r Änderung der Verordnung über Dienstaufwandsentschädigungen für kommunale Wahlbeamte Vom
letzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom
letzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
letzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom
1) wird wie folgt gefasst: Landräte Einwohnerzahl des Landkreises Landräte Beigeordneter, als erster allgemeiner Vertreter weitere Beigeordnete „Anlage 1 (
1) Monatliche Dienstaufwandsentschädigung für Landräte und Beigeordnete Einwohnerzahl des Landkreises Landräte Beigeordneter, als erster allgemeiner Vertreter weitere Beigeordnete bis 200 000 412 EUR 206 EUR 176 EUR über 200 000 440 EUR 221 EUR 191 EUR“ 4. Anlage 2 (
1) wird wie folgt gefasst: Bürgermeister Einwohnerzahl der Gemeinde Bürgermeister Beigeordneter, als erster allgemeiner Vertreter weitere Beigeordnete „Anlage 2 (
1) Monatliche Dienstaufwandsentschädigung für Bürgermeister und Beigeordnete Einwohnerzahl der Gemeinde Bürgermeister Beigeordneter, als erster allgemeiner Vertreter weitere Beigeordnete bis 2 000 194 EUR – – bis 5 000 212 EUR – – bis 10 000 236 EUR – – bis 15 000 270 EUR 141 EUR – bis 20 000 335 EUR 159 EUR – bis 30 000 353 EUR 176 EUR 141 EUR bis 40 000 376 EUR 200 EUR 164 EUR bis 60 000 400 EUR 236 EUR 189 EUR bis 100 000 429 EUR 247 EUR 200 EUR bis 250 000 476 EUR 282 EUR 223 EUR bis 500 000 506 EUR 300 EUR 242 EUR über 500 000 606 EUR 317 EUR 253 EUR“ 5. Anlage 3 (
1) wird wie folgt gefasst: Verbandsvorsitzende Summe der Einwohnerzahlen Verbandsvorsitzender „Anlage 3 (
1) Monatliche Dienstaufwandsentschädigung für Verbandsvorsitzende von Verwaltungsverbänden Summe der Einwohnerzahlen der Mitgliedsgemeinden des Verwaltungsverbandes Verbandsvorsitzender bis 5 000 102 EUR bis 7 500 114 EUR bis 10 000 127 EUR über 10 000 141 EUR“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf ihre Verkündung folgenden Monats in Kraft. Dresden, den 7. Oktober 2008 Der Staatsminister des Innern Dr. Albrecht Buttolo
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.