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LVAgDNachdiplV SL Landesnorm Saarland Verordnung über die Nachdiplomierung der Beamten und Beamtinnen des gehobenen Dienstes bei der Landesversicherun

Obsah (5)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5

Verordnung über die Nachdiplomierung der Beamten und Beamtinnen des gehobenen Dienstes bei der Landesversicherungsanstalt für das Saarland Vom 24. März 1986 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassun

Verordnung über die Nachdiplomierung der Beamten und Beamtinnen des gehobenen Dienstes bei der Landesversicherungsanstalt für das Saarland vom

  1. März 1986 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über die Nachdiplomierung der Beamten und Beamtinnen des gehobenen Dienstes bei der Landesversicherungsanstalt für das Saarland vom
  2. März 1986 01.01.2002 Eingangsformel 01.01.2002 § 1 - Geltungsbereich 01.01.2002 § 2 - Voraussetzungen 01.01.2002 § 3 - Staatliche Bezeichnung 01.01.2002 § 4 - Antrag und Gebühr 04.02.2006 § 5 - In-Kraft-Treten 01.01.2002 Anlage 01.01.2002 Anlage 1 01.01.2002 Anlage 2 01.01.2002 Auf Grund des Artikels 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom
  3. November 1984 (Amtsbl. S. 1329) verordnet der Minister für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Minister für Inneres und Sport:

Eingangsformel § 1 Geltungsbereich Die Verordnung gilt für die Nachdiplomierung der Beamten und Beamtinnen, Ruhestandsbeamten und Ruhestandsbeamtinnen oder früheren Beamten und Beamtinnen, die die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes bei der Landesversicherungsanstalt für das Saarland oder für eine ihrer Vorgängerlaufbahnen erworben haben.

§ 1

§ 2 Voraussetzungen Die Nachdiplomierung hat zur Voraussetzung, dass

  1. a)die Ausbildung vor Errichtung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung beendet oder begonnen und
  2. b)die Befähigung für diese oder eine entsprechende Laufbahn durch eine Prüfung erworben wurde.

§ 2

§ 3 Staatliche Bezeichnung Die Nachdiplomierung besteht in der Verleihung der staatlichen Bezeichnung „Diplom-Verwaltungswirt“ oder „Diplom-Verwaltungswirtin“. Diese wird durch Zustellung einer Urkunde nach dem Muster der Anlagen 1 oder 2 [1] verliehen. Die Urkunde ist zu siegeln. Fußnoten [1]) Hier nicht abgedruckt.

§ 3§ 4 Antrag und Gebühr

(1)Die Nachdiplomierung setzt einen Antrag voraus, dem das Prüfungszeugnis im Original oder in beglaubigter Abschrift beizufügen ist.
(2)Der Antrag ist an das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales zu richten.
(3)Die Nachdiplomierung ist von der Entrichtung der im Allgemeinen Gebührenverzeichnis [2] vorgesehenen Gebühr abhängig. Fußnoten [2]) Vgl. Nr. 255 (3.) des GebVerz - BS- Nr. 2013- 1- 1.

§ 4

§ 5 In-Kraft-Treten Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

§ 5

Anlage

Anlage 1

Anlage 2

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.