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§ 2 GymObStmbFEinfStdTV SL Landesnorm Saarland Verordnung - Schulordnung - über die Stundentafel für die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe mi

Verordnung - Schulordnung - über die Stundentafel für die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe mit berufsbezogener Fachrichtung Vom 7. März 2019 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der

Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 1 geändert, Anlage neu gefasst durch Art. 3 der Verordnung vom

  1. Juli 2020 (Amtsbl. I S. 701) 1) Fußnoten 1) Die Änderung gilt gemäß Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung für Schülerinnen und Schüler, die ab dem
  2. August 2020 jeweils in den Bildungsgang der Fachoberschule beziehungsweise in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe mit berufsbezogener Fachrichtung eintreten. Für Schülerinnen und Schüler, die die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe mit berufsbezogener Fachrichtung Technik mit dem beruflichen Profilfach Informations- und Kommunikationssysteme im Schuljahr 2020/2021 wiederholen, gelten die bisherigen Vorschriften fort, sofern sie nicht schriftlich erklären, nach den ab dem
  3. August 2020 geltenden Vorschriften wiederholen zu wollen. zur Einzelansicht Verordnung - Schulordnung - über die Stundentafel für die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe mit berufsbezogener Fachrichtung vom
  4. März 2019 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung - Schulordnung - über die Stundentafel für die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe mit berufsbezogener Fachrichtung vom
  5. März 2019 01.08.2019 Eingangsformel 01.08.2019 § 1 01.08.2020 § 2 01.08.2019 - Anlage - - Stundentafel für die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe mit berufsbezogener Fachrichtung 01.08.2020 Aufgrund des § 3b Absatz 5, § 3a Absatz 4 und § 33 Absatz 1 des Schulordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  6. August 1996 (Amtsbl. S. 846; 1997 S. 147), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
  7. Januar 2016 (Amtsbl. I S. 120), verordnet das Ministerium für Bildung und Kultur: zur Einzelansicht Eingangsformel § 1

(1)Für den Unterricht in der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe mit berufsbezogener Fachrichtung nach § 9 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung im Saarland vom
  1. Juli 2007 (Amtsbl. S. 1315), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
  2. April 2018 (Amtsbl. I S. 188; 2019 I S. 45), in der jeweils geltenden Fassung, gilt die Stundentafel gemäß der Anlage.
(2)In der Einführungsphase werden zwei berufliche Profilfächer (berufliches Profilfach 1, berufliches Profilfach 2) mit je drei Wochenstunden unterrichtet. Bezogen auf die jeweilige berufsbezogene Fachrichtung sind die beruflichen Profilfächer:
  1. in der gymnasialen Oberstufe der Fachrichtung Wirtschaft: Betriebswirtschaftslehre einschließlich Rechnungswesen (berufliches Profilfach 1) Volkswirtschaftslehre (berufliches Profilfach 2),
  2. in der gymnasialen Oberstufe der Fachrichtung Technik: Metalltechnik (berufliches Profilfach 1) Elektrotechnik (berufliches Profilfach 2),
  3. in der gymnasialen Oberstufe der Fachrichtung Gesundheit und Soziales: Gesundheit (berufliches Profilfach 1) Pädagogik/Psychologie (berufliches Profilfach 2). Abweichend von Satz 1 Nummer 2 kann in der gymnasialen Oberstufe mit der berufsbezogenen Fachrichtung Technik als berufliches Profilfach 1 Biotechnologie unterrichtet werden; das berufliche Profilfach 2 wird in diesem Fall nicht angeboten.
(3)In der berufsbezogenen Fachrichtung Informatik wird als berufliches Profilfach 1 Informatiksysteme unterrichtet; das berufliche Profilfach 2 wird in diesem Fall nicht angeboten. zur Einzelansicht § 1 § 2 Diese Verordnung tritt am
  1. August 2019 in Kraft. zur Einzelansicht § 2 - Anlage - Stundentafel für die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe mit berufsbezogener Fachrichtung gültig ab
  2. August 2020 Fächer Wochen- stunden
  3. Schriftliche Fächer Deutsch 4 Mathematik 4
  4. Fremdsprache 4
  5. Fremdsprache 4 Berufliches Profilfach 1 3/6 Berufliches Profilfach 2 3/0 22
  6. Nicht schriftliche Fächer Religion/Allgemeine Ethik 2 Geschichte 2 Naturwissenschaftliches Fach 2 Berufliches Neigungsfach 2 Weiteres naturwissenschaftliches oder weiteres gesellschaftswissenschaftliches Fach 2 Bildende Kunst/Musik 2 Sport 2 14 Gesamtstundenzahl 36 zur Einzelansicht

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.