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LösterV SL 2003 Landesnorm Saarland Anlage Verordnung betreffend die Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes an der Löster im Bereich der Gemeinde N

Obsah (5)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5

Verordnung betreffend die Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes an der Löster im Bereich der Gemeinde Nonnweiler und der Stadt Wadern Vom: 1. April 2003 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassun

Verordnung betreffend die Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes an der Löster im Bereich der Gemeinde Nonnweiler und der Stadt Wadern vom:

  1. April 2003 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung betreffend die Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes an der Löster im Bereich der Gemeinde Nonnweiler und der Stadt Wadern vom:
  2. April 2003 18.04.2003 Eingangsformel 18.04.2003 § 1 - Schutzzweck 18.04.2003 § 2 - Geltungsbereich 18.04.2003 § 3 - Allgemein verbindliche Anordnungen (Verbote, genehmigungspflichtige Tatbestände) 18.04.2003 § 4 - Ordnungswidrigkeiten 18.04.2003 § 5 - In/Außer-Kraft-Treten 18.04.2003 Anlage 18.04.2003 Auf Grund des § 32 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) [1] in der Fassung der Bekanntmachung vom
  3. August 2002 (BGBl. I. S. 3245) [2] in Verbindung mit § 79 Abs. 1 des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
  4. März 1998 (Amtsbl. S. 306), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom
  5. Juni 2002 (Amtsbl. S. 1506) verordnet das Ministerium für Umwelt: Fußnoten [1]) Vgl. jetzt § 31b WHG gem. Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes vom
  6. Mai 2005 (BGBl. I S. 1224). [2]) WHG neu erlassen durch Art. 1 des Gesetzes vom
  7. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)

Eingangsformel § 1 Schutzzweck Zum Erhalt oder zur Verbesserung der ökologischen Strukturen der Löster und ihrer Überflutungsflächen, zur Verhinderung erosionsfördernder Eingriffe, zum Erhalt natürlicher Rückhalteflächen und zur Regelung des Hochwasserabflusses werden für das in § 2 beschriebene Gebiet die allgemein verbindlichen Anordnungen nach § 3 getroffen.

§ 1§ 2 Geltungsbereich

(1)Das Überschwemmungsgebiet beginnt bei Gewässer-Kilometer 14,0 + 250 an der Landesgrenze im Bereich der Brücke über die Bundesautobahn 1 - A 1 -, verläuft dem Lauf der Löster folgend von Bierfeld in Richtung Oberlöstern, Kostenbach, Buweiler, Rathen, Niederlöstern und endet bei Gewässer-Kilometer 0,0 + 150 unterhalb der Landstraße 148 am Überschwemmungsgebiet der Prims.
(2)Der Geltungsbereich der Verordnung ergibt sich aus den nachstehend aufgeführten Unterlagen, die Bestandteil dieser Verordnung sind:
  1. Übersichtskarte i.M. 1:50.000,
  2. Übersichtskarte i.M. 1:25.000,
  3. Übersichtskarte i.M. 1:5.000 (Blatt 1 bis 5). Danach sind Grundstücke betroffen in der Gemeinde Nonnweiler Gemarkung Bierfeld, Flur 2, 5, 9, 13, 15 und 18; Stadt Wadern Gemarkung Oberlöstern, Flur 1, 2, 5; 6, 8 und 9; Gemarkung Kostenbach, Flur 2; Gemarkung Buweiler/Rathen, Flur 1 und 2; Gemarkung Niederlöstern, Flur 1; Gemarkung Dagstuhl, Flur 1.
(3)Eine Ausfertigung der Verordnung einschließlich der Karten wird zu jedermanns Einsicht während der üblichen Dienststunden aufbewahrt bei(m):
  1. Landkreis St. Wendel, - untere Wasserbehörde -,
  2. Landkreis Merzig-Wadern, - untere Wasserbehörde -,
  3. der Gemeinde Nonnweiler,
  4. der Stadt Wadern.

§ 2§ 3 Allgemein verbindliche Anordnungen (Verbote, genehmigungspflichtige Tatbestände)

(1)Verboten sind:
  1. die Umwandlung von Grün- in Ackerland,
  2. die Ausweisung neuer Bauflächen in Bauleitplänen.
(2)Einer Genehmigung durch den Landkreis St. Wendel - untere Wasserbehörde - und den Landkreis Merzig-Wadern - untere Wasserbehörde - für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich bedürfen:
  1. Erhöhungen oder Vertiefungen der Erdoberfläche,
  2. Herstellung oder Beseitigung von Anlagen,
  3. Anlegen von Baum- oder Strauchpflanzungen,
  4. Lagern von Stoffen,
  5. Entnahme von Bodenbestandteilen. Die Genehmigung kann befristet werden.
(3)Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn keine Beeinträchtigungen des Hochwasserabflusses, des Retentionsvermögens und des Hochwasserschutzes zu erwarten sind oder Beeinträchtigungen durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden können.
(4)Genehmigungsfrei sind Maßnahmen, die eine wasserrechtliche Planfeststellung, Bewilligung, Erlaubnis oder sonstige Genehmigung aufgrund des Wasserhaushaltsgesetzes oder des Saarländischen Wassergesetzes erfordern oder der Gewässerunterhaltung dienen sowie Anlagen des Bundes oder des Landes, wenn der öffentliche Bauherr die Leitung, die Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung einem Beamten des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes übertragen hat. In diesem Fall ist vor der Ausführung das Einvernehmen mit der obersten Wasserbehörde herzustellen.

§ 3§ 4 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne von § 141 Abs.

1 Nr. 5 h SWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den allgemein verbindlichen Anordnungen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

§ 4§ 5 In/Außer-Kraft-Treten

(1)Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2)Gleichzeitig tritt die Verordnung betreffend die vorläufige Anwendung des § 80 SWG für das beabsichtigte Überschwemmungsgebiet an der Ill im Bereich der Gemeinden Illingen, Merchweiler und Eppelborn vom 9. Februar 2000 (Amtsbl. S. 621) außer Kraft.

§ 5

Anlage

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.