Artikels 5 der Richtlinie 75/440/EWG sowie der Artikel 3 bis 7 der Richtlinie 79/869/EWG in der jeweils gültigen Fassung zu ermitteln. Die Überwachung obliegt dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz.

§ 3§ 4 Ausnahmen Abweichungen von den Anforderungen des § 3 sind nur zulässig, 1.

bei Überschwemmungen oder Naturkatastrophen,

  1. für die in Anlage 2 mit „(O)“ gekennzeichneten Parameter, wenn außergewöhnliche meteorologische oder geographische Verhältnisse vorliegen,
  2. wenn die in der Anlage 2 festgelegten Werte auf Grund natürlicher Anreicherungen überschritten werden,
  3. bei Seen mit einer Tiefe bis zu 20 m, in denen die Erneuerung des Wassers mehr als ein Jahr in Anspruch nimmt und in die keine Abwässer eingeleitet werden, für die in der Anlage 2 mit „*“ gekennzeichneten Parameter.

§ 4

§ 5 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

§ 5Anlage 1 Verzeichnis der eingestuften Gewässer oder Gewässerteile 1.

Oberirdische Gewässer der Kategorie A 1

  1. Oberirdische Gewässer der Kategorie A 2 - Trink- und Brauchwassertalsperre Nonnweiler (Entnahmestelle auf Gemarkung Nonnweiler, Kreis St. Wendel)
  2. Oberirdische Gewässer der Kategorie A 3

Anlage 2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.