der Fassung der Bekanntmachung vom
haltsübersicht wird wie folgt geändert:
der Regel aus praktischen‚ mündlichen und schriftlichen Aufgabenteilen. An Förderschulen‚
denen nach den Lehrplänen der Mittelschule unterrichtet wird‚ kann der Lehrer von den Schülern Komplexe Leistungen fordern.“ b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt: „
den Klassen für Schüler mit Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen
anderen Förderschultypen ist
der Klassenstufe 9 oder
der Klassenstufe H 10 eine Komplexe Leistung zu erbringen. Mit der Komplexen Leistung
der Klassenstufe 9 wird anwendungsorientiertes Grundwissen mit Bezug zur Lebenswelt der Schüler nachgewiesen; es überwiegen die praktischen Anteile (lebenspraktisch orientierte Komplexe Leistung). Die Entscheidung‚
welchem Fach oder
welchen Fächern die Komplexe Leistung erbracht wird‚ trifft vorab die Klassenkonferenz. Die Note für die Komplexe Leistung wird mindestens wie die Note einer Klassenarbeit gewichtet.“ c) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden die Absätze 7 und 8. 4. § 29 wird wie folgt geändert: a)
Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Schüler der Klassenstufe H 10 der Schule zur Lernförderung‚ die die Anforderungen nach § 34 Abs. 7 bis 9 nicht erfüllen und die Schule verlassen‚ erhalten ein Abgangszeugnis mit dem Vermerk‚ dass der Schüler einen dem erfolgreichen Abschluss im Förderschwerpunkt Lernen gemäß § 34a Abs. 1 gleichgestellten Abschluss erworben hat.“ b)
Absatz 4 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt gefasst: „Auf Jahres- und Abgangszeugnissen‚ Zeugnissen zur Schulentlassung und über die Abschlüsse gemäß § 34 Abs. 7 und § 34a Abs. 1 und 4 unterschreiben der Schulleiter und der Klassenlehrer. Auf Abschlusszeugnissen‚ mit Ausnahme der
Satz 2 genannten Zeugnisse‚ unterschreiben der Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses.“ 5.
1 Satz 1 wird das Wort „Klassestufe“ durch das Wort „Klassenstufe“ ersetzt. 6. Die Überschrift des Abschnitts 7 wird wie folgt gefasst: „Abschnitt 7 Erwerb des Realschulabschlusses‚ des Hauptschulabschlusses‚ des qualifizierenden Hauptschulabschlusses und des erfolgreichen Abschlusses im Förderschwerpunkt Lernen und im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung“. 7.
GVBl. S. 412)“ durch die Angabe „Artikel 3 der Verordnung vom
allen Fächern mindestens die Note ‚ausreichend‘ erzielt hat oder die Note ‚mangelhaft‘ nach Maßgabe der Absätze 8 und 9 ausgleichen kann.
den Fächern Deutsch‚ Mathematik‚
formatik und Wirtschaft-Technik-Haushalt/Soziales kann die Note ‚mangelhaft‘ einmal durch die Note ‚befriedigend‘ oder besser
einem der genannten Fächer ausgeglichen werden. 2.
den nicht unter Nummer 1 genannten Fächern kann die Note ‚mangelhaft‘ durch die Note ‚befriedigend‘ oder besser
einem anderen Fach ausgeglichen werden.
höchstens drei Fächern zulässig.
der Klasse mit Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen mit Erfolg abgeschlossen‚ wenn er am Ende der Klassenstufe 9
allen Fächern mindestens die Note ‚ausreichend‘ erzielt hat oder die Note ‚mangelhaft‘ nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 ausgleichen kann.
den Fächern Deutsch‚ Mathematik‚
formatik‚ Arbeitslehre und Hauswirtschaft kann die Note ‚mangelhaft‘ einmal durch die Note ‚befriedigend‘ oder besser
einem der genannten Fächer ausgeglichen werden. 2.
den nicht unter Nummer 1 genannten Fächern kann die Note ‚mangelhaft‘ durch die Note ‚befriedigend‘ oder besser
einem anderen Fach ausgeglichen werden.
höchstens drei Fächern zulässig.
der Klasse mit Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung mit Erfolg abgeschlossen‚ wenn er am Ende der Werkstufe die Anforderungen des Förderplans gemäß § 17 Abs. 3 erfüllt.“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. August 2009
Kraft. Dresden‚ den 17. Juli 2009 Der Staatsminister für Kultus Prof. Dr. Roland Wöller
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.