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Verordnung der Staatsministerien des Innern, für Kultus, für Wissenschaft, Kultur und Tourismus, für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz, für

Verordnung der Staatsministerien des Innern, für Kultus, für Wissenschaft, Kultur und Tourismus, für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz, für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusamm

enhalt, für Umwelt und Landwirtschaft sowie für Infrastruktur und Landesentwicklung zur Bestimmung der zuständigen Landesbehörde für Umsatzsteuerbescheinigungen (Sächsische Umsatzsteuerbescheinigungs-Zuständigkeitsverordnung – SächsUStZuVO) 1 Vom

  1. November 2009 Rechtsbereinigt mit Stand vom
  2. Dezember 2025 Es wird verordnet
  3. durch das Staatsministerium des Innern aufgrund von § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz – SächsVwOrgG ) vom
  4. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
  5. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 140) geändert worden ist,
  6. durch das Staatsministerium für Kultus und Sport, das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst und das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft aufgrund von § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 SächsVwOrgG , hinsichtlich Nummer 2 mit Zustimmung der Staatsregierung,
  7. durch das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr und das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz aufgrund von § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SächsVwOrgG mit Zustimmung der Staatsregierung: § 1

(1)Zuständige Landesbehörden für Bescheinigungen nach § 4 Nummer 20 Buchstabe a Satz 2 und 3 des Umsatzsteuergesetzes sind 1. die Landesdirektion Sachsen,
  1. a)für Theater, Orchester, Kammermusikensembles und Chöre,
  2. b)für Büchereien und Archive,
  3. c)für botanische Gärten, zoologische Gärten und Tierparks,
  4. d)für Bühnenregisseure und Bühnenchoreographen, 2. der Staatsbetrieb Staatliche Kunstsammlung Dresden – Sächsische Landesstelle für Museumswesen für Museen, 3. das Landesamt für Denkmalpflege für Denkmäler der Bau- und Gartenkunst.
(2)Für eine ausländische Einrichtung, für die eine gültige Bescheinigung nicht oder nicht mehr vorliegt, gilt die Zuständigkeitsregelung nach Absatz 1, soweit sie im Freistaat Sachsen erstmalig innerhalb des Inlands im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes tätig wird. 2 § 2 1 Zuständige Landesbehörden für Bescheinigungen nach § 4 Nummer 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Umsatzsteuergesetzes sind: 1. das Landesamt für Schule und Bildung für Einrichtungen, die Bildungsleistungen im Bereich bildende Kunst, Musik, Schauspiel oder Bühnentanz erbringen, 2. das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie für land- und hauswirtschaftliche Einrichtungen, die im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft liegen oder Bildungsleistungen im Bereich der Land- und Hauswirtschaft erbringen, 3. der Staatsbetrieb Sachsenforst für forstliche Einrichtungen, die im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft liegen oder Bildungsleistungen im forstlichen Bereich erbringen, 4. die Landesdirektion Sachsen
  1. a)für Einrichtungen, die im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz liegen oder Bildungsleistungen im Bereich der gewerblichen Wirtschaft erbringen,
  2. b)für Einrichtungen, die Bildungsleistungen im Bereich der medizinischen, pharmazeutischen und sozialen oder sozialpflegerischen Berufe erbringen,
  3. c)für private Schulen und andere allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtungen, sofern sich nicht aus den Nummern 1 bis 3 eine andere Zuständigkeit ergibt. 2 Unberührt bleibt die Zuständigkeit für die Erteilung der Bescheinigung für 1. Hochschulen, 2. Einrichtungen, die Bildungsleistungen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz erbringen, 3. Einrichtungen, die Bildungsleistungen im steuerberatenden Bereich erbringen. Ist nach Satz 1 die Zuständigkeit mehrerer Behörden eröffnet, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Schwerpunkt der Bildungsleistung. 3 § 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Dresden, den 3. November 2009 Der Staatsminister des Innern Markus Ulbig Der Staatsminister für Kultus und Sport Prof. Dr. Roland Wöller Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst Prof. Dr. Dr. Sabine Freifrau von Schorlemer Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Sven Morlok Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz Christine Clauß Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft Frank Kupfer 1 Überschrift geändert durch Verordnung vom 27. August 2013 (SächsGVBl. S. 783) und durch Verordnung vom 18. November 2025 (SächsGVBl. S. 432) 2 § 1 geändert durch Verordnung vom 27. August 2013 (SächsGVBl. S. 783) und durch Verordnung vom 11. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 466) und durch Verordnung vom 18. November 2025 (SächsGVBl. S. 432) 3 § 2 ersetzt durch Verordnung vom 18. November 2025 (SächsGVBl. S. 432)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.