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§ 4 GefStoffVZustV SL 2015 Landesnorm Saarland - Inkrafttreten, Außerkrafttreten Verordnung über Zuständigkeiten nach der Gefahrstoffverordnung vom 6.

Obsah (4)§ 1§ 2§ 3§ 4

Verordnung über Zuständigkeiten nach der Gefahrstoffverordnung Vom 6. Mai 2015 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Verordnung über Zuständigkeiten nach der Gefahrstoffverordnung vom

  1. Mai 2015 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über Zuständigkeiten nach der Gefahrstoffverordnung vom
  2. Mai 2015 29.05.2015 Eingangsformel 29.05.2015 § 1 - Anwendungsbereich 29.05.2015 § 2 - Zuständige Behörden 29.05.2015 § 3 - Zuständigkeiten des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz 29.05.2015 § 4 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten 29.05.2015 Aufgrund des § 5 Absatz 3 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  3. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 34 des Gesetzes vom
  4. November 2010 (Amtsbl. I S. 1420) sowie des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom
  5. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom
  6. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) , verordnet die Landesregierung zur Ausführung der Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung) vom
  7. November 2010 (BGBl. I S. 1643), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom
  8. Februar 2015 (BGBl. I S. 49):

Eingangsformel § 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung regelt die Zuständigkeiten von Behörden für den Vollzug der Gefahrstoffverordnung. Die Bestimmungen der Chemikalien-Zuständigkeitsverordnung vom 23. Dezember 2014 (Amtsbl. I 2015 S. 118) bleiben von den vorliegenden Regelungen unberührt.

§ 1§ 2 Zuständige Behörden

(1)Zuständige Behörde für den Vollzug der Gefahrstoffverordnung in der jeweils geltenden Fassung ist
  1. das Bergamt Saarbrücken, soweit es sich um der Bergaufsicht unterliegende Betriebe und Anlagen handelt,
  2. das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz in allen übrigen Fällen.
(2)Soweit nicht Aufgaben ausdrücklich einer anderen Behörde zugewiesen sind, sind die Behörden nach Absatz 1 für die Wahrnehmung aller Verwaltungsaufgaben nach der Gefahrstoffverordnung in der jeweils geltenden Fassung zuständig. Dies gilt auch für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, mit der Maßgabe, dass das Oberbergamt des Saarlandes an die Stelle des Bergamtes Saarbrücken tritt.

§ 2§ 3 Zuständigkeiten des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz

(1)Oberste Landesbehörde im Sinne der Gefahrstoffverordnung ist das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.
(2)Zuständige Behörde für die Anerkennung von Sachkundelehrgängen im Sinne des § 2 Absatz 14 Satz 1 der Gefahrstoffverordnung ist das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.
(3)Geeignete Personen als Vertreter der Landesbehörden im Ausschuss für Gefahrstoffe nach § 20 der Gefahrstoffverordnung werden durch das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz entsandt.

§ 3

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Zuständigkeiten nach der Gefahrstoffverordnung vom 6. Juni 1995 (Amtsbl. S. 610) außer Kraft.

§ 4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.