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§ 9 RegisterVO Landesnorm Saarland - In-Kraft-Treten Verordnung über die maschinelle Führung der Register (RegisterVO) vom 29. Juli 2003 gültig ab: 15

Obsah (9)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8§ 9

Verordnung über die maschinelle Führung der Register (RegisterVO) Vom 29. Juli 2003 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Verordnung über die maschinelle Führung der Register (RegisterVO) vom

  1. Juli 2003 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über die maschinelle Führung der Register (RegisterVO) vom
  2. Juli 2003 15.08.2003 Eingangsformel 15.08.2003 § 1 - Maschinelle Führung der Register 15.08.2003 § 2 - Anlegung des maschinell geführten Registers 15.08.2003 § 3 - Abrufverfahren 15.08.2003 § 4 - Datenverarbeitung im Auftrag 15.08.2003 § 5 - Ersatzregister 15.08.2003 § 6 - Übermittlung von Daten des maschinell geführten Registers an andere Amtsgerichte 15.08.2003 § 7 - Einsicht und Erteilung von Ausdrucken 15.08.2003 § 8 - Aufhebung von Vorschriften 15.08.2003 § 9 - In-Kraft-Treten 15.08.2003 Auf Grund des § 8a Abs. 1 Satz 1 und § 9a Abs. 4 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs (HGB) vom
  3. Mai 1897 (RGBl. S. 219), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
  4. August 2002 (BGBl. I S. 3412), des § 156 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (GenG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
  5. August 1994 (BGBl. I S. 2202), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
  6. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3414), des § 5 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG) vom
  7. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
  8. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3422), des § 125 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 147 Abs. 1 Satz 1, § 159 Abs. 1 Satz 1 und § 160 b Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
  9. Mai 1898 (RGBl. S. 369, 771), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom
  10. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850), des § 55a Abs. 1 Satz 1und Abs. 6 Satz 2 sowie des § 79 Abs. 5 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom
  11. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, ber. S. 2909 und 2003 S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
  12. August 2002 (BGBl. I S. 3412), verordnet die Landesregierung:

Eingangsformel § 1 Maschinelle Führung der Register

(1)Das Handels-, das Genossenschafts- und das Partnerschaftsregister sowie die zu ihrer Führung erforderlichen Verzeichnisse werden beim Amtsgericht Saarbrücken in maschineller Form als automatisierte Datei geführt. Die Datenverarbeitung wird auf den Anlagen des Rechenzentrums des Amtsgerichts Saarbrücken vorgenommen.
(2)Das Vereinsregister sowie die zu seiner Führung erforderlichen Verzeichnisse werden bei den Amtsgerichten in maschineller Form als automatisierte Datei geführt.

§ 1§ 2 Anlegung des maschinell geführten Registers

(1)Das maschinell geführte Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister wird durch Umschreibung angelegt.
(2)Die einzelnen maschinell geführten Registerblätter treten mit ihrer Freigabe an die Stelle der bisher in Papierform geführten Registerblätter.
(3)Die Anlegung des maschinell geführten Registerblattes einschließlich seiner Freigabe kann auch durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erfolgen.

§ 2

§ 3 Abrufverfahren Die Durchführung und Abwicklung des automatisierten Abrufverfahrens aus den maschinell geführten Registern nach § 79 Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 9 a Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 156 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und § 5 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes, einschließlich der Erhebung von Gebühren und Entgelten für die Teilnahme am Abrufverfahren wird dem Amtsgericht Saarbrücken zugewiesen.

§ 3

§ 4 Datenverarbeitung im Auftrag Die Datenverarbeitung im Auftrag des für die Führung des Vereinsregisters zuständigen Amtsgerichts wird auf den Anlagen des Rechenzentrums des Amtsgerichts Saarbrücken vorgenommen (§ 125 Abs. 5 in Verbindung mit § 159 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 55a Abs. 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).

§ 4§ 5 Ersatzregister

(1)Ist die Vornahme von Eintragungen in das maschinell geführte Register länger als zehn Werktage nicht möglich, so sollen in der Regel Eintragungen ohne Vergabe einer neuen Nummer in einem Ersatzregister in Papierform vorgenommen werden.
(2)Nach Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit sind die Eintragungen unverzüglich in das maschinell geführte Register zu übernehmen. Erst nach der Übernahme darf die elektronische Einsicht in das Registerblatt gestattet werden.

§ 5

§ 6 Übermittlung von Daten des maschinell geführten Registers an andere Amtsgerichte Soweit die Register bei den Amtsgerichten in maschineller Form als automatisierte Datei geführt werden, können die Daten an andere Amtsgerichte übermittelt werden, sofern die technischen Voraussetzungen hierfür gegeben sind.

§ 6

§ 7 Einsicht und Erteilung von Ausdrucken Die nach § 6 übermittelten Daten werden zur Erleichterung des Rechtsverkehrs bei diesen Amtsgerichten zur Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken bereit gehalten.

§ 7§ 8 Aufhebung von Vorschriften Es werden aufgehoben: 1.

die Verordnung über die Zentralisierung des Handelsregisters im Saarland vom

  1. August 2001 (Amtsbl. S. 1674)
  2. § 7 der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivilverfahren und Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Amtsbl. S. 1119), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 5 des Gesetzes vom
  3. Februar 2001 (Amtsbl. S. 532).

§ 8

§ 9 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft.

§ 9

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.