Obsah (4)
§ 1§ 2§ 3§ 4Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch Vom 8. März 1983 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch vom
- März 1983 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch vom
- März 1983 01.01.2002 Eingangsformel 01.01.2008 § 1 01.01.2008 § 2 01.01.2011 § 3 01.01.2011 § 4 - - aufgehoben - 01.01.2008 Aufgrund des § 38 Abs. 1 Satz 1 und des § 48 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches vom
- April 2006 (BGBl. I S. 945) und des § 5 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
- September 2006 (Amtsbl. S. 1694, 1730), verordnet die Landesregierung:
Eingangsformel § 1 Zuständige Behörde im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 1, § 48 und des § 70 Abs. 11 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches im Bereich der Lebensmittelüberwachung ist das Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales.
§ 1
§ 2 Das Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz ist im Übrigen für die Untersuchung und Begutachtung von Lebensmitteln, einschließlich Lebensmittel-Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen zuständig. Das Landesamt ist weiter zuständig für die
- Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln tierischer und nicht tierischer Herkunft, mit Lebensmittel-Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen,
- Überwachung der Vorschriften über die Einhaltung der Lebensmittelhygiene in Lebensmittelbetrieben einschließlich Gaststätten,
- Entnahme von Proben nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch,
- Ermittlung in Lebensmittelbetrieben aus Anlass von Gesundheitsschädigungen durch Lebensmittel, Futtermittel und Bedarfsgegenstände,
- Überprüfung der gesundheitsamtlichen Zeugnisse des Lebensmittelpersonals im Rahmen der Betriebskontrollen,
- Anordnung und Durchführung der erforderlichen Maßnahmen nach Nr. 1 bis 5 und für die
- regelmäßige und außerordentliche Überprüfung aller Lebensmittel- und Gaststättenbetriebe, zu deren Gewährleistung eine Lebensmittel- und Gaststättenkartei (Betriebskartei) mit den für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten einzurichten und fortlaufend zu führen ist.
§ 2
§ 3 Die Fachaufsicht über die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte, die Einfuhruntersuchungsstellen und die sonstigen zugelassenen Untersuchungsstellen, sofern diese nicht zu Landeseinrichtungen gehören, obliegt dem Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz.
§ 3
§ 4 - aufgehoben -
§ 4