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AAnwPrüfAEVbg SL Landesnorm Saarland Vereinbarung über die Einrichtung eines gemeinsamen Lehrgangs und eines gemeinsamen Prüfungsausschusses für Amtsa

Vereinbarung über die Einrichtung eines gemeinsamen Lehrgangs und eines gemeinsamen Prüfungsausschusses für Amtsanwaltsanwärter [1] Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Fußnoten [1]) Vereinbarung vom 28. Januar bis 13. März 1957 (veröffentlicht als Anlage zur Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Amtsanwaltsdienst in Amtsbl. 1975 S. 749, 753); Beitritt Hamburgs am 21. Juli 1960 und des Saarlandes am 7. Juli 1975 (vgl. Bekanntmachung vom 7. Juli 1975, GMBl. 1976 S. 319). zur Einzelansicht Vereinbarung über die Einrichtung eines gemeinsamen Lehrgangs und eines gemeinsamen Prüfungsausschusses für Amtsanwaltsanwärter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Vereinbarung über die Einrichtung eines gemeinsamen Lehrgangs und eines gemeinsamen Prüfungsausschusses für Amtsanwaltsanwärter 01.01.2002 I. 01.01.2002 A. Gemeinsamer Lehrgang 01.01.2002 B. Gemeinsamer Prüfungsausschuss 01.01.2002 C. Dienstbezüge, Reisekosten und Beschäftigungsvergütungen der Amtsanwaltsanwärter 01.01.2002 II. 01.01.2002 I. A. Gemeinsamer Lehrgang 1. Das Land Nordrhein-Westfalen übernimmt die Einrichtung des in der bundeseinheitlichen Ausbildungsordnung für Amtsanwälte vorgesehenen gemeinsamen Lehrgangs und stellt hierzu insbesondere die erforderlichen Lehrmittel und Räumlichkeiten zur Verfügung. Der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen bestellt nach Anhörung der beteiligten Landesjustizverwaltungen den Lehrgangsleiter und die Lehrkräfte. 2. Der Lehrgang ist einzurichten, sofern insgesamt mindestens 10 Anwärter zur Teilnahme gemeldet werden. Ein Lehrgang soll nicht mehr als 30 Teilnehmer umfassen. In der Regel soll in jedem zweiten Jahr, beginnend mit dem Jahr 1957, ein Lehrgang stattfinden. 3. Während des Lehrgangs sind arbeitstäglich im Durchschnitt je 5 Stunden zu 45 Minuten (Kurzstunden) vorzusehen, sodass insgesamt mindestens 475 Kurzstunden erteilt werden. Hiervon entfallen auf Vorlesungen, Vorträge, Schulung im freien Vortrag und Wiederholungen 355 Kurzstunden, auf die Anfertigung schriftlicher Arbeiten und ihre Besprechungen 120 Kurzstunden. 4. Vorlesungen, Vorträge, Besprechungen und Übungen sind nach folgendem Lehrplan vorzusehen:

