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§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5Verordnung über die statistische Erhebung nach dem Landesgleichstellungsgesetz (Landesgleichstellungsgesetzstatistikverordnung - LGGStatVO) Vom 21. Juni 2016 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassu
Verordnung über die statistische Erhebung nach dem Landesgleichstellungsgesetz (Landesgleichstellungsgesetzstatistikverordnung - LGGStatVO) vom
- Juni 2016 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über die statistische Erhebung nach dem Landesgleichstellungsgesetz (Landesgleichstellungsgesetzstatistikverordnung - LGGStatVO) vom
- Juni 2016 01.07.2016 Eingangsformel 01.07.2016 § 1 - Erhebungsmerkmale für die Statistik 01.07.2016 § 2 - Erhebungsstichtag, Erhebungszeitraum 01.07.2016 § 3 - Elektronische Erhebung und Weiterleitung der Daten für die Statistik 01.07.2016 § 4 - Datenschutz 01.07.2016 § 5 - Inkrafttreten 01.07.2016 Anlage 01.07.2016 Auf Grund des § 6 Absatz 4 des Landesgleichstellungsgesetzes vom
- April 1996 (Amtsbl. S. 623), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
- Juni 2015 (Amtsbl. I S. 376, 456), [1] verordnet die Landesregierung: Fußnoten [1]) LGG vgl. BS-Nr. 203-3.
Eingangsformel § 1 Erhebungsmerkmale für die Statistik Jede Dienststelle nach § 6 Absatz 1 und 2 des Landesgleichstellungsgesetzes erfasst jährlich statistisch die Zahl der in der Dienststelle oder den Schulformen beschäftigten Frauen und Männer nach 1. Art des Dienst- und Arbeitsvertragsverhältnisses, getrennt nach
- a)Beamtinnen und Beamten,
- b)Richterinnen und Richtern,
- c)tarifbeschäftigten Frauen und Männern, jeweils getrennt nach Voll- und Teilzeittätigkeit, Entgelt- und Besoldungsgruppen, Laufbahnen, Einstellungen, Höhergruppierungen, Beförderungen und Vorgesetzten- und Leitungsfunktionen, und
- d)Auszubildenden, getrennt nach Voll- und Teilzeittätigkeit, Laufbahnen und Ausbildungsberufen, 2. Funktionsebenen, getrennt nach
- a)Vorgesetzten- und Leitungsfunktionen auf der obersten Hierarchieebene (Funktionsebene 1),
- b)Vorgesetzten- und Leitungsfunktionen auf den nachfolgenden Hierarchieebenen (Funktionsebene 2),
- c)Beschäftigten ohne Vorgesetzten- und Leitungsfunktionen, die keine Auszubildenden sind (Funktionsebene 3) und
- d)Auszubildenden (Funktionsebene 4), jeweils getrennt nach Voll- und Teilzeittätigkeit, 3. Stellenausschreibungen in den Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, getrennt nach
- a)Laufbahnen,
- b)Auszubildenden je Laufbahn und
- c)Vorgesetzten- und Leitungsfunktionen je Laufbahn, jeweils getrennt nach Voll- und Teilzeittätigkeit, 4. Bewerbungen und Vorstellungsgesprächen in den Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, jeweils getrennt nach
- a)Laufbahnen,
- b)Auszubildenden je Laufbahn und
- c)Vorgesetzten- und Leitungsfunktionen je Laufbahn, 5. Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, 6. Beurlaubungen, getrennt nach
- a)Voll- und Teilzeittätigkeit,
- b)Funktionsebenen,
- c)Grund der Beurlaubung (Elternzeit, familienbedingte Beurlaubung zur Kinderbetreuung, familienbedingte Beurlaubung zur Pflege von Angehörigen und sonstige Gründe) und
- d)Gesamtdauer der Beurlaubung sowie 7. Entsendung in Gremien im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 29 Absatz 1 des Landesgleichstellungsgesetzes.
§ 1§ 2 Erhebungsstichtag, Erhebungszeitraum
(1)Die Daten nach § 1 Nummer 1, 2, 6 und 7 sind jährlich zum Erhebungsstichtag
- Juni des laufenden Jahres zu erheben und bis spätestens
- September des laufenden Jahres an das Landesamt für Zentrale Dienste - Statistisches Amt - weiterzuleiten.
(2)Die Daten nach § 1 Nummer 3 bis 5 sind jährlich für den Zeitraum vom
- Juli des Vorjahres bis zum Erhebungsstichtag
- Juni des laufenden Jahres zu erheben. Sie sind bis spätestens
- September des laufenden Jahres an das Landesamt für Zentrale Dienste - Statistisches Amt - weiterzuleiten.
§ 2§ 3 Elektronische Erhebung und Weiterleitung der Daten für die Statistik
(1)Die statistische Erhebung und Weiterleitung durch die Dienststellen nach § 6 Absatz 3 Satz 1 des Landesgleichstellungsgesetzes erfolgt elektronisch. Die Dienststellen verwenden hierfür das vom Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie vorgegebene elektronische Erhebungsformular des Landesamtes für Zentrale Dienste - Statistisches Amt -, das als Anlage angefügt ist. Das Erhebungsformular muss automatisiert verarbeitbar sein und inhaltlich der Anlage entsprechen.
(2)Das Landesamt für Zentrale Dienste - Statistisches Amt - kann die redaktionelle Gestaltung des elektronischen Erhebungsformulars mit Zustimmung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie ändern. Art und Umfang der Daten nach § 1 dürfen nicht geändert werden.
§ 3
§ 4 Datenschutz Die Dienststellen haben sicherzustellen, dass nur die mit der Erhebung, Zusammenstellung und Weiterleitung der Daten betrauten Personen Kenntnis von personenbezogenen Daten erlangen. § 6 Absatz 3 Satz 1 des Landesgleichstellungsgesetzes und § 18 des Saarländischen Statistikgesetzes vom
- Oktober 1989 (Amtsbl. S. 1570), zuletzt geändert durch Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes vom
- November 2007 (Amtsbl. S. 2393), in der jeweils geltenden Fassung [2] bleiben unberührt. Fußnoten [2]) SLStatG vgl. BS-Nr. 29-1.
§ 4
§ 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
§ 5
Anlage (zu § 3 Absatz 1 Satz 2) Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/sl/24a8f44c-6946-40a9-a1e8-5dff31821e90-203-3-1+2016+440+anlage.pdf