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§ 1 BauPGZustV SL 2013 Landesnorm Saarland - Zuständigkeiten nach der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Baupro

Verordnung über Zuständigkeiten für die Durchführung der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz Vom 7. November 2013 Zum 13.08.2026 aktuellste ver

fügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Art. 4 Abs. 7 des Gesetzes vom

  1. Juli 2015 (Amtsbl. I S. 632) zur Einzelansicht Verordnung über Zuständigkeiten für die Durchführung der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz vom
  2. November 2013 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über Zuständigkeiten für die Durchführung der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz vom
  3. November 2013 13.12.2013 Eingangsformel 13.12.2013 § 1 - Zuständigkeiten nach der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz 04.09.2015 § 2 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten 04.09.2015 Auf Grund des § 5 Absatz 3 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  4. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
  5. November 2010 (Amtsbl. I S. 1420), [1] und des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom
  6. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
  7. Juni 2013 (BGBl. I S. 1738) , verordnet die Landesregierung: Fußnoten [1]) LOG vgl. BS-Nr. 200-
  8. zur Einzelansicht Eingangsformel § 1 Zuständigkeiten nach der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz

(1)Die oberste Bauaufsichtsbehörde ist zuständige Behörde für die Anerkennung von Personen und Stellen als Prüfstelle, Überwachungsstelle oder Zertifizierungsstelle nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 796), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2449), in der jeweils geltenden Fassung.
(2)Das Deutsche Institut für Bautechnik ist zuständige Behörde für die Anerkennung von Überwachungsgemeinschaften als Prüfstelle, Überwachungsstelle oder Zertifizierungsstelle nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz.
(3)Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz ist zuständige Behörde für die Untersagung des Inverkehrbringens von Heizkesseln und Geräten, die unberechtigt mit der CE-Kennzeichnung oder mit einem mit dieser verwechselbaren Kennzeichen versehen sind, und für die Entwertung oder Beseitigung ihrer Kennzeichnung nach § 5 Absatz 5 der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz. zur Einzelansicht § 1 § 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1)Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2)Gleichzeitig treten die Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Bauproduktengesetz und nach der Verordnung über das In-Verkehr-Bringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz vom
  1. Dezember 1996 (Amtsbl. S. 1405), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
  2. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174) und die Marktüberwachungszuständigkeitsverordnung-Bau vom
  3. Januar 2011 (Amtsbl. I S. 52) außer Kraft. zur Einzelansicht § 2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.