Abkommen über die gemeinsame Finanzierung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Abkommen über die gemeinsame Finanzierung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz 01.01.2002 Eingangsformel 01.01.2002 § 1 01.01.2002 § 2 01.01.2002 § 3 01.01.2002 § 4 01.01.2002 § 5 01.01.2002 § 6 01.01.2002 § 7 01.01.2002 Anlage - Festbeträge der einzelnen Länder 01.01.2002 Die Bundesrepublik Deutschland, das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und der Freistaat Thüringen schließen vorbehaltlich der etwa erforderlichen Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften nachstehendes Abkommen:
Eingangsformel § 1 Die Vertragschließenden verpflichten sich, nach den näheren Bestimmungen dieses Abkommens der Stiftung Preußischer Kulturbesitz die zum Ausgleich des Stiftungshaushalts erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen.
§ 2 Der Zuschussbedarf für Neubauten und ihre Ersteinrichtung sowie für die Grundsanierung/Herrichtung vorhandener Gebäude einschließlich des Grunderwerbs wird je zur Hälfte vom Bund und dem Land Berlin getragen.
§ 3 Der verbleibende Zuschussbedarf wird nach Maßgabe der Regelung in § 4 wie folgt aufgeteilt:
§ 4 Der nach § 3 von den Ländern als Festbetrag jährlich zu tragende Anteil am Sockelbetrag der Betriebskosten von 60 Mio. DM wird nach dem als Anlage diesem Abkommen beigefügten Verteilungsschlüssel aufgeteilt. Der Verteilungsschlüssel ist Bestandteil des Abkommens. Eine Modifizierung des Verteilungsschlüssels länderseits während der Laufzeit des Abkommens ist möglich.
§ 5 Mit Zustimmung aller anderen Vertragschließenden kann der Bund oder ein Land über seine jeweiligen Finanzierungsleistungen gemäß § 3 hinausgehende Leistungen erbringen. Dieser Zustimmung bedarf es nicht, wenn auf Grund einer Vereinbarung mit der Stiftung Preußischer Kulturbesitz Leistungen zur Abgeltung der Kosten von Einzelaufträgen gewährt werden und hierdurch keine Folgekosten entstehen.
§ 6 Dieses Abkommen kann mit einer Frist von zwei Jahren jeweils zum Jahresende, frühestens mit Wirkung zum 31. Dezember 2005 gekündigt werden. Im Fall einer Kündigung werden Bund und Länder rechtzeitig eine Regelung über die Anschlussfinanzierung treffen.
Januar 1997 in Kraft. Die Zustimmungserklärungen sind gegenüber dem Bundesministerium des Innern abzugeben. Bonn, den
Anlage Festbeträge der einzelnen Länder TDM Baden-Württemberg 6.200 [4] Bayern 350 [5] Berlin 20.900 [6] Brandenburg 1.400 [7] Bremen 250 [8] Hamburg 1.300 [9] Hessen 3.600 [10] Mecklenburg-Vorpommern 1.000 [11] Niedersachsen 4.500 [12] Nordrhein-Westfalen 10.650 [13] Rheinland-Pfalz 2.300 [14] Saarland 350 Sachsen 2.600 [15] Sachsen-Anhalt 1.600 [16] Schleswig-Holstein 1.600 Thüringen 1.400 60.000 Fußnoten [4]) Seit
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.