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Eingangsformel LGGStatVO Landesnorm Saarland Verordnung über die statistische Erhebung nach dem Landesgleichstellungsgesetz (Landesgleichstellungsgese

Obsah (5)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5

Verordnung über die statistische Erhebung nach dem Landesgleichstellungsgesetz (Landesgleichstellungsgesetzstatistikverordnung - LGGStatVO) Vom 21. Juni 2016 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassu

Verordnung über die statistische Erhebung nach dem Landesgleichstellungsgesetz (Landesgleichstellungsgesetzstatistikverordnung - LGGStatVO) vom

  1. Juni 2016 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über die statistische Erhebung nach dem Landesgleichstellungsgesetz (Landesgleichstellungsgesetzstatistikverordnung - LGGStatVO) vom
  2. Juni 2016 01.07.2016 Eingangsformel 01.07.2016 § 1 - Erhebungsmerkmale für die Statistik 01.07.2016 § 2 - Erhebungsstichtag, Erhebungszeitraum 01.07.2016 § 3 - Elektronische Erhebung und Weiterleitung der Daten für die Statistik 01.07.2016 § 4 - Datenschutz 01.07.2016 § 5 - Inkrafttreten 01.07.2016 Anlage 01.07.2016 Auf Grund des § 6 Absatz 4 des Landesgleichstellungsgesetzes vom
  3. April 1996 (Amtsbl. S. 623), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
  4. Juni 2015 (Amtsbl. I S. 376, 456), [1] verordnet die Landesregierung: Fußnoten [1]) LGG vgl. BS-Nr. 203-3.

Eingangsformel § 1 Erhebungsmerkmale für die Statistik Jede Dienststelle nach § 6 Absatz 1 und 2 des Landesgleichstellungsgesetzes erfasst jährlich statistisch die Zahl der in der Dienststelle oder den Schulformen beschäftigten Frauen und Männer nach 1. Art des Dienst- und Arbeitsvertragsverhältnisses, getrennt nach

  1. a)Beamtinnen und Beamten,
  2. b)Richterinnen und Richtern,
  3. c)tarifbeschäftigten Frauen und Männern, jeweils getrennt nach Voll- und Teilzeittätigkeit, Entgelt- und Besoldungsgruppen, Laufbahnen, Einstellungen, Höhergruppierungen, Beförderungen und Vorgesetzten- und Leitungsfunktionen, und
  4. d)Auszubildenden, getrennt nach Voll- und Teilzeittätigkeit, Laufbahnen und Ausbildungsberufen, 2. Funktionsebenen, getrennt nach
  5. a)Vorgesetzten- und Leitungsfunktionen auf der obersten Hierarchieebene (Funktionsebene 1),
  6. b)Vorgesetzten- und Leitungsfunktionen auf den nachfolgenden Hierarchieebenen (Funktionsebene 2),
  7. c)Beschäftigten ohne Vorgesetzten- und Leitungsfunktionen, die keine Auszubildenden sind (Funktionsebene 3) und
  8. d)Auszubildenden (Funktionsebene 4), jeweils getrennt nach Voll- und Teilzeittätigkeit, 3. Stellenausschreibungen in den Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, getrennt nach
  9. a)Laufbahnen,
  10. b)Auszubildenden je Laufbahn und
  11. c)Vorgesetzten- und Leitungsfunktionen je Laufbahn, jeweils getrennt nach Voll- und Teilzeittätigkeit, 4. Bewerbungen und Vorstellungsgesprächen in den Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, jeweils getrennt nach
  12. a)Laufbahnen,
  13. b)Auszubildenden je Laufbahn und
  14. c)Vorgesetzten- und Leitungsfunktionen je Laufbahn, 5. Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, 6. Beurlaubungen, getrennt nach
  15. a)Voll- und Teilzeittätigkeit,
  16. b)Funktionsebenen,
  17. c)Grund der Beurlaubung (Elternzeit, familienbedingte Beurlaubung zur Kinderbetreuung, familienbedingte Beurlaubung zur Pflege von Angehörigen und sonstige Gründe) und
  18. d)Gesamtdauer der Beurlaubung sowie 7. Entsendung in Gremien im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 29 Absatz 1 des Landesgleichstellungsgesetzes.

§ 1§ 2 Erhebungsstichtag, Erhebungszeitraum

(1)Die Daten nach § 1 Nummer 1, 2, 6 und 7 sind jährlich zum Erhebungsstichtag
  1. Juni des laufenden Jahres zu erheben und bis spätestens
  2. September des laufenden Jahres an das Landesamt für Zentrale Dienste - Statistisches Amt - weiterzuleiten.
(2)Die Daten nach § 1 Nummer 3 bis 5 sind jährlich für den Zeitraum vom
  1. Juli des Vorjahres bis zum Erhebungsstichtag
  2. Juni des laufenden Jahres zu erheben. Sie sind bis spätestens
  3. September des laufenden Jahres an das Landesamt für Zentrale Dienste - Statistisches Amt - weiterzuleiten.

§ 2§ 3 Elektronische Erhebung und Weiterleitung der Daten für die Statistik

(1)Die statistische Erhebung und Weiterleitung durch die Dienststellen nach § 6 Absatz 3 Satz 1 des Landesgleichstellungsgesetzes erfolgt elektronisch. Die Dienststellen verwenden hierfür das vom Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie vorgegebene elektronische Erhebungsformular des Landesamtes für Zentrale Dienste - Statistisches Amt -, das als Anlage angefügt ist. Das Erhebungsformular muss automatisiert verarbeitbar sein und inhaltlich der Anlage entsprechen.
(2)Das Landesamt für Zentrale Dienste - Statistisches Amt - kann die redaktionelle Gestaltung des elektronischen Erhebungsformulars mit Zustimmung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie ändern. Art und Umfang der Daten nach § 1 dürfen nicht geändert werden.

§ 3

§ 4 Datenschutz Die Dienststellen haben sicherzustellen, dass nur die mit der Erhebung, Zusammenstellung und Weiterleitung der Daten betrauten Personen Kenntnis von personenbezogenen Daten erlangen. § 6 Absatz 3 Satz 1 des Landesgleichstellungsgesetzes und § 18 des Saarländischen Statistikgesetzes vom

  1. Oktober 1989 (Amtsbl. S. 1570), zuletzt geändert durch Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes vom
  2. November 2007 (Amtsbl. S. 2393), in der jeweils geltenden Fassung [2] bleiben unberührt. Fußnoten [2]) SLStatG vgl. BS-Nr. 29-1.

§ 4

§ 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

§ 5

Anlage (zu § 3 Absatz 1 Satz 2) Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/sl/24a8f44c-6946-40a9-a1e8-5dff31821e90-203-3-1+2016+440+anlage.pdf

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.