  1. a)Verfassung und Verwaltung 25 Kurzstunden
  2. b)Rechtsgeschichte und Rechtsphilosophie 5 „
  3. c)Völker- und Kirchenrecht 5 „
  4. d)Gerichtsverfassungs- und Strafverfahrensrecht 50 „
  5. e)Materielles Strafrecht ohne f), g),
  6. b)und
  7. i)65 „
  8. f)Übertretungen und strafrechtliche Nebengesetze 45 „
  9. g)Zoll- und Steuerrecht 15 „
  10. h)Jugendstrafrecht 10 „
  11. i)Polizeirecht 10 „
  12. k)Recht der Ordnungswidrigkeiten 10 „
  13. l)Bürgerliches Recht 25 „
  14. m)Wirtschaftsrecht 10 „
  15. n)Arbeits- und Handelsrecht 8 „
  16. o)Verwaltungsvorschriften über den Dienst bei den Staatsanwaltschaften 12 „
  17. p)Strafvollzugsbestimmungen 10 „
  18. q)Andere Gebiete nach Wahl des Ausbildungsleiters 10 „
  19. r)Schulung im freien Vortrag 20 „
  20. s)Wiederholungsübungen 20 „
  21. t)Einführung in die Methode der Anfertigung schriftlicher Arbeiten und Besprechungen der gefertigten Arbeiten 60 „
  22. u)Anfertigung schriftlicher Arbeiten unter Aufsicht 60 „ zusammen: 475 Kurzstunden 5. Der Lehrgang soll möglichst an einem Ort im Lande Nordrhein-Westfalen stattfinden, an dem ein Generalstaatsanwalt seinen Dienstsitz hat. Der Generalstaatsanwalt, in dessen Bezirk der Lehrgang stattfindet, kann unter Beachtung des in Ziffer 4 aufgestellten Lehrplans weitere Richtlinien für die Einrichtung des Lehrgangs erlassen. 6. Die beteiligten Landesjustizverwaltungen können sich während des Lehrgangs jederzeit über den Stand der Ausbildung der von ihnen abgeordneten Anwärter unterrichten. Sie sind berechtigt, Einblick in die gefertigten Arbeiten zu nehmen. 7. Die durch Abordnung des Lehrgangsleiters und der Lehrkräfte sowie durch Inanspruchnahme von Unterrichtsräumen und Schreibmitteln entstehenden Kosten des Lehrgangs werden von den Ländern anteilmäßig entsprechend der Zahl der von ihnen abgeordneten Anwärter getragen. B. Gemeinsamer Prüfungsausschuss 1. Der Prüfungsausschuss für Amtsanwälte besteht aus 3 Mitgliedern, und zwar aus
  23. a)1 Beamten des höheren Dienstes, mindestens in der Dienststellung eines Oberstaatsanwalts, als Vorsitzenden,
  24. b)1 Beamten des höheren Dienstes der Staatsanwaltschaft und
  25. c)1 Amtsanwalt. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen. 2. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und sein Stellvertreter werden von dem Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen nach Anhörung der beteiligten Landesjustizverwaltungen bestellt. Die übrigen Mitglieder und ihre Stellvertreter werden auf Vorschlag der unter Nummer 3 aufgeführten Landesjustizverwaltungen von dem Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen bestellt. Die Bestellung erfolgt widerruflich für die Dauer von 2 Jahren. 3. Die beisitzenden Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter werden in nachstehender Reihenfolge von den Landesjustizverwaltungen zur Bestellung als Mitglieder des Prüfungsausschusses benannt:
  26. a)der Staatsanwalt und sein Stellvertreter von den Ländern Baden-Württemberg, Berlin, Niedersachsen,
  27. b)der Amtsanwalt und sein Stellvertreter von den Ländern Niedersachsen, Baden-Württemberg, Berlin. 4. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter werden erstmalig für die Zeit vom 1. Januar 1957 bis zum 31. Dezember 1958 bestellt. 5. Scheidet ein Mitglied des Prüfungsausschusses oder sein Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus, so benennt die Landesjustizverwaltung, die das Mitglied oder den Stellvertreter gestellt hat, für den Rest der Amtszeit erforderlichenfalls einen Nachfolger. 6. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses unterstehen in dieser Eigenschaft der Fachaufsicht des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes des Landes Nordrhein-Westfalen. 7. Über die Zulassung der Anwärter zur Amtsanwaltsprüfung entscheidet der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Zurückverweisung eines Anwärters in den Vorbereitungsdienst (§ 16 Abs. 2 Satz 2 der Ausbildungsordnung für Amtsanwälte) erfolgt nach Anhörung des Generalstaatsanwalts, aus dessen Bezirk der Anwärter stammt. 8. Die mündliche Prüfung findet in Düsseldorf statt. Von dem Termin sind die beteiligten Landesjustizverwaltungen zu benachrichtigen. 9. Die Reisekosten der Mitglieder des Prüfungsausschusses tragen die Länder jeweils für die von ihnen benannten Mitglieder. 10. Die Prüfungsgebühren sind in der vorgeschriebenen Höhe von den Amtsanwaltsanwärtern an die Landeshauptkasse in Düsseldorf einzuzahlen. Sie werden an die Mitglieder des Prüfungsausschusses nach gleichen Anteilen verteilt. 11. Die von den Anwärtern gefertigten Prüfungsarbeiten werden von dem Landesjustizprüfungsamt in Düsseldorf aufbewahrt. Den beteiligten Landesjustizverwaltungen kann jederzeit Einblick in die von den Anwärtern gefertigten Prüfungsaufgaben und ihre Beurteilung gewährt werden. C. Dienstbezüge, Reisekosten und Beschäftigungsvergütungen der Amtsanwaltsanwärter Die den Amtsanwaltsanwärtern für die Dauer ihrer Teilnahme an dem Lehrgang und an der Prüfung zu zahlenden Dienstbezüge sowie Reisekosten und Beschäftigungsvergütungen hat das Land zu tragen, das die Anwärter abgeordnet hat. II. 1. Diese Verwaltungsvereinbarung tritt am 1. Januar 1957 in Kraft und findet auf alle Amtsanwaltsanwärter Anwendung, die an diesem Tage den zweiten Ausbildungsabschnitt noch nicht begonnen haben. 2. Die Vereinbarung kann von jeder Landesjustizverwaltung jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung erfolgt durch eine entsprechende Mitteilung an die übrigen beteiligten Landesjustizverwaltungen.

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