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§ 3 IMPP Landesnorm Saarland Gesetz Nr. 1322 über die Zustimmung zum Abkommen über die Änderung des Abkommens über die Errichtung und Finanzierung für

Gesetz Nr. 1322 über die Zustimmung zum Abkommen über die Änderung des Abkommens über die Errichtung und Finanzierung für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen (IMPP) Vom 13. Oktober 1993 Zu

Gesetz Nr. 1322 über die Zustimmung zum Abkommen über die Änderung des Abkommens über die Errichtung und Finanzierung für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen (IMPP) vom

  1. Oktober 1993 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz Nr. 1322 über die Zustimmung zum Abkommen über die Änderung des Abkommens über die Errichtung und Finanzierung für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen (IMPP) vom
  2. Oktober 1993 01.01.2002 § 1 01.01.2002 § 2 01.01.2002 § 3 01.01.2002 Abkommen - Abkommen über die Änderung des Abkommens über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen 01.01.2002 Artikel I - Beitritt 01.01.2002 Artikel II - Finanzierungsregelung 01.01.2002 Artikel III - In-Kraft-Treten 01.01.2002 § 1 Dem am
  3. Juni 1993 unterzeichneten Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen wird zugestimmt.

§ 1

§ 2 Das Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2

§ 3 Der Tag, an dem das Abkommen gemäß der Vorschrift seines Artikels III in Kraft tritt, wird durch die Ministerin für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales im Amtsblatt des Saarlandes bekannt gemacht. [1] Fußnoten [1]) Das Abkommen ist am 1. August 1994 in Kraft getreten; vgl. Bekanntmachung vom 11. August 1994 (Amtsbl. S. 1215).

§ 3

Abkommen Abkommen über die Änderung des Abkommens über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und das Land Thüringen schließen, vorbehaltlich der Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften, folgendes Abkommen Artikel I Beitritt Die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen (neue Länder) treten dem Abkommen über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen vom 14. Oktober 1970, geändert durch Abkommen vom 30. Mai 1974 und vom 21. Oktober 1982, bei. [2] Fußnoten [2]) Vgl. BS-Anhang Nr. 27.

Artikel I Artikel II Finanzierungsregelung Bis zur Durchführung eines gesamtdeutschen Länderfinanzausgleichs gilt für die in Art. 11 Abs. 1 und 2 des Abkommens bestimmte Aufteilung des anderweitig nicht gedeckten Finanzbedarfs des Instituts folgende Regelung: Der Finanzbedarf für das Institut wird von den alten Ländern einschließlich Berlin (Gebietsteil West) nach Art. 11 Abs. 2 des Abkommens getragen. Eine Beteiligung der neuen Länder einschließlich Berlin (Gebietsteil Ost) an der Grundfinanzierung des Instituts erfolgt nicht. Der durch die Ausdehnung des Aufgabenbereichs auf die neuen Länder und den östlichen Teil Berlins bedingte Finanzbedarf (beitrittsbedingter Bedarf) wird von den neuen Ländern und Berlin allein getragen. Der von den neuen Ländern und Berlin aufzubringende Anteil wird nach der Bevölkerungszahl umgelegt. Die Aufteilung des gemeinsamen Zuschusses wird in dem Haushaltsplan ausgewiesen.

Artikel II Artikel III In-Kraft-Treten Dieses Abkommen tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte der von den vertragschließenden Ländern ausgefertigten Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz hinterlegt wird. (Unterschriften)

Artikel III

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.