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Abschnitt II PolhDAusbAbkÄndAbkG SL 2006 Landesnorm Saarland Gesetz Nr. 1588 über die Zustimmung zum Abkommen vom 27. Oktober 1995 zur Änderung des Ab

Gesetz Nr. 1588 über die Zustimmung zum Abkommen vom 27. Oktober 1995 zur Änderung des Abkommens über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polize

i-Führungsakademie Vom

  1. März 2006 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe zur Einzelansicht Gesetz Nr. 1588 über die Zustimmung zum Abkommen vom
  2. Oktober 1995 zur Änderung des Abkommens über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie vom
  3. März 2006 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz Nr. 1588 über die Zustimmung zum Abkommen vom
  4. Oktober 1995 zur Änderung des Abkommens über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie vom
  5. März 2006 19.05.2006 Artikel 1 19.05.2006 Artikel 2 19.05.2006 Abkommen - Abkommen zur Änderung des Abkommens über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie 19.05.2006 Abschnitt I 19.05.2006 Abschnitt II 19.05.2006 Abschnitt III 19.05.2006 Artikel 1

(1)Dem am
  1. Oktober 2005 geschlossenen Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Land Thüringen zur Änderung des Abkommens über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie vom
  2. April 1972, geändert durch das Änderungsabkommen vom
  3. November 1991, wird zugestimmt.
(2)Der Text des Abkommens wird nachstehend veröffentlicht. zur Einzelansicht Artikel 1 Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. zur Einzelansicht Artikel 2 Abkommen Abkommen zur Änderung des Abkommens [1] über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie Die Bundesrepublik Deutschland, das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein, der Freistaat Thüringen schließen als Träger der Deutschen Hochschule der Polizei (im Folgenden „Träger“ genannt) vorbehaltlich der etwa erforderlichen Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften nachstehendes Abkommen. Fußnoten [1]) Vgl. BS-Anhang Nr. 31. Abschnitt I Die Polizei-Führungsakademie wird in die Deutsche Hochschule der Polizei (DHPol) umgewandelt. zur Einzelansicht Abschnitt I Abschnitt II [2] Fußnoten [2]) Überholt (Änderungsvorschrift). zur Einzelansicht Abschnitt II Abschnitt III Die Frist des Artikels 7 Abs. 1 beginnt mit dem In-Kraft-Treten dieses Abkommens erneut zu laufen. Die Zustimmungserklärungen sind gegenüber dem -Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen abzugeben. zur Einzelansicht Abschnitt III

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.