Verordnung über Schulsachkostenbeiträge zwischen kommunalen Schulträgern vom
Eingangsformel § 1
§ 2 Die in § 1 bestimmten Beträge entsprechen den Wertverhältnissen am Ende des Jahres 2012. Sie verändern sich jährlich entsprechend der Entwicklung des vom Statistischen Amt Saarland ermittelten Verbraucherpreisindex nach dem Jahresdurchschnitt des Haushaltsjahres, das dem Haushaltsjahr, für das die Schulsachkostenbeiträge geltend gemacht werden, vorausgeht. Dabei ist auf volle Euro-Beträge auf- oder abzurunden.
§ 3 Maßgebend ist die Zahl der Schülerinnen und Schüler zum Stichtag der amtlichen Schulstatistik des Jahres, das dem Jahr der Geltendmachung der Schulsachkostenbeiträge vorausgeht.
§ 4 Der beitragsberechtigte Schulträger soll die Schulsachkostenbeiträge bis spätestens 31. Juli eines Haushaltsjahres auf Grund einer Beitragsberechnung anfordern, aus der alle für die Berechnung maßgebenden Grundlagen zu ersehen sind. Die Beiträge werden einen Monat nach der Zustellung der Beitragsberechnung fällig.
§ 5 Diese Verordnung findet keine Anwendung, soweit ein Ausgleich auf Grund anderer Vorschriften oder aufgrund öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen gewährt wird.
§ 6 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft; sie ist erstmals auf die Schulsachkostenbeiträge für das Jahr 2013 anzuwenden. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Schulsachkostenbeiträge zwischen kommunalen Schulträgern vom 13. April 2004 (Amtsbl. S. 998) außer Kraft.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.