Gesetz Nr. 1588 über die Zustimmung zum Abkommen vom 27. Oktober 1995 zur Änderung des Abkommens über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polize
i-Führungsakademie Vom
- März 2006 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe zur Einzelansicht Gesetz Nr. 1588 über die Zustimmung zum Abkommen vom
- Oktober 1995 zur Änderung des Abkommens über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie vom
- März 2006 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz Nr. 1588 über die Zustimmung zum Abkommen vom
- Oktober 1995 zur Änderung des Abkommens über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie vom
- März 2006 19.05.2006 Artikel 1 19.05.2006 Artikel 2 19.05.2006 Abkommen - Abkommen zur Änderung des Abkommens über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie 19.05.2006 Abschnitt I 19.05.2006 Abschnitt II 19.05.2006 Abschnitt III 19.05.2006 Artikel 1
(1)Dem am
- Oktober 2005 geschlossenen Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Land Thüringen zur Änderung des Abkommens über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie vom
- April 1972, geändert durch das Änderungsabkommen vom
- November 1991, wird zugestimmt.
(2)Der Text des Abkommens wird nachstehend veröffentlicht. zur Einzelansicht Artikel 1 Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. zur Einzelansicht Artikel 2 Abkommen Abkommen zur Änderung des Abkommens [1] über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie Die Bundesrepublik Deutschland, das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein, der Freistaat Thüringen schließen als Träger der Deutschen Hochschule der Polizei (im Folgenden „Träger“ genannt) vorbehaltlich der etwa erforderlichen Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften nachstehendes Abkommen. Fußnoten [1]) Vgl. BS-Anhang Nr. 31. Abschnitt I Die Polizei-Führungsakademie wird in die Deutsche Hochschule der Polizei (DHPol) umgewandelt. zur Einzelansicht Abschnitt I Abschnitt II [2] Fußnoten [2]) Überholt (Änderungsvorschrift). zur Einzelansicht Abschnitt II Abschnitt III Die Frist des Artikels 7 Abs. 1 beginnt mit dem In-Kraft-Treten dieses Abkommens erneut zu laufen. Die Zustimmungserklärungen sind gegenüber dem -Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen abzugeben. zur Einzelansicht Abschnitt III