Verwaltungsvereinbarung über die Errichtung einer Zentralen Stelle der Landesjustizverwaltungen zur Aufklärung nationalsozialistischer Verbrechen Vom 6. November 1958 [1] Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Fußnoten [1]) Geändert durch Vereinbarung vom 24. Januar 1967; Beitritt der neuen Länder durch Vereinbarung vom 13. Juni 1995 zum 1. Januar 1995. zur Einzelansicht Verwaltungsvereinbarung über die Errichtung einer Zentralen Stelle der Landesjustizverwaltungen zur Aufklärung nationalsozialistischer Verbrechen vom 6. November 1958 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verwaltungsvereinbarung über die Errichtung einer Zentralen Stelle der Landesjustizverwaltungen zur Aufklärung nationalsozialistischer Verbrechen vom 6. November 1958 01.01.2002 Eingangsformel 01.01.2002 I. Errichtung und Organisation 01.01.2002 II. Zuständigkeit 01.01.2002 II a. Erweitere Zuständigkeit 01.01.2002 III. Aufgaben der Zentralen Stelle und Verfahren 01.01.2002 Die Landesjustizverwaltungen vereinbaren Folgendes: zur Einzelansicht Eingangsformel I. Errichtung und Organisation 1) Im Land Baden-Württemberg wird für vorübergehende Dauer eine Zentrale Stelle zur Vorbereitung und Koordinierung der Verfolgung der in Abschnitt II bezeichneten Verbrechen als gemeinschaftliche Einrichtung der Landesjustizverwaltungen errichtet. 2) Die Landesjustizverwaltung Baden-Württemberg bestimmt den Sitz der Zentralen Stelle und stellt die erforderlichen Räume zur Verfügung. Ihr obliegt die Federführung in allen Angelegenheiten der Zentralen Stelle. Sie wird in Fragen grundsätzlicher Bedeutung und in Fragen, welche nur einzelne Landesjustizverwaltungen betreffen, ein Einvernehmen mit den beteiligten Landesjustizverwaltungen herstellen. 3) Die Landesjustizverwaltung Baden-Württemberg bestellt im Einvernehmen mit den übrigen Landesjustizverwaltungen den Leiter der Zentralen Stelle. 4) Die Landesjustizverwaltungen stellen der Zentralen Stelle zur Durchführung ihrer Aufgaben die erforderliche Zahl von Staatsanwälten, Richtern oder höheren Beamten und - soweit erforderlich - von Beamten des gehobenen oder mittleren Dienstes zur Verfügung. 5) Die Fachaufsicht über das Personal der Zentralen Stelle übt für die Landesjustizverwaltungen die Landesjustizverwaltung Baden-Württemberg aus. Die Dienstaufsicht verbleibt bei der abstellenden Landesbehörde. 6) Die Personal- und Sachaufwendungen für die Zentrale Stelle verauslagt die Landesjustizverwaltung Baden-Württemberg. Unterstützungen und Beihilfen werden jedoch von den abstellenden Landesbehörden bewilligt und ausbezahlt. Der Aufwand für die Zentrale Stelle (einschließlich etwaiger Auslaufkosten) wird nach dem Verhältnis der fortgeschriebenen Einwohnerzahl der Länder am 1. April des jeweiligen Rechnungsjahres auf die Landesjustizverwaltungen umgelegt. Ausgenommen hiervon bleiben die Ausgaben für Unterstützungen und Beihilfen, die von den abstellenden Landesbehörden endgültig getragen werden. Die Abrechnung erfolgt halbjährlich, erstmals nach dem Stand vom 31.03.1959. II. Zuständigkeit Die Tätigkeit der Zentralen Stelle erstreckt sich vorwiegend auf solche Verbrechen, für die im Bundesgebiet ein Gerichtsstand des Tatorts nicht gegeben ist, und zwar auf Verbrechen, die
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.