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Sächsisches Gesetz zur Durchführung des Medienstaatsvertrages und des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages

Obsah (5)Artikel 7Artikel 4Artikel 2Artikel 23Artikel 1

Gesetz zur

führung des Medienstaatsvertrages und des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages 1 Vom

  1. Dezember 1991 Rechtsbereinigt mit Stand vom
  2. Juni 2024 Der Sächsische Landtag hat am
  3. Dezember 1991 das folgende Gesetz beschlossen: § 1 Medienstaatsvertrag

(1)Zuständige Behörde nach § 16 Absatz 1 Satz 1 des Medienstaatsvertrages vom 28. April 2020 (SächsGVBl. S. 381), in der jeweils geltenden Fassung, ist die Sächsische Staatskanzlei.
(2)1 Die Landesmedienanstalt ist Landesmedienanstalt im Sinne des Medienstaatsvertrages . 2 Zugleich ist sie die zuständige Aufsichtsbehörde über die Einhaltung der Bestimmungen des Digitale-Dienste-Gesetzes vom
  1. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) soweit nach dem Digitale-Dienste-Gesetz und dem Medienstaatsvertrag keine anderweitige Zuständigkeit gegeben ist. 3 In dem ihr nach Satz 2 zugewiesenen Aufgabenbereich ist sie zudem zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten . 4 Vorbehaltlich des Absatzes 3 steht der Landesmedienanstalt der Anteil am Rundfunkbeitragsaufkommen nach § 112 Absatz 1 des Medienstaatsvertrages in Verbindung mit § 10 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages in der Fassung der Bekanntmachung vom
  2. Januar 2001 (SächsGVBl. S. 18, 58), der zuletzt

Artikel 7des Staatsvertrages vom 28. April 2020 (Sächs

GVBl. S. 381) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für die Wahrnehmung der dort festgelegten Aufgaben zu. 5 Sie kann den Anteil am Rundfunkbeitrag nach § 112 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Medienstaatsvertrages auch für die Förderung von landesrechtlich gebotener technischer Infrastruktur zur Versorgung des Gebietes des Freistaates Sachsen, insbesondere zur Förderung der Verbreitungskosten sächsischer Lokalfernsehveranstalter, und zur Förderung von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken verwenden. 6 Sie kann den Anteil nach § 112 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Medienstaatsvertrages für die Förderung von Formen der nichtkommerziellen Veranstaltung von lokalem und regionalem Rundfunk in Sachsen und Projekten zur Förderung der Medienkompetenz verwenden.

(3)1 Dem Mitteldeutschen Rundfunk stehen ab dem 1. Januar 2002 für die Dauer des Bestehens der Filmfördereinrichtung „Mitteldeutsche Medienförderung GmbH“ 1 380 488 EUR vom zusätzlichen Anteil am gesamten Rundfunkbeitrag nach § 112 Absatz 1 des Medienstaatsvertrages in Verbindung mit § 10 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages aus dem Aufkommen im Sendegebiet des Freistaates Sachen zu, wobei die auf den Betrag von diesen 1 380 488 EUR entfallenden Kosten des Beitragseinzuges aus diesen 1 380 488 EUR beglichen werden. 2 Er führt diese Mittel unabhängig von seinen vertraglichen Verpflichtungen der „Mitteldeutschen Medienförderung GmbH“ zu. 3 Dies gilt entsprechend, soweit die Landesmedienanstalt den ihr nach § 112 Absatz 1 des Medienstaatsvertrages in Verbindung mit § 10 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages zustehenden Anteil am Rundfunkbeitragsaufkommen nicht nach Absatz 2 in Anspruch nimmt. 4 Für den Fall der Auflösung der „Mitteldeutschen Medienförderung GmbH“ hat der MDR nach dem Schluss der Liquidation den von der Landesmedienanstalt nicht genutzten Anteil am Rundfunkbeitragsaufkommen der „Sächsischen Stiftung für Medienausbildung“ zuzuführen. 2 § 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
(1)1 Der Mitteldeutsche Rundfunk erstattet der zuständigen Stelle den für die Vollstreckung rückständiger Rundfunkbeiträge erforderlichen,

