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NiSGZustV SL Landesnorm Saarland Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Mens

Obsah (5)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5

Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen Vom 21. März 2017 Zum 13.08.2026

Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen vom

  1. März 2017 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen vom
  2. März 2017 07.04.2017 Eingangsformel 07.04.2017 § 1 - Anwendungsbereich 07.04.2017 § 2 - Zuständige Behörde 07.04.2017 § 3 - Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten 07.04.2017 § 4 - Oberste Landesbehörde 07.04.2017 § 5 - Inkrafttreten 07.04.2017 Auf Grund des § 5 Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  3. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
  4. Dezember 2015 (Amtsbl. I S. 967), [1] sowie des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom
  5. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
  6. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), verordnet die Landesregierung zur Ausführung des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen vom
  7. Juli 2009 (BGBl. I S. 2433), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
  8. April 2013 (BGBl. I S. 734), sowie der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen: Fußnoten [1]) LOG vgl. BS-Nr. 751-3.

Eingangsformel § 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung regelt die Zuständigkeiten von Behörden für den Vollzug des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen und der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen, soweit für diese nicht die Zuständigkeiten in gesonderten Verordnungen anderweitig geregelt sind.

§ 1

§ 2 Zuständige Behörde Zuständige Behörde für den Vollzug des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen und der nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz.

§ 2

§ 3 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 8 des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen und den Rechtsverordnungen nach § 1 ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz.

§ 3

§ 4 Oberste Landesbehörde Zuständig für die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben, die nach den in § 1 genannten Rechtsvorschriften der obersten Landesbehörde obliegen, ist das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.

§ 4

§ 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

§ 5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.