Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Personenbeförderungsrechts (Sächsische Pers
§ 10PBef
G , 4.
§ 31Abs. 5 PBef
G ,
- die im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu erteilende Genehmigung nach § 52 Abs. 2 Satz 1 PBefG ,
- die Genehmigung nach § 52 Abs. 3 Satz 3 PBefG ,
- die im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu erteilende Genehmigung nach § 53 Abs. 2 Satz 1 PBefG ,
- die Genehmigung nach § 53 Abs. 3 Satz 1 PBefG ,
- die Ausübung der technischen Aufsicht über Straßenbahnen und O-Busunternehmen nach § 54 Abs. 1 Satz 3 PBefG .
(2)Die Landesdirektion Sachsen ist Anhörungsbehörde nach § 29 Abs. 1a PBefG und Planfeststellungsbehörde nach § 29 Abs. 1 PBefG .
(3)Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr kann die ihm als Genehmigungsbehörde obliegende Aufsicht im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen (§ 54 Abs. 1 PBefG ) auf die Landkreise und Kreisfreien Städte übertragen. 2 § 3 Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr ist zuständig für 1. die Benennung der zuständigen Genehmigungsbehörde im Zweifelsfall nach § 11 Abs. 3 Satz 2 PBefG , 2. die Entscheidung bei fehlendem Einvernehmen gemäß § 11 Abs. 3 Satz 4 PBefG , 3.
§ 29Abs. 3 PBef
G . 3 § 4 1 Diese Verordnung tritt am
- August 2008 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Personenförderungsrechts (PBefZuV) vom
- September 1996 (SächsGVBl. S. 407) außer Kraft. Dresden, den
- Juni 2008 Der Ministerpräsident Stanislaw Tillich Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit Thomas Jurk 1 Überschrift geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom
- März 2012 (SächsGVBl. S. 163, 165) 2 § 2 geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom
- März 2012 (SächsGVBl. S. 163, 165) 3 § 3 geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom
- März 2012 (SächsGVBl. S. 163, 165)