← Deutschland

§ 4 Reit-VO Landesnorm Saarland - Gebühren Verordnung über das Reiten im Wald (Reit-VO) vom 17. November 2004 gültig ab: 10.12.2004

Obsah (5)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5

Verordnung über das Reiten im Wald (Reit-VO) Vom 17. November 2004 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Verordnung über das Reiten im Wald (Reit-VO) vom

  1. November 2004 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über das Reiten im Wald (Reit-VO) vom
  2. November 2004 10.12.2004 Eingangsformel 10.12.2004 § 1 - Sperrung von Waldwegen 10.12.2004 § 2 - Kennzeichnung gesperrter Wege 10.12.2004 § 3 - Ersatz von Schäden 10.12.2004 § 4 - Gebühren 10.12.2004 § 5 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten 10.12.2004 Anlage 1 - Reitverbotschild 10.12.2004 Anlage 2 - Pferdeverbotschild 10.12.2004 Auf Grund des § 27 Abs. 3 des Landeswaldgesetzes vom
  3. Oktober 1977 (Amtsbl. S. 1009), [1] zuletzt geändert durch Gesetz vom
  4. Juli 2003 (Amtsbl. S. 2130), verordnet das Ministerium für Umwelt , hinsichtlich § 27 Abs. 3 Nr. 2 des Landeswaldgesetzes im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten: [2] Fußnoten [1]) LWaldG vgl. BS-Nr. 790-
  5. [2]) Jetzt Ministerium der Finanzen gem. der Bekanntmachung vom
  6. Oktober 2004 (Amtsbl. S. 2184) - BS-Nr. 1101-5.

Eingangsformel § 1 Sperrung von Waldwegen

(1)Vor Sperrung eines Weges gemäß § 27 Abs. 1 des Landeswaldgesetzes sind die Landesreitverbände sowie die örtlichen Reitvereine anzuhören. Sperren die Gemeinden Wege gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 des Landeswaldgesetzes, ist zudem die Forstbehörde zu hören.
(2)Wege, auf denen das Reiten oder Führen von Pferden gemäß § 27 Abs. 1 des Landeswaldgesetzes untersagt ist, werden von der Forstbehörde in einem Verzeichnis erfasst und in Karten dargestellt.
(3)Die Gemeinden zeigen der Forstbehörde die Sperrung eines Weges gemäß § 27 Abs. 1 des Landeswaldgesetzes unverzüglich schriftlich an. Der Mitteilung ist eine Karte beizufügen, die den gesperrten Weg ausweist.

§ 1§ 2 Kennzeichnung gesperrter Wege

(1)Gemäß § 27 Abs. 1 des Landeswaldgesetzes gesperrte Wege werden von der Forstbehörde durch Schilder gekennzeichnet.
(2)Wege, auf denen lediglich das Reiten von Pferden nicht gestattet ist, werden mit einem Reitverbotschild gemäß Anlage 1 beschildert. Wege, auf denen das Reiten und Führen von Pferden untersagt ist, werden mit einem Pferdeverbotschild gemäß Anlage 2 gekennzeichnet.

§ 2§ 3 Ersatz von Schäden

(1)Aufwendungen, deren Ersatz die Waldbesitzerin oder der Waldbesitzer gemäß 27 Abs. 2 des Landeswaldgesetzes verlangen kann, sind der Forstbehörde unverzüglich vor Behebung des Schadens anzuzeigen. Die Waldbesitzerin oder der Waldbesitzer hat nachzuweisen, dass die Schäden durch das Reiten oder Führen von Pferden verursacht wurden. Über die Anerkennung des Schadens sowie die Höhe des Schadensersatzes entscheidet die Forstbehörde nach Besichtigung des Schadens und Anhörung der Waldbesitzerin oder des Waldbesitzers.
(2)Das Land ersetzt den Waldbesitzerinnen und Waldbesitzern Schäden, für deren Beseitigung mehr als 50 Euro aufzuwenden sind. Anstelle der Leistung von Schadensersatz kann die Forstbehörde im Einverständnis mit der Waldbesitzerin oder dem Waldbesitzer die Schäden selbst beseitigen oder beseitigen lassen.

§ 3§ 4 Gebühren Sperren die Gemeinden Wege gemäß § 27 Abs.

1 Satz 2 des Landeswaldgesetzes, werden Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland vom

  1. Juni 1964 (Amtsbl. S. 629), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom
  2. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822, 889), [3] in der jeweils geltenden Fassung erhoben. Fußnoten [3]) SaarlGebG vgl. BS-Nr. 2013-1.

§ 4

§ 5 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Zur gleichen Zeit tritt die Verordnung über das Reiten im Wald vom

  1. Februar 1979 (Amtsbl. S. 378), zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 90 des Gesetzes vom
  2. November 2001 (Amtsbl. S. 2158) außer Kraft.

§ 5Anlage 1 zu § 2 Abs.

2 Satz 1 Reitverbotschild Nach dem Muster des § 41 Abs. 2 Nr. 6 Zeichen 250 Buchstabe a „Verbot für Reiter“ der Straßenverkehrsordnung [1] vom

  1. November 1970 (BGBl. I 1971 S. 38), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
  2. Januar 2004 [2] (BGBl. I S. 117) : Größe: 200 mm Sinnbild: Pferd mit Reiter Farben: Rand rot Lichtkante und Innenseite weiß Sinnbild schwarz Fußnoten [1]) § 41 StVO neu gefasst durch Art. 1 der Verordnung vom
  3. August 2009 (BGBl. I S. 2631). [2]) StVO zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom
  4. August 2009 (BGBl. I S. 2631).

Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 Satz 2 Pferdeverbotschild Nach dem Muster des § 41 Abs. 2 Nr. 6 Zeichen 250 Buchstabe a „Verbot für Pferde“ der Straßenverkehrsordnung vom

  1. November 1970 (BGBl. I 1971 S. 38), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
  2. Januar 2004 (BGBl. I S. 117) : Größe: 200 mm Sinnbild: Pferd Farben: Rand rot Lichtkante und Innenseite weiß Sinnbild schwarz

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.