← Deutschland

Dritte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Änderung der Sächsischen Ausführungsverordnung zum Berufsbildungsge

Dritte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Änderung der Sächsischen Ausführungsverordnung zum Berufsbildungsgesetz Vom

  1. August 2008 Es wird verordnet aufgrund von § 7 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom
  2. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 9b des Gesetzes vom
  3. September 2007 (BGBl. I S. 2246, 2257) geändert worden ist, und § 27a Abs. 1 Satz 1 und 3 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom
  4. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), das zuletzt durch Artikel 9a des Gesetzes vom
  5. September 2007 (BGBl. I S. 2246, 2257) geändert worden ist, jeweils nach Anhörung des Landesauschusses für Berufsbildung und in Verbindung mit § 5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 der Gemeinsamen Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und der Sächsischen Staatsministerien des Innern, der Finanzen, der Justiz, für Kultus, für Wissenschaft und Kunst, für Wirtschaft und Arbeit, für Soziales sowie für Umwelt und Landwirtschaft zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes (Sächsische Ausführungsverordnung zum Berufsbildungsgesetz – SächsBBiGAVO) vom
  6. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 152, 153), die zuletzt durch Verordnung vom
  7. Februar 2008 (SächsGVBl. S. 251) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium für Kultus: Artikel 1 Die Gemeinsame Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und der Sächsischen Staatsministerien des Innern, der Finanzen, der Justiz, für Kultus, für Wissenschaft und Kunst, für Wirtschaft und Arbeit, für Soziales sowie für Umwelt und Landwirtschaft zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes (Sächsische Ausführungsverordnung zum Berufsbildungsgesetz – SächsBBiGAVO) ) vom
  8. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 152, 153), zuletzt geändert durch Verordnung vom
  9. Februar 2008 (SächsGVBl. S. 251), wird wie folgt geändert:
  10. Spalte 2 zum Berufsbereich „Wirtschaft und Verwaltung“ der Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) In den Angaben zur Berufsgruppe „Büro, Verwaltung, Dienstleistungen“ wird nach den Wörtern „Medizinische/r Fachangestellte/r“ in einer neuen Zeile das Wort „Personaldienstleistungskaufmann/-frau“ eingefügt. b) In den Angaben zur Berufsgruppe „Warenhandel und Logistik“ wird nach dem Wort „Fachlagerist/-in“ in einer neuen Zeile das Wort „Fotomedienfachmann/-frau“ eingefügt.
  11. Die Spalten 1 und 2 der Anlage 2 werden wie folgt geändert: a) Nach den Wörtern „Assistent/-in für Softwaretechnologie ... Informatik“ wird folgende Angabe eingefügt: Titel der Tabelle Berufsbezeichnung zugeordneter Ausbildungsberuf „Assistent/-in für Wirtschaftsinformatik Informatikkaufmann/ -frau“ b) Nach den Wörtern „Technische/r Assistent/-in für chemische ... (Schulversuch)“ wird folgende Angabe eingefügt: Titel der Tabelle Berufsbezeichnung zugeordneter Ausbildungsberuf „Technische/r Assistent/-in für Informatik IT-Systemkaufmann/ -frau“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom
  12. August 2008 in Kraft. Dresden, den
  13. August 2008 Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit Thomas Jurk

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.