Obsah (8)
§ 1§ 2§ 3§ 3a§ 4§ 5§ 6§ 7Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Sprengstoffgesetz Vom 25. Juli 1977 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Sprengstoffgesetz vom
- Juli 1977 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Sprengstoffgesetz vom
- Juli 1977 01.01.2002 Eingangsformel 01.01.2002 § 1 - Erlaubnis und Befähigungsschein 11.06.2020 § 2 - Lagergenehmigung und Bauartzulassung 11.06.2020 § 3 - Überwachung des Umgangs und Verkehrs 11.06.2020 § 3a - Marktüberwachung 11.06.2020 § 4 - Anzeigen und Anordnungen 11.06.2020 § 5 - Erteilung von Ausnahmen 11.06.2020 § 6 - Ordnungswidrigkeiten 11.06.2020 § 7 - In-Kraft-Treten 01.01.2002 Auf Grund des § 36 Abs. 1 des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe(Sprengstoffgesetz - SprengG) vom
- September 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2737) in Verbindung mit § 5 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes (LOG) vom
- Juli 1969 (Amtsbl. S. 445), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Juli 1976 (Amtsbl. S. 702) , sowie auf Grund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung derBekanntmachung vom
- Januar 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 80, ber. S. 520), geändert durch Art. 4 § 17 in Verbindung mit Art. 5 § 2 des Gesetzes vom
- August 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2189) [2] verordnet die Landesregierung: Fußnoten [2]) OWiG OWiG jetzt in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom
- August 2002 (BGBl. I S. 3387).
Eingangsformel § 1 Erlaubnis und Befähigungsschein
(1)Zuständige Behörde für die Erteilung der Erlaubnis (Erlaubnisbehörde) ist 1. zum Umgang und zum Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SprengG
- a)in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, das Bergamt Saarbrücken
- b)im Übrigen das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz des Saarlandes 2. (aufgehoben) 3. zum Erwerb und zum Umgang explosionsgefährlicher Stoffe im nicht gewerblichen Bereich nach § 27 Abs. 1 SprengG, das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz des Saarlandes.
(2)Die Behörden nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 sind auch zuständig für die Prüfung der Fachkunde nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 SprengG, für die Erteilung eines Befähigungsscheins nach § 20 Abs. 1 SprengG, für die Verlängerung der Frist nach § 11 Satz 2 SprengG sowie für die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis und des Befähigungsscheins gemäß § 34 Abs. 1 bis Abs. 3 SprengG.
§ 1§ 2 Lagergenehmigung und Bauartzulassung
(1)Zuständige Behörde für die Erteilung einer Genehmigung nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SprengG sowie für den Widerruf der Genehmigung ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz des Saarlandes.
(2)Zuständige Behörde für die Bauartzulassung nach § 17 Abs. 4 SprengG ist das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.
(3)Zuständige Behörde für Anordnungen im Sinne von § 48 SprengG ist
- bei Lägern, die Bestandteil einer nach § 4des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftigen Anlage sind, die für Anordnungen an die Anlage nach § 17 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuständige Behörde,
- im Übrigen das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz des Saarlandes.
