Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern und des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zum Vertragscontrolling bei Cross-Border-Leasing-Transaktionen (VwV CBL-Vertragscontrolling) Vom 19. Februar 2010 I. Diese Verwaltungsvorschrift gilt für Cross-Border-Leasing-Verträge im Sinne der zwischenzeitlich außer Kraft getretenen Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern und des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur kommunalwirtschaftlichen und rechtsaufsichtlichen Beurteilung von Cross-Border-Leasing-Transaktionen ( VwV CBL ) vom 26. August 2003 (SächsABl. S. 874). Die Verpflichtung zum Vertragscontrolling ergibt sich wegen der Größenordnung der CBL-Transaktionen aus dem Grundsatz einer geordneten Haushaltsführung gemäß § 72 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen ( SächsGemO ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 323, 325) geändert worden ist. Im Einzelnen sind dabei die nachfolgenden Festlegungen zu beachten. II. Das Controlling ist bei den Verträgen, die die Städte selbst geschlossen haben, durch einen Hauserlass beziehungsweise eine Dienstanweisung zu regeln. Bei CBL-Verträgen, die von kommunalen Unternehmen in privater Rechtsform geschlossen wurden, sind die beim Controlling anzuwendenden Grundsätze in einem Gesellschafterbeschluss festzulegen, wenn die zum Controlling verpflichtete Stadt, eine städtische Holding oder diese zusammen mit dem Freistaat und beziehungsweise oder anderen Kommunen Mehrheitsgesellschafter ist. III. Das Vertragscontrolling beinhaltet: 1. Dokumentation sämtlicher Vertrags- und Berichtspflichten in einem Pflichtenheft, 2. Vorhalten von Wissen bei mehreren Mitarbeitern, um Wissensverlust bezüglich der aus den Verträgen resultierenden Pflichten beim Ausscheiden eines Mitarbeiters zu vermeiden, 3. Gestaltung der internen Dokumentation in der Weise, dass ein fachkundiger Dritter sich kurzfristig in die Vertrags- und Berichtspflichten einarbeiten kann, 4. entsprechend der dokumentierten Berichtspflichten regelmäßige Berichterstattung an die Vertragsbeteiligten sowie detaillierte Dokumentation und systematische Ablage der durchgeführten Berichterstattung, 5. gegebenenfalls Einbindung der bei der Vertragsgestaltung beteiligten Anwälte oder anderer auf CBL-Transaktionen spezialisierten Berater im Falle von außerhalb der regelmäßigen Berichtspflichten anfallenden Anfragen und Problemstellungen oder sich ändernden Rechtslagen. IV. Ergänzend dazu sind insbesondere die folgenden weiteren Maßnahmen in das Vertragscontrolling aufzunehmen: 1. Definition der bei der Vertragsdurchführung bestehenden Risiken und Erstellung eines Risikobeobachtungs- und -analysehandbuchs mit folgenden wesentlichen Bestandteilen:
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.