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Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über Zuständigkeiten auf dem Gebi

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Personenbeförderungsrechts (Sächsische Pers

§ 10PBef

G , 4.

§ 31Abs. 5 PBef

G ,

  1. die im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu erteilende Genehmigung nach § 52 Abs. 2 Satz 1 PBefG ,
  2. die Genehmigung nach § 52 Abs. 3 Satz 3 PBefG ,
  3. die im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu erteilende Genehmigung nach § 53 Abs. 2 Satz 1 PBefG ,
  4. die Genehmigung nach § 53 Abs. 3 Satz 1 PBefG ,
  5. die Ausübung der technischen Aufsicht über Straßenbahnen und O-Busunternehmen nach § 54 Abs. 1 Satz 3 PBefG .

(2)Die Landesdirektion Sachsen ist Anhörungsbehörde nach § 29 Abs. 1a PBefG und Planfeststellungsbehörde nach § 29 Abs. 1 PBefG .
(3)Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr kann die ihm als Genehmigungsbehörde obliegende Aufsicht im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen (§ 54 Abs. 1 PBefG ) auf die Landkreise und Kreisfreien Städte übertragen. 2 § 3 Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr ist zuständig für 1. die Benennung der zuständigen Genehmigungsbehörde im Zweifelsfall nach § 11 Abs. 3 Satz 2 PBefG , 2. die Entscheidung bei fehlendem Einvernehmen gemäß § 11 Abs. 3 Satz 4 PBefG , 3.

§ 29Abs. 3 PBef

G . 3 § 4 1 Diese Verordnung tritt am

  1. August 2008 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Personenförderungsrechts (PBefZuV) vom
  2. September 1996 (SächsGVBl. S. 407) außer Kraft. Dresden, den
  3. Juni 2008 Der Ministerpräsident Stanislaw Tillich Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit Thomas Jurk 1 Überschrift geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom
  4. März 2012 (SächsGVBl. S. 163, 165) 2 § 2 geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom
  5. März 2012 (SächsGVBl. S. 163, 165) 3 § 3 geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom
  6. März 2012 (SächsGVBl. S. 163, 165)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.