← Deutschland

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung Vom 29. Juli 2009 Es wird verordnet aufgrund von 1. § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidr

Artikel 2des Gesetzes vom 7.

August 2007 (BGBl. I S. 1786, 1787) geändert worden ist,

  1. § 123 Abs. 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen ( SächsGemO ) in der Fassung der Bekanntmachung vom
  2. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
  3. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 323, 325) geändert worden ist,
  4. § 26 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
  5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),

Artikel 9des Gesetzes vom 29.

Mai 2009 (BGBl. I S. 1170) geändert worden ist: Artikel 1 § 3 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung – OWiZuVO ) vom

  1. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 481) wird gestrichen. Artikel 2 Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung – OWiZuVO ) vom
  2. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 481), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
  3. Juli 2009 (SächsGVBl. S. 456), wird wie folgt geändert:
  4. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „

(2)Die Großen Kreisstädte sind zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 49 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vom
  1. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
  2. März 2009 (BGBl. I S. 734) geändert worden ist, einschließlich der erforderlichen Nachermittlungen, soweit die Ordnungswidrigkeiten nicht auf Bundesautobahnen begangen werden.“ b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 bis 6 eingefügt: „
(3)Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 49 StVO einschließlich der erforderlichen Nachermittlungen sind
  1. Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern,
  2. erfüllende Gemeinden von Verwaltungsgemeinschaften mit mindestens 10 000 Einwohnern, soweit die Ordnungswidrigkeiten gegen verkehrsrechtliche Anordnungen nach § 45 StVO auf Gemeindestraßen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz – SächsStrG) vom
  3. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93),

Artikel 34des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (Sächs

GVBl. S. 138, 165) geändert worden ist, oder auf sonstigen öffentlichen Straßen nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 SächsStrG begangen werden. Für die Zuständigkeit nach Satz 1 Nr. 1 und 2 sind die vom Statistischen Landesamt zum 30. Juni 2009 fortgeschriebenen Einwohnerzahlen maßgebend. Die Gemeinden und erfüllenden Gemeinden nach Satz 1 sind im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen. Ihre Zuständigkeit erlischt, wenn die Einwohnerzahl über einen Zeitraum von 3 aufeinanderfolgenden Jahren weniger als 10 000 beträgt, die Gemeinde oder die erfüllende Gemeinde keine Gewähr mehr für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben bietet und die Fachaufsichtsbehörde dies feststellt. Das Erlöschen ist im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen. Es wird mit Ablauf des auf die Bekanntmachung folgenden Monats wirksam.

(4)Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern sind für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 49 StVO einschließlich der erforderlichen Nachermittlungen zuständig, soweit die Ordnungswidrigkeiten gegen verkehrsrechtliche Anordnungen nach § 45 StVO auf Gemeindestraßen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 SächsStrG oder auf sonstigen öffentlichen Straßen nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 SächsStrG begangen werden, wenn sie die Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgabe bieten und die Fachaufsichtsbehörde dies auf ihren Antrag feststellt. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Zuständigkeit der Gemeinde erlischt, wenn die Gemeinde 1. dies bei der Fachaufsichtsbehörde beantragt oder 2. keine Gewähr mehr für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben bietet und die Fachaufsichtsbehörde dies feststellt. Absatz 3 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.
(5)Die Absätze 2 bis 4 gelten mit Ausnahme der Großen Kreisstädte Görlitz, Hoyerswerda, Plauen und Zwickau nicht für Ordnungswidrigkeiten, die vom Polizeivollzugsdienst festgestellt wurden.
(6)§ 2 Satz 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gliederung und die Aufgaben der Polizeidienststellen im Freistaat Sachsen (Sächsische Polizeiorganisationsverordnung – SächsPolOrgVO) vom
  1. Dezember 2004 (SächsGVBl. S. 586), die zuletzt durch Verordnung vom
  2. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 490) geändert worden ist, wird durch die Absätze 2 bis 5 nicht berührt.“ c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 7 und in Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1 und 2“ durch die Angabe „den Absätzen 1 bis 5“ ersetzt.
  3. In § 4 Abs. 1 Nr. 1 werden nach der Angabe „StVG“ die Wörter „einschließlich der erforderlichen Nachermittlungen“ eingefügt. Artikel 3 Artikel 1 dieser Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am
  4. Januar 2010 in Kraft. Dresden, den
  5. Juli 2009 Der Ministerpräsident Stanislaw Tillich Der Staatsminister des Innern Dr. Albrecht Buttolo

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.