Zahlung des Beitragsschuldners nicht gedeckten Verwaltungsaufwand einschließlich der Auslagen. 2 Das Nähere der Erstattung wird

Rechtsverordnung der Sächsischen Staatsregierung geregelt. 3 In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, daß der Verwaltungsaufwand ganz oder teilweise in Pauschalsätzen zu erstatten ist.

(2)Zuständige Verwaltungsbehörden zur Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten nach § 12 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages vom
  1. Dezember 2010 (SächsGVBl. 2011 S. 640) sind die Landkreise und die Kreisfreien Städte. 3 § 3 (aufgehoben) 4 § 4 Rundfunkvermögen 1 Der nach Artikel 36 Abs. 6 des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands – Einigungsvertrag – vom
  2. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom
  3. September 1990 (BGBl. II S. 885) dem Freistaat Sachsen zustehende Anteil an der in Artikel 36 Abs. 1 des Einigungsvertrags genannten Einrichtung geht, einschließlich des Anteils an der Studiotechnik, kraft dieses Gesetzes vom Freistaat Sachsen auf den Mitteldeutschen Rundfunk über, sobald der Freistaat Sachsen über diesen Anteil verfügen kann. 2 Davon ausgenommen sind die Anteile an den in Artikel 36 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrags genannten Liegenschaften sowie die sich aus arbeitsgerichtlichen Verfahren eventuell ergebenden Verpflichtungen. 3 Die Liegenschaften sind hauptsächlich für kulturelle Zwecke in Sachsen zu verwerten. 4 § 46 Abs. 3 des Gesetzes über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen ( Sächsisches Privatrundfunkgesetz – SächsPRG) vom
  4. Juni 1991 (SächsGVBl. S. 178) bleibt unberührt; der Anspruch ist zunächst aus dem nach Satz 1 übergehenden Reinvermögen zu befriedigen. § 5 Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz tritt am
  5. Januar 1992 in Kraft. 2 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Dresden, den
  6. Dezember 1991 Der Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf Der Staatsminister der Staatskanzlei Arnold Vaatz 1 Überschrift geändert

Artikel 4des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (Sächs

GVBl. S. 638) und

Artikel 2des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (Sächs

GVBl. S. 379) 2 § 1 neu gefasst

Gesetz vom 12. Dezember 1997 (SächsGVBl. S. 649), geändert

Artikel 2des Gesetzes vom 16. März 2000 (Sächs

GVBl. S. 89),

Artikel 2des Gesetzes vom 16. Oktober 2001 (Sächs

GVBl. S. 685, 687),

Artikel 2des Gesetzes vom 10. März 2005 (Sächs

GVBl. S. 30),

Artikel 2des Gesetzes vom 11. April 2011 (Sächs

GVBl. S. 114),

Artikel 4des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (Sächs

GVBl. S. 638),

Artikel 2des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (Sächs

GVBl. S. 374),

Artikel 23des Gesetzes vom 29. April 2015 (Sächs

GVBl. S. 349, 362),

Artikel 1der Verordnung vom 24. Juni 2020 (Sächs

GVBl. S. 334),

Artikel 2des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (Sächs

GVBl. S. 379) und

Artikel 2des Gesetzes vom 12. Juni 2024 (Sächs

GVBl. S. 490) 3 § 2 geändert

Artikel 2des Gesetzes vom 21. März 2003 (Sächs

GVBl. S. 38) und

Artikel 4des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (Sächs

GVBl. S. 638) 4 § 3 aufgehoben

Artikel 2des Gesetzes vom 10. Juli 1997 (Sächs

GVBl. S. 500)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.