der Fassung der Bekanntmachung vom
der
haltsübersicht werden die Angaben zum Fünften Teil wie folgt gefasst: „Fünfter Teil Wahlhandlung § 30 Öffentlichkeit der Wahlhandlung § 31 Unzulässige Beeinflussung § 32 Wahrung des Wahlgeheimnisses § 33 Wahlräume § 34 Stimmabgabe mit Stimmzetteln § 35 Briefwahl“. 2.
2 Satz 3 Nr. 1 wird die Angabe „25 vom Hundert“ durch die Angabe „15 Prozent“ und die Angabe „33 1/3 vom Hundert“ durch die Angabe „25 Prozent“ ersetzt. 3.
1 und § 49a Abs. 1 werden jeweils die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt. 4. § 15 wird wie folgt gefasst: „ § 15 Ausschluss von der Wählbarkeit Nicht wählbar ist, wer nach § 12 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder wer
folge Richterspruchs die Wählbarkeit nicht besitzt.“ 5. § 17 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „
das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein. Das Gleiche gilt für den Wahlberechtigten, der aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund nicht
das Wählerverzeichnis aufgenommen worden ist.“ 6.
3“ gestrichen. 7. § 21 Abs. 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Hierbei haben der Leiter der Versammlung und zwei von der Versammlung bestimmte Teilnehmer gegenüber dem Kreiswahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Anforderungen gemäß Absatz 3 Satz 1 bis 3 beachtet worden sind.“ 8.
2 Satz 2 Nr. 5 wird die Angabe „oder seine schriftliche Erklärung gemäß § 15 Nr. 3“ gestrichen. 9.
2 werden die Wörter „durch körperliche Gebrechen“ durch die Wörter „wegen einer körperlichen Beeinträchtigung“ ersetzt.
Nummer 1 werden die Wörter „einen anderen Wahlkreis oder“ gestrichen.
den Fällen der Nummern 1 und 2 sind beide Stimmen (Direkt- und Listenstimme) ungültig; im Falle der Nummer 3 ist nur die Direktstimme ungültig.“ 12. § 42 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „
nern kann den Wortlaut des Gesetzes über die Wahlen zum Sächsischen Landtag
der vom
krafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen. Artikel 3 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung
Kraft. Dresden, den 21. Juli 2008 Der Landtagspräsident Erich Iltgen Der Ministerpräsident Stanislaw Tillich Der Staatsminister des
nern Dr. Albrecht Buttolo Anlage
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.