Verordnung über die Naturschutzgebiete „Naturwaldzellen im Saarland“ vom
Eingangsformel § 1 Schutzgegenstand
§ 2 Schutzzweck Die im Rahmen des Naturwaldzellenprogramms des Saarlandes zu Naturwaldzellen erklärten Waldflächen sollen vor Nutzungen, Belastungen, Störungen und nicht natürlichen Veränderungen geschützt werden. Diese Waldflächen dienen in ihrer ungestörten biologischen Entwicklung als forstliche Dauerversuchsflächen der Erforschung der Lebensvorgänge in ungestörten Waldökosystemen sowie Zwecken des Arten- und Biotopschutzes, insbesondere für Algen, Moose, Flechten, Pilze, Farne sowie Alt- und Totholz bewohnende Vögel, Kleinsäuger und Insekten. Die jeweiligen Standorte und Bestände werden im Einzelnen wie folgt beschrieben: Bezeichnung Standort Bestand Jägersburger Moor (im Naturraum Homburger Becken) aufgehoben Geisweiler Weiher (Prims-Hochland) Quarzsand des mittl. Buntsandsteins, Vulkanit-Mischlehm ca. 180jähriger Eichen-Buchenbestand, ca. 120jähriger Erlen-Eschenbestand, 20-40jährige Nadelbaum-Mischbestän-de, 8-25jährige Laubwaldverjüngung Überlosheimer Hang (Prims-Hochland) mäßig trockener und mäßig frischer dunkler Vulkanitboden und Vulkanitmischlehme, Auestandort 30-80jährige Buchenbestände, 30-60jährige Nadelbaumbestände, im Bachtal 30jähriger Pappel- und Buchenbestand Heidhübel (Saar-Kohlenwald) mäßig frischer Kohlenlehm ca. 200jähriger Buchenbestand, ca. 50jähriger Buchen-Traubeneichen-Bestand und ca. 20jährige Verjüngung mit Pioniergehölzen Rheinfels (Saarbrücken-Kirkeler-Wald) aufgehoben Hölzerbachtal (Saar-Kohlenwald) mäßig-frischer Kohlenlehm mit Inseln aus Lehmsand ca. 50jähriger Erlen-Eschenwald, ca. 50jährige und ca. 90jährige Fichtenbestände, 40-70 und 130-170jährige Traubeneichen-Buchenmischbestände Werbeler Graben (Warndt) mäßig frischer Quarzsand und wechsel-trockener Diluvialsand ca. 100jährige Kiefern-Eichenmischbestände, ca. 150jährige Eichen-Buchenmischbestände, ca. 120jähriger Buchen-Kiefernmischbestand, ca. 110jähriger Eichenbestand Weinbrunn (Warndt) mäßig trockene und wechseltrockene Quarzsande des mittleren Buntsand-steins 70-90jähriger Kiefer-Mischwald, ca. 40jährige Jungbestände (Robinie mit Birke, Douglasie mit Birke, Kiefer, E-Lärche) Hoxfels (Prims-Hochland) mäßig frische dunkle Vulkanitböden ca. 160jähriger Buchenbestand, ca. 60-120jährige Fichtenbestände, ca. 50jähriger Bestand mit Laubgehölzen aus Naturverjüngung Beruser Wald (Warndt) Lehmsande, mäßig frischer Muschelsandlehm und Muschelkalklehm 50-140jährige Bestände aus Buche, Esche, Kirsche, Hainbuche, Birke, Robinie, Eiche, Fichte, Douglasie und Lärche Baumbusch (Saar-Blies-Gau) stellenweise vernäs- sender, sonst frischer Mergelton, Kalkverwitterungslehm ca. 130jährige Buchenbestände, ca. 50jähriger Eschen-Buchen-Mischbestand, ca. 30jähriger Nadelbaummischbestand, ca. 80jähriger Laubbaummischbestand Kahlenberg (Hoch- und Idarwald) mäßig frischer Quarzit-schuttboden und Quarzitmischlehm, im Nordosten ehemalige Deponiefläche 160-240jährige Buchen-Traubeneichen-Bestände, abgestorbene Fichten-Altbestände (ca. 100jährig) und ca. 50jährige Fichtenjungbestände Frankenbacher Hof (Prims-Blies-Hügelland) Lehmsande und Glanzlehme ca. 100jähriger Lärchen-Buchen-Eichen-Mischbestand, ca. 120jähriger Eichenbestand, ca. 70jährige Laub-Nadelbaummischbestände, ca. 40jähriger Fichtenstreifen, ca. 40jähriger Erlen- und Pappelbestand, ca. 20jähriger Eichen-Laubmischbestand Bärenfels (Saar-Ruwer-Hunsrück) mäßig trockene bis mäßig frische Quarzit-schuttböden, kleinflächig mäßig frische bis frische Quarzitmischlehme und teilweise vernässende Tonlehme ca. 200jährige Buchen-Eichen-Altholzbestände; ca. 100jährige Buchenbestände, 40-70jährige Fichtenbestände, 50-60jährige Buchenbestände, 20-30jährige Nadelbaumbestände, 10-20jährige Mischbestände
3 SNG sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung der Naturschutzgebiete oder ihrer Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Zu diesem Grundsatz wird im Einzelnen Folgendes festgesetzt:
§ 4 Maßnahmen Maßnahmen zur Verbesserung der Situation für die natürliche Entwicklung, zur Minderung von Belastungen, zur Erhaltung besonders seltener Pflanzen- und Tiergesellschaften und zur Beseitigung von Missständen werden von der Forstbehörde im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde veranlasst.
1 Nr. 9 SNG handelt, wer in den Naturschutzgebieten vorsätzlich oder fahrlässig einer der in § 3 dieser Verordnung festgesetzten Vorschriften zuwiderhandelt.
§ 6 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnungen über die Naturschutzgebiete „Jägersburger Moor“ vom
Anlage
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.