Verordnung des Sächsischen Oberbergamtes zur Aufhebung von Baubeschränkungsgebieten nach § 107 Abs. 4 BBergG Vom 9. Juli 2008 Aufgrund des § 107 Abs. 4 des Bundesberggesetzes ( BBergG ) vom 13. August
1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom
- Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833, 2852) geändert worden ist, der mit Maßgabe der Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 Buchst. i des Einigungsvertrages vom
- August 1990 (BGBl. II S. 885, 1003) in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom
- September 1990 (BGBl. II S. 1360) im Beitrittsgebiet gilt, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über bergrechtliche Zuständigkeiten (Zuständigkeitsverordnung BBergG – BergZustVO ) vom
- Dezember 2004 (SächsGVBl. S. 589, 590) wird verordnet: § 1 Das in der Gemeinde Bergen gelegene und in der Anlage 1 näher bezeichnete Baubeschränkungsgebiet BBG -10 Bergen-Kräuterhaus wird aufgehoben. § 2 Das in der Gemeinde Trebendorf gelegene und in der Anlage 2 näher bezeichnete Baubeschränkungsgebiet BBG -164 Ton Mühlrose 1 wird aufgehoben. § 3 Das in der Gemeinde Quitzdorf am See gelegene und in der Anlage 3 näher bezeichnete Baubeschränkungsgebiet BBG -173 Kieselschiefer Pansberg wird aufgehoben. § 4 Die in der Gemeinde Claußnitz gelegene und in der Anlage 4 näher bezeichnete Teilfläche des Baubeschränkungsgebietes BBG -18 Diethensdorf wird aufgehoben. § 5 Die in der Gemeinde Neukirchen/Erzgebirge gelegene und in der Anlage 5 näher bezeichnete Teilfläche des Baubeschränkungsgebietes BBG -20 Neukirchen wird aufgehoben. § 6 Die in der Gemeinde Oberwiera gelegene und in der Anlage 6 näher bezeichnete Teilfläche des Baubeschränkungsgebietes BBG -33 Oberwiera wird aufgehoben. § 7 Die in der Stadt Rochlitz gelegene und in der Anlage 7 näher bezeichnete Teilfläche des Baubeschränkungsgebietes BBG -53 Rochlitz wird aufgehoben. § 8 Die in der Stadt Meerane und der Stadt Crimmitschau gelegenen und in der Anlage 8 näher bezeichneten Teilflächen des Baubeschränkungsgebietes BBG -58 Gablenz werden aufgehoben. § 9 Die in der Gemeinde Crinitzberg gelegene und in der Anlage 9 näher bezeichnete Teilfläche des Baubeschränkungsgebietes BBG -64 Obercrinitz wird aufgehoben. § 10 Die in der Gemeinde Guttau gelegene und in der Anlage 10 näher bezeichnete Teilfläche des Baubeschränkungsgebietes BBG -85 Kiessand Kleinsaubernitz wird aufgehoben. § 11 Die in der Gemeinde Guttau gelegene und in der Anlage 11 näher bezeichnete Teilfläche des Baubeschränkungsgebietes BBG -89 Schamotteton Guttau/Neudörfel wird aufgehoben. § 12 Die Karten und Pläne, die Bestandteil dieser Verordnung sind, werden gemäß § 107 Abs. 4 in Verbindung mit Absatz 2 BBergG zu jedermanns Einsicht archivmäßig gesichert beim Sächsischen Oberbergamt niedergelegt. § 13 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Freiberg, den
- Juli 2008 Sächsisches Oberbergamt Prof. Schmidt Präsident Anlagen Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 Anlage 4 Anlage 5 Anlage 6 Anlage 7 Anlage 8 Anlage 9 Anlage 10 Anlage 11
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