Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen vom
Eingangsformel § 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung regelt die Zuständigkeiten von Behörden für den Vollzug des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen und der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen, soweit für diese nicht die Zuständigkeiten in gesonderten Verordnungen anderweitig geregelt sind.
§ 2 Zuständige Behörde Zuständige Behörde für den Vollzug des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen und der nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz.
§ 3 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 8 des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen und den Rechtsverordnungen nach § 1 ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz.
§ 4 Oberste Landesbehörde Zuständig für die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben, die nach den in § 1 genannten Rechtsvorschriften der obersten Landesbehörde obliegen, ist das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.
§ 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.