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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Dienstkleidung und Dienstkleidungszuschuss des Polizeivollzugsdienstes

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Dienstkleidung und Dienstkleidungszuschuss des Polizeivollzugsdienstes (Sächsische Polizeidienstkleidungsverordnung – SächsPolDKlVO) Vom 1

  1. Februar 2010 Rechtsbereinigt mit Stand vom
  2. Januar 2019 Aufgrund von § 148 Abs. 2 Nr. 1 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
  3. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 194) wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen verordnet: § 1 Ausstattung mit Dienstkleidung

(1)1 Die Beamten des uniformierten Polizeivollzugsdienstes erhalten eine Grundausstattung an Dienstkleidung. 2 Zur Ersatzbeschaffung und Ergänzung dieser Dienstkleidung erhalten sie eine jährliche Gutschrift auf einem persönlichen Bekleidungskonto.
(2)1 Die bisher empfangene Dienstkleidung geht drei Jahre nach Erhalt der Grundausstattung in das Eigentum der Beamten des uniformierten Polizeivollzugsdienstes über. 2 Entfällt vor Ablauf von drei Jahren nicht nur vorübergehend die Pflicht, Dienstkleidung zu tragen, ist die bisher empfangene Dienstkleidung zurückzugeben. 3 Die nach Ablauf der drei Jahre erhaltene Dienstkleidung geht mit ihrem Erhalt in das Eigentum der Beamten des uniformierten Polizeivollzugsdienstes über. § 2 Gutschrift auf dem Bekleidungskonto
(1)1 In den auf die Grundausstattung des Beamten mit Dienstkleidung folgenden drei Jahren wird auf dem persönlichen Bekleidungskonto jährlich ein Betrag in Höhe von 115,42 Euro gutgeschrieben. 2 Danach wird auf dem persönlichen Bekleidungskonto jährlich ein Betrag in Höhe von 230,84 Euro gutgeschrieben.
(2)Auf das Bekleidungskonto werden nur Beträge bis zum Erreichen eines Gesamtguthabens in Höhe von 500 Euro gutgeschrieben.
(3)Bei Teilzeitbeschäftigung ermäßigt sich die jährliche Gutschrift entsprechend.
(4)Der Anspruch auf eine Gutschrift auf dem Bekleidungskonto entfällt für die Zeit,
  1. für die nach beamtenrechtlichen Vorschriften keine Bezüge gezahlt werden,
  2. eines Verbotes der Führung der Dienstgeschäfte und einer vorläufigen Dienstenthebung oder wenn aus anderen Gründen keine Dienstkleidung getragen werden darf,
  3. des Mutterschutzes gemäß §§ 1 und 3 Abs. 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen im Freistaat Sachsen (Sächsische Mutterschutzverordnung – SächsMuSchuVO ) in der Fassung der Bekanntmachung vom
  4. Dezember 2003 (SächsGVBl. 2004 S. 6, 68), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
  5. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 402, 409) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in der tatsächlich kein Dienst geleistet wird,
  6. der Freistellungsphase der Altersteilzeit nach dem Blockmodell gemäß § 143a Abs. 3 Buchst. b SächsBG und
  7. einer vollständigen Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit aus sonstigen Gründen.
(5)1 Bei krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit entfällt der Anspruch auf eine Gutschrift auf dem persönlichen Bekleidungskonto mit Ablauf des übernächsten Monats, der auf den Beginn der Dienstunfähigkeit folgt, wenn die Dienstunfähigkeit bis dahin andauert. 2 Der Anspruch entsteht wieder am ersten Tag des übernächsten Monats, der auf den Dienstantritt folgt.
(6)1 Guthaben auf dem Bekleidungskonto werden nicht ausgezahlt. 2 Eine Auszahlung erfolgt ausnahmsweise zur Erstattung von Kosten des Beamten des uniformierten Polizeivollzugsdienstes für den Erwerb von vom Amts- oder Polizeiarzt verordneten Sondergrößen von Schuhwerk. 1 § 3 Dienstkleidungszuschuss
(1)1 Die Beamten der Kriminalpolizei und die des uniformierten Polizeivollzugsdienstes, die ihren Dienst allgemein in bürgerlicher Kleidung versehen, erhalten einen Dienstkleidungszuschuss in Höhe von 115,42 Euro. 2 Wenn sie überwiegend im Außendienst tätig sind, erhalten sie einen Dienstkleidungszuschuss in Höhe von 230,84 Euro.
(2)Der Dienstkleidungszuschuss wird in monatlichen Teilbeträgen mit den Bezügen ausgezahlt.
(3)§ 2 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend. 2 § 4 Steuerfreiheit Die Auszahlung des Guthabens auf dem persönlichen Bekleidungskonto und der Dienstkleidungszuschuss werden als Dienstaufwandsentschädigung gewährt und sind steuerfrei nach § 3 Nr. 12 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes ( EStG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom
  1. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366), in der jeweils geltenden Fassung. § 5 (aufgehoben) 3 § 6 Inkrafttreten und Außerkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Dienstkleidung und Kleidergeld der Polizeibeamten (Polizeidienstkleidungsverordnung – PolDKlVO) vom
  2. Oktober 1998 (SächsGVBl. 1999 S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom
  3. Oktober 2003 (SächsGVBl. S. 623, 625) und durch Verordnung vom
  4. April 2003 (SächsGVBl. S. 142), außer Kraft. Dresden, den
  5. Februar 2010 Der Staatsminister des Innern Markus Ulbig 1 § 2 geändert durch Verordnung vom
  6. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 824) 2 § 3 geändert durch Verordnung vom
  7. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 824) 3 § 5 aufgehoben durch Verordnung vom
  8. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 824)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.