August 2002 (BGBl. I S. 3322, 3342)“ durch die Angabe „Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 215, 217)“ ersetzt. 2.
werden die Wörter „Landesamt für Umwelt und Geologie“ durch die Wörter „Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie“ ersetzt. 3. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Die Wörter „Landesamt für Umwelt und Geologie“ werden durch die Wörter „Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie“ ersetzt. b)
Nummer 1 wird die Angabe „geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom
Nummer 1 wird die Angabe „, ausgenommen die Fälle nach Nummer 4“ gestrichen.
Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 werden die Wörter „Landesamt für Umwelt und Geologie“ durch die Wörter „Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie“ ersetzt.
2 werden die Wörter „Landesamt für Umwelt und Geologie“ durch die Wörter „Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie“ ersetzt. 6. Die §§ 9 und 12 werden aufgehoben. 7.
werden die Wörter „Landesamt für Umwelt und Geologie“ durch die Wörter „Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie“ ersetzt.
der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung
Kraft. Dresden, den 2. Oktober 2008 Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft Frank Kupfer
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.