nern,
der jeweils geltenden Fassung, ist die Staatliche Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft.“ 2.
den §§ 2, 5, 6, 7 Satz 2 und § 10 wird jeweils das Wort „Umweltbetriebsgesellschaft“ durch die Wörter „Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft“ ersetzt. 3.
2“ durch die Angabe „Abs. 3“ ersetzt. 4.
3“ durch die Angabe „Abs. 4“ ersetzt.
Kompostieranlagen und, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, bei Lebensmitteln,
unmittelbarer Umgebung von Deponien, d) der Staatlichen Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft bei Lebensmitteln
Form von Gesamtnahrung, bei Grundwasser und oberirdischen Gewässern außer Bundeswasserstraßen sowie
allen vorstehend nicht aufgeführten Fällen und 2. die weiteren Tätigkeiten der Staatlichen Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft. Die Staatliche Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft kann auch
den Fällen von Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bis c Proben entnehmen.“ 6.
3“ durch die Angabe „Abs. 2“ ersetzt. 7. § 7 Satz 1 wird wie folgt geändert: a)
Nummer 1 Buchst. a werden die Wörter „oder deren Ausgangsstoffe“ gestrichen. b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2.
den Fällen des § 7 Abs. 2 StrVG und des § 7 Abs. 5
Verbindung mit Abs. 2 StrVG das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie,“. 8.
2 wird die Angabe „Buchst. b“ gestrichen. 9. § 11 wird wie folgt gefasst: „§ 11 Bestimmung zur Fachaufsicht Die Fachaufsicht über die unteren Strahlenschutzvorsorgebehörden für die Aufgaben nach § 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a, § 7 Satz 1 Nr. 3 und § 8 Abs. 1 wird unmittelbar durch das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft ausgeübt.“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung
Kraft. Dresden, den 24. August 2009 Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft Frank Kupfer Die Staatsministerin für Soziales Christine Clauß
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.