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VerpflGJMinZustV SL Landesnorm Saarland Verordnung über die zuständigen Stellen für die Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz im Geschäftsbereic

Verordnung über die zuständigen Stellen für die Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz im Geschäftsbereich des Ministeriums für Justiz, Gesundheit und Soziales Vom 10. Juli 1975 Zum 13.08.2026 ak

tuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom

  1. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174) zur Einzelansicht Verordnung über die zuständigen Stellen für die Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz im Geschäftsbereich des Ministeriums für Justiz, Gesundheit und Soziales vom
  2. Juli 1975 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über die zuständigen Stellen für die Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz im Geschäftsbereich des Ministeriums für Justiz, Gesundheit und Soziales vom
  3. Juli 1975 01.01.2002 Eingangsformel 01.01.2002 § 1 04.02.2006 § 2 01.01.2002 Auf Grund des § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nicht beamteter Personen (Verpflichtungsgesetz) vom
  4. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469, 547), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  5. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1942), und des § 1 Nr. 1 der Saarländischen Ausführungsverordnung zum Verpflichtungsgesetz vom
  6. Januar 1975 (Amtsbl. S. 158) wird verordnet: zur Einzelansicht Eingangsformel § 1 Im Geschäftsbereich des Ministeriums für Justiz, Gesundheit und Soziales ist für die Verpflichtung von Personen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Verpflichtungsgesetzes zuständig:
  7. die Behörde oder sonstige Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, bei der die zu verpflichtende Person beschäftigt ist oder für die sie in sonstiger Weise tätig wird,
  8. die Allgemeine Ortskrankenkasse für das Saarland, Saarbrücken, die Apothekerkammer des Saarlandes, Saarbrücken, die Ärztekammer des Saarlandes, Saarbrücken, die Kassenärztliche Vereinigung des Saarlandes, Saarbrücken, die Kassenzahnärztliche Vereinigung Saar, Saarbrücken, die Landesversicherungsanstalt für das Saarland, Saarbrücken [1] , die Psychotherapeutenkammer des Saarlandes, die Rechtsanwaltskammer des Saarlandes, Saarbrücken, die Saarland-Heilstätten GmbH, Saarbrücken, die Saarländische Notarkammer, Homburg, die Tierärztekammer des Saarlandes, Saarbrücken, die Unfallkasse Saarland, Saarbrücken-Dudweiler, jede für ihren Geschäftsbereich, hinsichtlich der Personen, die bei ihr beschäftigt sind oder für sie in sonstiger Weise tätig werden,
  9. jede Behörde, soweit es sich um Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer handelt, die von saarländischen Justizbehörden herangezogen werden. Die Zuständigkeitsregelung nach Nummer 1 und 2 gilt auch für solche zu verpflichtende Personen, die bei Verbänden, Zusammenschlüssen, Betrieben oder Unternehmen beschäftigt sind oder für die sie in sonstiger Weise tätig werden, sofern diese von einer Stelle nach Nummer 1 und 2 zur Ausführung von öffentlichen Aufgaben herangezogen werden. Fußnoten [1]) Zur organisatorischen Neuordnung der „Deutschen Rentenversicherung“ ab dem
  10. Oktober 2005 vgl. §§ 125 ff SGB VI gem. Art. 1 Nr. 17, 86 Abs. 4 des Gesetzes vom
  11. Dezember 2004 (BGBl. I S.3242). zur Einzelansicht § 1 § 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Minister der Justiz zur Einzelansicht § 2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.