← Deutschland

§ 4 EFWehrVerdAusfHöSV SL 2009 Landesnorm Saarland - Inkrafttreten Verordnung über den Höchstsatz für Verdienstausfall für beruflich selbstständige eh

Obsah (4)§ 1§ 2§ 3§ 4

Verordnung über den Höchstsatz für Verdienstausfall für beruflich selbstständige ehrenamtliche Feuerwehrangehörige sowie Helfer und Helferinnen im Katastrophenschutz Vom 11. September 2009 Zum 13.08.2

Verordnung über den Höchstsatz für Verdienstausfall für beruflich selbstständige ehrenamtliche Feuerwehrangehörige sowie Helfer und Helferinnen im Katastrophenschutz vom

  1. September 2009 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über den Höchstsatz für Verdienstausfall für beruflich selbstständige ehrenamtliche Feuerwehrangehörige sowie Helfer und Helferinnen im Katastrophenschutz vom
  2. September 2009 02.10.2009 Eingangsformel 02.10.2009 § 1 - Grundsatz 02.10.2009 § 2 - Berechnung 02.10.2009 § 3 - Höchstbetrag 02.10.2009 § 4 - Inkrafttreten 04.12.2015 Auf Grund des § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 in Verbindung mit § 25 Absatz 5 des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG) vom
  3. November 2006 (Amtsbl. S. 2207), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
  4. Juli 2009 (Amtsbl. S. 1388), [1] verordnet das Ministerium für Inneres und Sport nach Anhörung des Landesbeirates für Brandschutz, Technische Hilfe und Katastrophenschutz: Fußnoten [1]) SBKG vgl. BS-Nr. 2131-1.

Eingangsformel § 1 Grundsatz Den ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren sowie den Helfern und Helferinnen im Katastrophenschutz, die beruflich selbstständig tätig sind, wird auf Antrag der durch Einsätze, Ausbildungsveranstaltungen oder sonstige Veranstaltungen auf Anforderung der Gemeinde oder der Katastrophenschutzbehörde entstandene nachgewiesene Verdienstausfall ersetzt. Dies gilt auch während einer Arbeitsunfähigkeit, die auf den Dienst in der Feuerwehr oder im Katastrophenschutz zurückzuführen ist, bis zu einer Dauer von sechs Wochen (§ 25 Absatz 5 SBKG [1] ). Fußnoten [1]) SBKG vgl. BS-Nr. 2131-1.

§ 1§ 2 Berechnung

(1)Für die Festlegung des Verdienstausfalls ist der Gesamtbetrag der Jahreseinkünfte nachzuweisen. Als Nachweis gilt der letzte Steuerbescheid.
(2)Beiträge zur eigenen sozialen Absicherung sind in die Festlegung des Verdienstausfalls einzubeziehen.
(3)Kosten für eine Ersatzkraft werden nicht erstattet.

§ 2§ 3 Höchstbetrag

(1)Der Verdienstausfall wird nach Stunden der versäumten Arbeitszeit berechnet. Er wird höchstens für acht Stunden am Tag gezahlt. Verdienst, der außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit hätte erzielt werden können, bleibt außer Betracht.
(2)Der Verdienstausfall für eine Stunde darf den Betrag von 49 Euro nicht übersteigen.

§ 3

§ 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

§ 4

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.