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GemAntSpBankV SL 2014 Landesnorm Saarland Verordnung über den Gemeindeanteil an der Spielbankabgabe, der weiteren Leistung und der Gewinnabgabe vom 16

Obsah (4)§ 1§ 2§ 3§ 4

Verordnung über den Gemeindeanteil an der Spielbankabgabe, der weiteren Leistung und der Gewinnabgabe Vom 16. Juli 2014 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Verordnung über den Gemeindeanteil an der Spielbankabgabe, der weiteren Leistung und der Gewinnabgabe vom

  1. Juli 2014 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über den Gemeindeanteil an der Spielbankabgabe, der weiteren Leistung und der Gewinnabgabe vom
  2. Juli 2014 01.02.2014 Eingangsformel 01.02.2014 § 1 - Anteile der Standortgemeinden 01.02.2014 § 2 - Berechnung der Anteile 01.02.2014 § 3 - Zahlung an die Standortgemeinden 01.02.2014 § 4 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten 01.02.2014 Auf Grund des § 20 Satz 3 des Saarländischen Spielbankgesetzes vom
  3. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 156), geändert durch Gesetz vom
  4. Dezember 2013 (Amtsbl. I S. 323), verordnet das Ministerium für Finanzen und Europa im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport:

Eingangsformel § 1 Anteile der Standortgemeinden Gemeinden, in deren Gebiet eine Spielbank oder ein Zweigspielbetrieb im Sinne des § 5 Absatz 1 des Saarländischen Spielbankgesetzes zugelassen ist (Standortgemeinden), erhalten einen Anteil von

  1. 15 Prozent der Spielbankabgabe (§ 14 des Saarländischen Spielbankgesetzes),
  2. 15 Prozent der weiteren Leistung (§ 15 Absatz 1 des Saarländischen Spielbankgesetzes) und
  3. 15 Prozent der Gewinnabgabe (§ 15 Absatz 2 des Saarländischen Spielbankgesetzes).

§ 1

§ 2 Berechnung der Anteile Der Gemeindeanteil an der Spielbankabgabe ist von der Spielbankabgabe vor Ermäßigung um die durch den Betrieb der Spielbank bedingte Umsatzsteuerzahllast zu berechnen, die nach dem in der jeweiligen Standortgemeinde erzielten Bruttospielertrag festgesetzt und entrichtet worden ist. Der Gemeindeanteil an der weiteren Leistung ist von der weiteren Leistung zu berechnen, die nach dem in der jeweiligen Standortgemeinde erzielten Bruttospielertrag festgesetzt und entrichtet worden ist. Der Gemeindeanteil an der festgesetzten und entrichteten Gewinnabgabe ist nach dem Verhältnis des in der jeweiligen Standortgemeinde erzielten Bruttospielertrags zum gesamten Bruttospielertrag aller Standortgemeinden zu berechnen und aufzuteilen.

§ 2§ 3 Zahlung an die Standortgemeinden

(1)Den Standortgemeinden wird der Anteil an der Spielbankabgabe nach Ermäßigung um die Umsatzsteuerzahllast und der Anteil an der weiteren Leistung in monatlichen Teilbeträgen überwiesen, und zwar jeweils bis zum
  1. eines Monats der Anteil für den vorangegangenen Monat. Nach Ablauf des Jahres wird die vorgenommene Ermäßigung um die Umsatzsteuerzahllast korrigiert und den Standortgemeinden der jeweilige Anteil bis zum
  2. Februar des jeweiligen Jahres überwiesen.
(2)Der Anteil der Standortgemeinden an der Gewinnabgabe ist ihnen zwei Monate nach ihrer Anmeldung und Entrichtung zu überweisen.

§ 3§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1)Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2014 in Kraft.
(2)Gleichzeitig tritt die Verordnung über den Gemeindeanteil an der Spielbankabgabe und der weiteren Leistung vom
  1. November 2003 (Amtsbl. S. 2786), geändert durch Gesetz vom
  2. November 2007 (Amtsbl. S. 2427), außer Kraft.

§ 4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.