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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdi

Obsah (6)§ 6§ 18§ 9§ 14§ 1§ 2

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des

nern zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst, der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst und der Sächsischen Ausführungsverordnung zum Berufsbildungsgesetz Vom 6. Mai 2008 Es wird verordnet aufgrund von § 18 Abs. 2 Satz 1 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG )

der Fassung der Bekanntmachung vom

  1. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), das zuletzt durch Artikel 7 Nr. 5 des Gesetzes vom
  2. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148) geändert worden ist, § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz – SächsVwOrgG ) vom
  3. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom
  4. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 515, 521) geändert worden ist: Artikel 1 Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des

nern über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst im Freistaat Sachsen (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst – SächsAPOgVwD ) vom

  1. Juli 2000 (SächsGVBl. S. 368), geändert durch Artikel 35 der Verordnung vom
  2. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 97), wird wie folgt geändert:

§ 6Abs.

2 Nr. 1 werden die Wörter „das Regierungspräsidium“ durch die Wörter „die Landesdirektion“ ersetzt.

§ 18Abs.

2 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „des Regierungspräsidiums“ durch die Wörter „der Landesdirektion“ ersetzt. Artikel 2 Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des

nern über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst im Freistaat Sachsen (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst – SächsAPOmVwD ) vom 31. Juli 2001 (SächsGVBl. S. 460), geändert durch Verordnung vom 24. März 2005 (SächsGVBl. S. 72), wird wie folgt geändert: 1.

§ 6Abs.

2 Nr. 1, § 8 Abs. 3 Satz 1, § 9 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5 Satz 1 und § 26 Abs. 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter „das Regierungspräsidium“ durch die Wörter „die Landesdirektion“ ersetzt. 2..

§ 9Abs.

4 und § 29 Abs. 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter „dem Regierungspräsidium“ durch die Wörter „der Landesdirektion“ ersetzt. 3.

§ 14Abs.

2 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter „des Regierungspräsidiums“ durch die Wörter „der Landesdirektion“ ersetzt. 4.

§ 14Abs.

3 Satz 1, § 16 Satz 1 und § 17 Abs. 1 Satz 4 werden jeweils die Wörter „Das Regierungspräsidium“ durch die Wörter „Die Landesdirektion“ ersetzt. 5. § 27 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a)

Satz 1 werden die Wörter „vom Regierungspräsidium“ durch die Wörter „von der Landesdirektion“ ersetzt. b)

Satz 4 werden die Wörter „vom Regierungspräsidenten“ durch die Wörter „von dem Präsidenten der Landesdirektion“ ersetzt. Artikel 3 Die Gemeinsame Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und der Sächsischen Staatsministerien des

nern, der Finanzen, der Justiz, für Kultus, für Wissenschaft und Kunst, für Wirtschaft und Arbeit, für Soziales sowie für Umwelt und Landwirtschaft zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes (Sächsische Ausführungsverordnung zum Berufsbildungsgesetz – SächsBBiGAVO) vom 19. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 152, 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Februar 2008 (SächsGVBl. S. 251), wird wie folgt geändert:

§ 1Abs.

3 und 4 Satz 1 Nr. 3 sowie Satz 2 und

§ 2Abs.

4 Nr. 3 werden jeweils die Wörter „das Regierungspräsidium“ durch die Wörter „die Landesdirektion“ ersetzt.

§ 1Abs.

4 Satz 1 Nr. 2 und § 2 Abs. 4 Nr. 2 werden jeweils die Wörter „das Landesvermessungsamt“ durch die Wörter „der Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen“ ersetzt.

§ 2Abs.

4 Nr. 3 werden die Wörter „dessen Regierungsbezirk“ durch die Wörter „deren Direktionsbezirk“ ersetzt. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am 1. August 2008

Kraft. Dresden, den 6. Mai 2008 Der Staatsminister des

nern Dr. Albrecht Buttolo

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.