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§ 7 PrKultbFinAbk SL Landesnorm Saarland Abkommen über die gemeinsame Finanzierung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz Textnachweis ab: 01.01.2002

Obsah (7)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7

Abkommen über die gemeinsame Finanzierung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Abkommen über die gemeinsame Finanzierung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Abkommen über die gemeinsame Finanzierung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz 01.01.2002 Eingangsformel 01.01.2002 § 1 01.01.2002 § 2 01.01.2002 § 3 01.01.2002 § 4 01.01.2002 § 5 01.01.2002 § 6 01.01.2002 § 7 01.01.2002 Anlage - Festbeträge der einzelnen Länder 01.01.2002 Die Bundesrepublik Deutschland, das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und der Freistaat Thüringen schließen vorbehaltlich der etwa erforderlichen Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften nachstehendes Abkommen:

Eingangsformel § 1 Die Vertragschließenden verpflichten sich, nach den näheren Bestimmungen dieses Abkommens der Stiftung Preußischer Kulturbesitz die zum Ausgleich des Stiftungshaushalts erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen.

§ 1

§ 2 Der Zuschussbedarf für Neubauten und ihre Ersteinrichtung sowie für die Grundsanierung/Herrichtung vorhandener Gebäude einschließlich des Grunderwerbs wird je zur Hälfte vom Bund und dem Land Berlin getragen.

§ 2

§ 3 Der verbleibende Zuschussbedarf wird nach Maßgabe der Regelung in § 4 wie folgt aufgeteilt:

  1. Von einem Sockelbetrag der Betriebskosten von 240 Mio. [1] DM tragen als Festbetrag der Bund 75 vom Hundert (= 180 Mio. DM [2] ) und die Länder 25 vom Hundert (= 60 Mio. DM [3] ).
  2. Der über den Sockelbetrag hinausgehende jährliche Finanzbedarf wird vom Bund zu 75 vom Hundert und dem Land Berlin zu 25 vom Hundert getragen. Fußnoten [1]) Seit
  3. Januar 2002 durch Umrechnung mit dem amtlichen Satz 122.710.051,49 Euro. [2]) Seit
  4. Januar 2002 durch Umrechnung mit dem amtlichen Satz 92.032.538,59 Euro. [3]) Seit
  5. Januar 2002 durch Umrechnung mit dem amtlichen Satz 30.677.512,87 Euro.

§ 3

§ 4 Der nach § 3 von den Ländern als Festbetrag jährlich zu tragende Anteil am Sockelbetrag der Betriebskosten von 60 Mio. DM wird nach dem als Anlage diesem Abkommen beigefügten Verteilungsschlüssel aufgeteilt. Der Verteilungsschlüssel ist Bestandteil des Abkommens. Eine Modifizierung des Verteilungsschlüssels länderseits während der Laufzeit des Abkommens ist möglich.

§ 4

§ 5 Mit Zustimmung aller anderen Vertragschließenden kann der Bund oder ein Land über seine jeweiligen Finanzierungsleistungen gemäß § 3 hinausgehende Leistungen erbringen. Dieser Zustimmung bedarf es nicht, wenn auf Grund einer Vereinbarung mit der Stiftung Preußischer Kulturbesitz Leistungen zur Abgeltung der Kosten von Einzelaufträgen gewährt werden und hierdurch keine Folgekosten entstehen.

§ 5

§ 6 Dieses Abkommen kann mit einer Frist von zwei Jahren jeweils zum Jahresende, frühestens mit Wirkung zum 31. Dezember 2005 gekündigt werden. Im Fall einer Kündigung werden Bund und Länder rechtzeitig eine Regelung über die Anschlussfinanzierung treffen.

§ 6§ 7 Das Abkommen tritt mit Wirkung vom 1.

Januar 1997 in Kraft. Die Zustimmungserklärungen sind gegenüber dem Bundesministerium des Innern abzugeben. Bonn, den

  1. Dezember 1996 Protokollnotiz des Freistaates Sachsen und des Landes Schleswig-Holstein: Sachsen und Schleswig-Holstein behalten sich abweichend von dem in § 4 festgelegten Verteilungsschlüssel vor, beginnend mit dem Jahr 2000 einen geringeren Festbetrag zu leisten. Erfurt, den
  2. Oktober 1996

§ 7

Anlage Festbeträge der einzelnen Länder TDM Baden-Württemberg 6.200 [4] Bayern 350 [5] Berlin 20.900 [6] Brandenburg 1.400 [7] Bremen 250 [8] Hamburg 1.300 [9] Hessen 3.600 [10] Mecklenburg-Vorpommern 1.000 [11] Niedersachsen 4.500 [12] Nordrhein-Westfalen 10.650 [13] Rheinland-Pfalz 2.300 [14] Saarland 350 Sachsen 2.600 [15] Sachsen-Anhalt 1.600 [16] Schleswig-Holstein 1.600 Thüringen 1.400 60.000 Fußnoten [4]) Seit

  1. Januar 2002 durch Umrechnung mit dem amtlichen Satz 3.170.009,66 Euro. [5]) Seit
  2. Januar 2002 durch Umrechnung mit dem amtlichen Satz 178.952,16 Euro. [6]) Seit
  3. Januar 2002 durch Umrechnung mit dem amtlichen Satz 10.686.000,32 Euro. [7]) Seit
  4. Januar 2002 durch Umrechnung mit dem amtlichen Satz 715.808,63 Euro. [8]) Seit
  5. Januar 2002 durch Umrechnung mit dem amtlichen Satz 127.822,97 Euro. [9]) Seit
  6. Januar 2002 durch Umrechnung mit dem amtlichen Satz 664.679,45 Euro. [10]) Seit
  7. Januar 2002 durch Umrechnung mit dem amtlichen Satz 1.840.650,77 Euro. [11]) Seit
  8. Januar 2002 durch Umrechnung mit dem amtlichen Satz 511.291,88 Euro. [12]) Seit
  9. Januar 2002 durch Umrechnung mit dem amtlichen Satz 2.300.813,47 Euro. [13]) Seit
  10. Januar 2002 durch Umrechnung mit dem amtlichen Satz 5.445.258,53 Euro. [14]) Seit
  11. Januar 2002 durch Umrechnung mit dem amtlichen Satz 1.175.971,33 Euro. [15]) Seit
  12. Januar 2002 durch Umrechnung mit dem amtlichen Satz 1.329.358,89 Euro. [16]) Seit
  13. Januar 2002 durch Umrechnung mit dem amtlichen Satz 818.067,01 Euro.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.