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Viertes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Wahlgesetzes

Obsah (5)§ 3§ 6§ 19§ 25§ 32

Gesetz zur Änderung des Sächsischen Wahlgesetzes Vom 21. Juli 2008 Der Sächsische Landtag hat am 18. Juni 2008 das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Gesetz über die Wahlen zum Sächsischen Lan

der Fassung der Bekanntmachung vom

  1. September 2003 (SächsGVBl. S. 525), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom
  2. August 2004 (SächsGVBl. S. 409), wird wie folgt geändert: 1.

der

haltsübersicht werden die Angaben zum Fünften Teil wie folgt gefasst: „Fünfter Teil Wahlhandlung § 30 Öffentlichkeit der Wahlhandlung § 31 Unzulässige Beeinflussung § 32 Wahrung des Wahlgeheimnisses § 33 Wahlräume § 34 Stimmabgabe mit Stimmzetteln § 35 Briefwahl“. 2.

§ 3Abs.

2 Satz 3 Nr. 1 wird die Angabe „25 vom Hundert“ durch die Angabe „15 Prozent“ und die Angabe „33 1/3 vom Hundert“ durch die Angabe „25 Prozent“ ersetzt. 3.

§ 6Abs.

1 und § 49a Abs. 1 werden jeweils die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt. 4. § 15 wird wie folgt gefasst: „ § 15 Ausschluss von der Wählbarkeit Nicht wählbar ist, wer nach § 12 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder wer

folge Richterspruchs die Wählbarkeit nicht besitzt.“ 5. § 17 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „

(2)Ein Wahlberechtigter, der

das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein. Das Gleiche gilt für den Wahlberechtigten, der aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund nicht

das Wählerverzeichnis aufgenommen worden ist.“ 6.

§ 19wird die Angabe „sowie die Erklärung gemäß § 15 Nr.

3“ gestrichen. 7. § 21 Abs. 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Hierbei haben der Leiter der Versammlung und zwei von der Versammlung bestimmte Teilnehmer gegenüber dem Kreiswahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Anforderungen gemäß Absatz 3 Satz 1 bis 3 beachtet worden sind.“ 8.

§ 25Abs.

2 Satz 2 Nr. 5 wird die Angabe „oder seine schriftliche Erklärung gemäß § 15 Nr. 3“ gestrichen. 9.

§ 32Abs.

2 werden die Wörter „durch körperliche Gebrechen“ durch die Wörter „wegen einer körperlichen Beeinträchtigung“ ersetzt.

  1. Die bisherigen § 32a und § 33 werden die §§ 33 und
  2. § 38 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa)

Nummer 1 werden die Wörter „einen anderen Wahlkreis oder“ gestrichen.

  1. bb)Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt: „3. für einen anderen Wahlkreis gültig ist,“
  2. cc)Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 4 und 5.
  3. b)Satz 2 wird wie folgt gefasst: „

den Fällen der Nummern 1 und 2 sind beide Stimmen (Direkt- und Listenstimme) ungültig; im Falle der Nummer 3 ist nur die Direktstimme ungültig.“ 12. § 42 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „

(2)Die Nachwahl soll im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 spätestens drei Wochen nach dem Tag der Hauptwahl stattfinden. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 kann sie am Tag der Hauptwahl stattfinden; sie soll spätestens sechs Wochen nach dem Tag der Hauptwahl stattfinden. Den Tag der Nachwahl bestimmt der Landeswahlleiter.“ b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: „
(4)Im Falle einer Nachwahl ist das vorläufige Ergebnis der Hauptwahl unmittelbar nach Beendigung der Wahlhandlung auf der Grundlage der abgegebenen Stimmen zu ermitteln, festzustellen und bekannt zu geben.“ 13. Die Anlage zu § 2 Abs. 1 wird durch die Anlage zu diesem Gesetz ersetzt. Artikel 2 Das Staatsministerium des

nern kann den Wortlaut des Gesetzes über die Wahlen zum Sächsischen Landtag

der vom

krafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen. Artikel 3 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung

Kraft. Dresden, den 21. Juli 2008 Der Landtagspräsident Erich Iltgen Der Ministerpräsident Stanislaw Tillich Der Staatsminister des

nern Dr. Albrecht Buttolo Anlage

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.