Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Abfindung der Mitglieder von Beiräten, Ausschüssen und Kommissionen in der Landesverwaltung (VwV Beiratsentschädigung) Vom 25. Januar 2010 Aufgrund von § 5 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866) geändert worden ist, wird Folgendes bestimmt: I. Geltungsbereich 1. Die Verwaltungsvorschrift findet Anwendung auf die Mitglieder von Beiräten, Ausschüssen und Kommissionen sowie vergleichbarer Gremien (Beiratsmitglieder) in der Verwaltung des Freistaates Sachsen. Sie gilt insoweit nicht, als in einem Gesetz oder einer Rechtsverordnung eine abweichende Abfindung ausdrücklich vorgesehen ist. Sie gilt ferner nicht für Beiräte, Ausschüsse und Kommissionen sowie vergleichbare Gremien, die zwischen Bund und Ländern oder zwischen den Ländern errichtet worden sind, wenn nicht die Anwendung ausdrücklich vereinbart wurde. 2. Die Verwaltungsvorschrift findet keine Anwendung auf Gremien, die Prüfungen abnehmen, vor- oder nachbereiten. 3. Die Gewährung von Reisekostenvergütung, Sitzungsentschädigung und Verdienstausfall nach dieser Verwaltungsvorschrift steht unter dem Vorbehalt vorhandener Haushaltsmittel. 4. Auf Beschäftigte des Freistaates Sachsen findet die Verwaltungsvorschrift keine Anwendung, wenn diese die Aufgabe eines Beiratsmitgliedes im Rahmen des Hauptamtes oder einer Nebentätigkeit, die der Beschäftigte auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstherrn übernommen hat, ausüben. II. Reisekostenvergütung 1. Soweit in dieser Verwaltungsvorschrift nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG ) vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den dazu erlassenen Verordnungen und Verwaltungsvorschriften, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend anzuwenden. 2. Tritt ein Beiratsmitglied die Reise zum Sitzungsort von einem anderen als seinem Wohnort an beziehungsweise beendet es die Reise vom Sitzungsort an einem anderen als seinem Wohnort, werden Fahrtkosten und Wegstreckenentschädigung nur bis zur Höhe der Kosten gewährt, die bei einer Reise von beziehungsweise zu seinem Wohnort erstattungsfähig sind. 3. Reisekostenvergütung wird einem Beiratsmitglied nicht gewährt, wenn Reisen innerhalb der politischen Gemeinde des Sitzungsortes durchgeführt werden und der Sitzungsort gleichzeitig der Dienst- oder Wohnort des Beiratsmitgliedes ist. 4. Für Reisen während der Sitzungsdauer zum Wohnort und zurück werden Fahrtkosten und Wegstreckenentschädigung nur insoweit erstattet, als hierdurch keine höheren Gesamtkosten als beim Verbleiben am Sitzungsort entstehen. III. Sitzungsentschädigung 1. Einem Beiratsmitglied kann für seine Leistungen eine Sitzungsentschädigung gewährt werden. Mit der Sitzungsentschädigung ist auch eine Zeitversäumnis entschädigt. Darüber hinaus ist die Gewährung einer Entschädigung für Verdienstausfall nach Maßgabe der Ziffer IV möglich. 2. Als Sitzungsentschädigung können je Sitzungstag
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.