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Gemeinsame Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Änder

Obsah (4)§ 2§ 3§ 6§ 8

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Änderung der Sächsischen Strahlenschutzvorsorgezuständigkeitsverordn

nern,

  1. durch das Staatsministerium für Soziales aufgrund von § 2 Abs. 3 Satz 1 SächsStrVAG : Artikel 1 Die Gemeinsame Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über Zuständigkeiten zur Ausführung strahlenschutzvorsorgerechtlicher Vorschriften (Sächsische Strahlenschutzvorsorgezuständigkeitsverordnung – SächsStrVZuVO ) vom
  2. April 2004 (SächsGVBl. S. 173), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
  3. November 2004 (SächsGVBl. S. 606), wird wie folgt geändert:
  4. § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Entgegennahme von Daten, Dokumenten und Unterrichtungen Zuständig für die Entgegennahme von Daten, Dokumenten und Unterrichtungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes zum vorsorgenden Schutz der Bevölkerung gegen Strahlenbelastung (Strahlenschutzvorsorgegesetz – StrVG) vom
  5. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2610), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
  6. April 2008 (BGBl. I S. 686),

der jeweils geltenden Fassung, ist die Staatliche Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft.“ 2.

den §§ 2, 5, 6, 7 Satz 2 und § 10 wird jeweils das Wort „Umweltbetriebsgesellschaft“ durch die Wörter „Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft“ ersetzt. 3.

§ 2wird die Angabe „Abs.

2“ durch die Angabe „Abs. 3“ ersetzt. 4.

§ 3wird die Angabe „Abs.

3“ durch die Angabe „Abs. 4“ ersetzt.

  1. § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Ermittlung der Radioaktivität Zur Ermittlung der Radioaktivität gemäß § 3 Abs. 1 StrVG obliegen abweichend von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SächsStrVAG
  2. die Probenentnahme a) den unteren Strahlenschutzvorsorgebehörden bei Bedarfsgegenständen, Trinkwasser, Abfällen, bei Kompost und dessen Ausgangsstoffen

Kompostieranlagen und, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, bei Lebensmitteln,

  1. b)dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie bei unverarbeiteten Lebensmitteln pflanzlicher Herkunft sowie Milch beim Erzeuger, bei Futtermitteln, Pflanzen und beim Boden,
  2. c)den oberen Strahlenschutzvorsorgebehörden bei Arzneimitteln und deren Ausgangsstoffen, bei Abwässern von Direkteinleitern, Klärschlamm sowie bei Deponiesickerwasser und Grundwässern

unmittelbarer Umgebung von Deponien, d) der Staatlichen Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft bei Lebensmitteln

Form von Gesamtnahrung, bei Grundwasser und oberirdischen Gewässern außer Bundeswasserstraßen sowie

allen vorstehend nicht aufgeführten Fällen und 2. die weiteren Tätigkeiten der Staatlichen Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft. Die Staatliche Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft kann auch

den Fällen von Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bis c Proben entnehmen.“ 6.

§ 6wird die Angabe „Abs.

3“ durch die Angabe „Abs. 2“ ersetzt. 7. § 7 Satz 1 wird wie folgt geändert: a)

Nummer 1 Buchst. a werden die Wörter „oder deren Ausgangsstoffe“ gestrichen. b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2.

den Fällen des § 7 Abs. 2 StrVG und des § 7 Abs. 5

Verbindung mit Abs. 2 StrVG das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie,“. 8.

§ 8Abs.

2 wird die Angabe „Buchst. b“ gestrichen. 9. § 11 wird wie folgt gefasst: „§ 11 Bestimmung zur Fachaufsicht Die Fachaufsicht über die unteren Strahlenschutzvorsorgebehörden für die Aufgaben nach § 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a, § 7 Satz 1 Nr. 3 und § 8 Abs. 1 wird unmittelbar durch das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft ausgeübt.“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung

Kraft. Dresden, den 24. August 2009 Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft Frank Kupfer Die Staatsministerin für Soziales Christine Clauß

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.