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§ 5 ApoKammerStAÜV SL Landesnorm Saarland - Aufsicht Verordnung zur Übertragung von staatlichen Aufgaben auf die Apothekerkammer des Saarlandes vom 21

Verordnung zur Übertragung von staatlichen Aufgaben auf die Apothekerkammer des Saarlandes Vom 21. April 2015 * Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Fußnoten *) Verkündet als

Artikel 1des Gesetzes vom 15.

Juli 2013 (BGBl. I S. 2420),

  1. die Überwachung von Betrieben und Einrichtungen nach § 64 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  2. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394),

das Gesetz vom

  1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2222), in Apotheken, soweit diese unter den Anwendungsbereich des § 1 Absatz 1 der Apothekenbetriebsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
  2. September 1995 (BGBl. I S. 1195),

Artikel 2der Verordnung vom 19.

Dezember 2014 (BGBl. I S. 2371) fallen,

  1. die Erlaubnis des Großhandels mit Arzneimitteln nach § 52a und die Überwachung von Arzneimittelgroßhandelsbetrieben nach § 64 des Arzneimittelgesetzes, soweit der Erlaubnisinhaber einer Apotheke Großhandel mit Arzneimitteln betreibt,
  2. die Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs in Apotheken nach § 19 Absatz 1 Satz 3 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  3. März 1994 (BGBl. I S. 358),

Artikel 1der Verordnung vom 5.

Dezember 2014 (BGBl. I S. 1999),

  1. die Überwachungsaufgaben in Apotheken nach § 6 Absatz 3 Satz 2 und 5, § 7 Absatz 5 Satz 5, § 12 Absatz 4 Satz 1 und § 13 Absatz 3 Satz 3 der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
  2. Januar 1998 (BGBl. I S. 74, 80),

Artikel 2der Verordnung vom 20.

Juli 2012 (BGBl. I S. 1639),

  1. die Überwachungsaufgaben in Apotheken nach § 5 der Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
  2. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1425),

Artikel 1der Verordnung vom 17.

August 2011 (BGBl. I S. 1754),

  1. die Aufgaben nach § 23 sowie § 24 Absatz 1 Satz 1 und die Überwachung der Einhaltung des § 24 Absätze 2 bis 4 der Apothekenbetriebsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
  2. September 1995 (BGBl. I S. 1195),

Artikel 2der Verordnung vom 19.

Dezember 2014 (BGBl. I S. 2371). zur Einzelansicht § 1 § 2 Durchführung der Überwachung Die Durchführung der Überwachung nach § 64 Absatz 2 Satz 4 des Arzneimittelgesetzes erfolgt dabei nach Maßgabe der Verordnung betreffend Anweisung und Durchführung der Apothekenüberwachung durch ehrenamtliche Pharmazierätinnen und ehrenamtliche Pharmazieräte vom 21. Dezember 2001 (Amtsbl. 2002 S. 241),

das Gesetz vom

  1. November 2007 (Amtsbl. S. 2393), in der jeweils geltenden Fassung. Die Durchführung der Überwachung von Krankenhausapotheken oder der Apotheken, die einer Erlaubnis nach § 13 AMG bedürfen, erfolgt unter den Vorgaben des § 8 Absatz 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Arzneimittelgesetzes (AMGVwV) vom
  2. März 2006 (BAnzNr. 63 vom
  3. März 2006 S. 2287) durch hauptamtliche Apotheker der Apothekerkammer des Saarlandes. zur Einzelansicht § 2 § 3 Deckung der Kosten Zur Deckung der bei der Aufgabenwahrnehmung nach § 1 entstehenden Kosten erhebt die Apothekerkammer des Saarlandes Gebühren und Auslagen. Die Höhe der Gebühren ist hierbei in einem zur Deckung des entstehenden Aufwands ausreichenden Maß durch die Apothekerkammer zu bemessen. Unternimmt die Apothekerkammer des Saarlandes insbesondere auf Veranlassung der Fachaufsicht im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung nach § 1 Amtshandlungen, für die Gebühren und Auslagen nicht erhoben werden dürfen, trägt diese Kosten das Land. zur Einzelansicht § 3 § 4 Übergangsbestimmungen Für Verwaltungsverfahren, welche bis zum Inkrafttreten der Verordnung bei dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie begonnen wurden, verbleibt es bis zu deren Abschluss bei der bisherigen Zuständigkeit. zur Einzelansicht § 4 § 5 Aufsicht Die Apothekerkammer des Saarlandes unterliegt bei der Aufgabenwahrnehmung nach § 1 der Fachaufsicht durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie. zur Einzelansicht § 5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.