§ 2§ 3 Überwachung des Umgangs und Verkehrs
(1)Zuständige Behörde für die Überwachung (Überwachungsbehörde) im Sinne des § 30 und des § 31 Abs. 1 und Abs. 2 SprengG ist 1. für den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen, soweit es sich nicht um Betriebe handelt, die der Bergaufsicht unterliegen, das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz des Saarlandes, 2. für den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, das Bergamt Saarbrücken, 3. für die Beförderung explosionsgefährlicher Stoffe
- a)durch Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, und mit Grubenanschlussbahnen, das Bergamt Saarbrücken,
- b)mit Bahnen, für die das Gesetz über Eisenbahnen und Seilbahnen vom 26. April 1967 (Amtsbl. S 402), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Oktober 2003 (Amtsbl. S. 2910) gilt, mit Ausnahme der Grubenanschlussbahnen und Grubenbahnen, der Minister für Wirtschaft,
- c)im Straßenverkehr die Polizeivollzugsbehörde entsprechend ihrer Zuständigkeit für die Überwachung des Straßenverkehrs,
- d)im Übrigen das Gewerbeaufsichtsamt des Saarlandes, [4] [5]
(2)Die Behörden nach Absatz 1 sind auch befugt, die Vorlage von Urkunden nach § 23 Satz 1 SprengG zu verlangen. Fußnoten [4]) Regelung gegenstandslos im Hinblick auf die Aufhebung der Bezugsvorschrift durch Art. 1 Nr. 9 Buchst. c des Gesetzes vom
- Juni 1998 (BGBl. I S. 1530). [5]) Regelung gegenstandslos im Hinblick auf die Neufassung der Bezugsvorschrift in § 27 Abs. 1 SprengG durch Art. 1 Nr. 26 des Gesetzes vom
- Juni 1998 (BGBl. I S. 1530).
§ 3§ 3a Marktüberwachung
(1)Zuständige Behörde nach § 5a Absatz 3 SprengG und für die Marktüberwachung nach §§ 33a bis 33d SprengG ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz.
(2)Bei den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben ist für die Marktüberwachung nach § 33b SprengG das Bergamt Saarbrücken zuständige Behörde.
§ 3a§ 4 Anzeigen und Anordnungen
(1)Zuständige Behörde für die Entgegennahme der Anzeige nach § 12 Abs. 1, § 14 Satz 1 und Satz 3, § 21 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2, § 35 Abs. 1 SprengG sowie für die Untersagung des Betriebes nach § 12 Abs. 2 SprengG ist die jeweilige Erlaubnisbehörde nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 [4] dieser Verordnung.
(2)Zuständige Behörde für eine Anordnung im Sinne von § 5g Abs. 6 SprengG bezüglich der Verwendung pyrotechnischer Sätze und sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe im Einzelfall ist
- in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, das Bergamt Saarbrücken,
- im Übrigen das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz des Saarlandes.
(3)Zuständige Behörde für die Entgegennahme der Anzeige nach § 26 Abs. 1 und Abs. 2 SprengG und für eine Anordnung im Sinne von § 32 Abs. 1 bis Abs. 5 und § 33 Abs. 1 undAbs. 3 SprengG ist
- hinsichtlich des Verkehrs explosionsgefährlicher Stoffe durch Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, einschließlich der Grubenanschlussbahnen, das Bergamt Saarbrücken
- in den übrigen Fällen die jeweilige Erlaubnisbehörde nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 b dieser Verordnung.
(4)Zuständige Behörde für die Entgegennahme der Anzeige nach § 28 Satz 2 SprengG ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz des Saarlandes. Fußnoten [4]) Regelung gegenstandslos im Hinblick auf die Aufhebung der Bezugsvorschrift durch Art. 1 Nr. 9 Buchst. c des Gesetzes vom 23. Juni 1998 (BGBl. I S. 1530).
§ 4§ 5 Erteilung von Ausnahmen
(1)Zuständige Behörde für die Erteilung von Ausnahmen nach § 22 Abs. 4 Satz 2 SprengG ist das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr.
(2)Zuständige Behörde für die Erteilung einer Ausnahme nach § 27 Abs. 5 SprengG ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz des Saarlandes.
§ 5
§ 6 Ordnungswidrigkeiten Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 und 4, Nr. 6 bis 15 und Nr. 17 SprengG ist
- soweit die Ordnungswidrigkeit in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen begangen wird, das Oberbergamt des Saarlandes * ,
- (aufgehoben)
- im Übrigen das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz des Saarlandes. Satz 1 gilt nicht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, soweit es sich um Verstöße gegen eine vollziehbare Auflage nach § 5 Abs. 2 Satz 2 oder 3 SprengG handelt. Fußnoten *) Das Oberbergamt ist seit dem
- Januar 2008 nur noch für das Saarland zuständig.
§ 6§ 7 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1.
Juli 1977 in Kraft.
§ 7